05.04.2013 Aufrufe

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 40 von 163<br />

den Sachverhaltes sind dabei vor allem Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten von me-<br />

dizinischen Dokumentationen relevant, da diese auf Daten, die innerhalb der medizinischen<br />

Fakultät gewonnen werden, Anwendung finden können. In einem ersten Schritt ist somit zu<br />

prüfen, welche Archivierungspflichten für Daten aus dem Bereich der medizinischen Fakultät<br />

bestehen. Im Anschluss daran ist festzustellen, ob sich die Verantwortlichkeit für die Lang-<br />

zeitarchivierung dieser Daten aus diesen Vorschriften ergibt und falls dies nicht der Fall ist,<br />

wie die Verantwortlichkeit dann bestimmt werden kann.<br />

Eine Archivierungs- und Aufbewahrungspflicht für medizinische Dokumentationen ergibt<br />

sich dabei zum einen aus § 28 Röntgenverordnung (RöntgV), § 42 Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV), § 1 Gentechnikaufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) sowie aus der standes-<br />

rechtlichen Regelung des § 10 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BerufsO Ärz-<br />

te Niedersachsen). Darüber hinaus folgt aufgrund des Persönlichkeitsrechts des Patienten eine<br />

ärztliche Dokumentationspflicht als Nebenpflicht aus dem Arzt- oder Krankenhausvertrag 73 .<br />

I. Dokumentationspflicht gem. § 28 RöntgV<br />

Gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 RöntgV sind Röntgenbilder zehn Jahre lang nach der letzten Unter-<br />

suchung aufzubewahren. Dabei muss jedoch nicht das Original aufbewahrt werden. Vielmehr<br />

sieht der Wortlaut von § 28 Abs. 4 RöntgV vor, dass die Röntgenbilder auch als Wiedergabe<br />

auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden können, wenn sicher-<br />

gestellt ist, dass die Wiedergaben der Daten mit den Bildern bildlich übereinstimmen und<br />

während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemes-<br />

sener Zeit lesbar gemacht werden können. Demzufolge besteht zwar keine direkte Pflicht,<br />

wohl aber die Möglichkeit die Bilder in digitaler Form zu archivieren. Damit stellt sich weiter<br />

die Frage, wer für die Archivierung der Röntgenbilder verantwortlich ist. Gem. § 15 Abs. 1<br />

Nr. 4 RöntgV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Vorschrift des §<br />

28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 RöntgV eingehalten werden. Darüber hinaus<br />

hat auch der Strahlenschutzbeauftragte gem. § 15 Abs.2 Nr.1 RöntgV dafür zu sorgen, dass<br />

die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Vorschriften, wozu auch § 28 Abs. 4 RöntgV zählt, eingehalten<br />

werden. Wer Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter ist, ergibt sich<br />

dabei aus § 13 Abs. 1 RöntgV. Strahlenschutzverantwortlicher ist danach, wer einer Geneh-<br />

migung nach § 3 bzw. § 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Sofern es<br />

sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person handelt, werden seine<br />

73<br />

BGH NJW 1978, 2337, 2338 f., Roßnagel/Fischer-Dieskau/Jandt/Knopp, S. 85; Roßnagel/Schmücker, Beweiskräftige<br />

elektronische Archivierung, 2006, S. 27.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!