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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 38 von 163<br />

tigung der Datenbanken durch universitäre Einrichtungen wie etwa Fakultäten somit unprob-<br />

lematisch 65 .<br />

Anders verhält es sich hingegen, wenn nicht die Universität, sondern ein außenstehender Drit-<br />

ter das Investitionsrisiko tragen würde und damit als Datenbankhersteller Inhaber der Leis-<br />

tungsschutzrechte wäre. In diesem Fall bedürfte eine Langzeitarchivierung der Datenbanken<br />

und der damit verbundenen Vervielfältigung grundsätzlich der Genehmigung des Datenbank-<br />

herstellers. Sollte dieser seine Zustimmung verweigern, dürfte die Universität die Datenban-<br />

ken nicht archivieren. Denkbar wäre auch, dass der Datenbankhersteller für die Genehmigung<br />

der Vervielfältigung eine Vergütung verlangt.<br />

2. Ergebnis zu IV.<br />

Werden die an der Universität gewonnenen Primärdaten gesammelt, so können sie aufgrund<br />

der vorangegangenen Überlegungen grundsätzlich dem leistungsrechtlichen Schutz der §§ 87a<br />

ff. UrhG unterfallen. Allerdings muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine wesentli-<br />

che Investition i.S.d § 87a Abs.1 UrhG vorliegt, wobei die Kosten, die bei der Gewinnung der<br />

Daten entstanden sind, aufgrund der <strong>Recht</strong>sprechung des EuGH nicht zu berücksichtigen sind.<br />

Sofern im Einzelfall doch wesentliche Investitionen getätigt worden sind, wird die Universität<br />

als Trägerin des Investitionsrisikos im Regelfall Datenbankherstellerin i.S.d. §§ 87a ff. UrhG<br />

sein, so dass in Bezug auf die Langzeitarchivierung keine rechtlichen Probleme bestünden.<br />

Sofern ausnahmsweise jedoch ein außenstehender Dritter Datenbankhersteller wäre, müsste<br />

vor einer Archivierung dessen Genehmigung eingeholt werden, da das <strong>Recht</strong> der Vervielfälti-<br />

gung gem. § 87b Abs. 1 UrhG dem Datenbankhersteller zusteht. Sofern der Datenbankherstel-<br />

ler in diesen, zugegebenermaßen wohl eher seltenen Fällen seine Zustimmung verweigert<br />

oder diese nur gegen Zahlung einer Gebühr erteilen möchte, müsste geprüft werden, ob nicht<br />

die Schranke des § 87c Abs.1 Nr. 2 UrhG greift. Dazu müsste die zu archivierende Datenbank<br />

zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Zu beachten ist jedoch, dass die<br />

Schranke nach der überwiegenden und überzeugenden Ansicht im Schrifttum nur zur Verviel-<br />

fältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank gestatten würde 66 . Wann noch ein wesentli-<br />

cher Teil vorliegt und ab wann die Gesamtheit der Datenbank erfasst ist, muss dabei im Ein-<br />

zelfall anhand qualitativer und quantitativer Gesichtspunkte geklärt werden und kann nicht<br />

von vornherein pauschal festgelegt werden.<br />

65<br />

Für den Fall, dass die Universität nicht Inhaberin der Schutzrechte ist siehe Frage 3/4 B.II.3.<br />

66<br />

Zur Schranke des § 87c UrhG siehe unten Frage 3. II.1.b) S. 62 ff.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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