AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 40 von 163<br />
den Sachverhaltes sind dabei vor allem Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten von me-<br />
dizinischen Dokumentationen relevant, da diese auf Daten, die innerhalb der medizinischen<br />
Fakultät gewonnen werden, Anwendung finden können. In einem ersten Schritt ist somit zu<br />
prüfen, welche Archivierungspflichten für Daten aus dem Bereich der medizinischen Fakultät<br />
bestehen. Im Anschluss daran ist festzustellen, ob sich die Verantwortlichkeit für die Lang-<br />
zeitarchivierung dieser Daten aus diesen Vorschriften ergibt und falls dies nicht der Fall ist,<br />
wie die Verantwortlichkeit dann bestimmt werden kann.<br />
Eine Archivierungs- und Aufbewahrungspflicht für medizinische Dokumentationen ergibt<br />
sich dabei zum einen aus § 28 Röntgenverordnung (RöntgV), § 42 Strahlenschutzverordnung<br />
(StrlSchV), § 1 Gentechnikaufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) sowie aus der standes-<br />
rechtlichen Regelung des § 10 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BerufsO Ärz-<br />
te Niedersachsen). Darüber hinaus folgt aufgrund des Persönlichkeitsrechts des Patienten eine<br />
ärztliche Dokumentationspflicht als Nebenpflicht aus dem Arzt- oder Krankenhausvertrag 73 .<br />
I. Dokumentationspflicht gem. § 28 RöntgV<br />
Gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 RöntgV sind Röntgenbilder zehn Jahre lang nach der letzten Unter-<br />
suchung aufzubewahren. Dabei muss jedoch nicht das Original aufbewahrt werden. Vielmehr<br />
sieht der Wortlaut von § 28 Abs. 4 RöntgV vor, dass die Röntgenbilder auch als Wiedergabe<br />
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden können, wenn sicher-<br />
gestellt ist, dass die Wiedergaben der Daten mit den Bildern bildlich übereinstimmen und<br />
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemes-<br />
sener Zeit lesbar gemacht werden können. Demzufolge besteht zwar keine direkte Pflicht,<br />
wohl aber die Möglichkeit die Bilder in digitaler Form zu archivieren. Damit stellt sich weiter<br />
die Frage, wer für die Archivierung der Röntgenbilder verantwortlich ist. Gem. § 15 Abs. 1<br />
Nr. 4 RöntgV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Vorschrift des §<br />
28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 RöntgV eingehalten werden. Darüber hinaus<br />
hat auch der Strahlenschutzbeauftragte gem. § 15 Abs.2 Nr.1 RöntgV dafür zu sorgen, dass<br />
die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Vorschriften, wozu auch § 28 Abs. 4 RöntgV zählt, eingehalten<br />
werden. Wer Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter ist, ergibt sich<br />
dabei aus § 13 Abs. 1 RöntgV. Strahlenschutzverantwortlicher ist danach, wer einer Geneh-<br />
migung nach § 3 bzw. § 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Sofern es<br />
sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person handelt, werden seine<br />
73<br />
BGH NJW 1978, 2337, 2338 f., Roßnagel/Fischer-Dieskau/Jandt/Knopp, S. 85; Roßnagel/Schmücker, Beweiskräftige<br />
elektronische Archivierung, 2006, S. 27.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist