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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 39 von 163<br />

D. Ergebnis<br />

Damit bleibt festzuhalten, dass bei wissenschaftlichen Primärdaten grundsätzlich kein urhe-<br />

berrechtlicher oder leistungsrechtlicher Schutz entstehen wird. Ausnahmsweise kann jedoch<br />

ein leistungsrechtlicher Schutz gem. § 72 Abs. 1 UrhG an Röntgenbildern oder gem. §§ 87b)<br />

UrhG an Datensammlungen, wie etwa Tabellen bestehen. Letzterer setzt jedoch voraus, dass<br />

im Einzelfall eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG getätigt worden ist. So-<br />

fern dies der Fall ist, hat derjenige Inhaber das Leistungsschutzrecht inne, der die besagte In-<br />

vestition getätigt hat. In der Regel dürfte dies die Universität Göttingen als Trägerin der ein-<br />

zelnen Forschungsprojekte sein. Zu beachten ist aber, dass Forschungsprojekte oftmals über<br />

sog. Drittmittel finanziert werden, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob die fördern-<br />

de Einrichtung nicht die Investition getätigt hat.<br />

Frage 2:<br />

Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archi-<br />

vierung besteht?<br />

A. Archivierungspflichten für Daten, die an der medizinischen Fakultät gewonnen<br />

werden<br />

Sofern eine Pflicht zur Archivierung bestimmter Daten an der Universität bzw. den universitä-<br />

ren Einrichtungen besteht, stellt sich die Frage, wer für die Durchführung dieser Archivierung<br />

verantwortlich ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten finden sich dabei vor allem im Be-<br />

reich der Buchführung 67 , bei Personalsachen 68 , bei Bankunterlagen 69 , Akten der Verwal-<br />

tung 70 , Gerichtsakten 71 und für medizinische Dokumentationen 72 . Im Rahmen des vorliegen-<br />

67 Vgl. bspw. §§ 238 ff. HGB.<br />

68 Vgl. bspw. § 623 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG.<br />

69 Vgl. bspw. § 34 WpHG.<br />

70 Vgl. bspw. § 29 VwVfG.<br />

71 Vgl. bspw. § 298a ZPO.<br />

72 Vgl. bspw. § 28 Abs. 4 RöntgV; siehe auch Roßnagel/Fischer-Dieskau/Jandt/Knopp, Langfristige Aufbewah-<br />

rung elektronischer Dokumente, 2007, S. 154 f.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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