AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 38 von 163<br />
tigung der Datenbanken durch universitäre Einrichtungen wie etwa Fakultäten somit unprob-<br />
lematisch 65 .<br />
Anders verhält es sich hingegen, wenn nicht die Universität, sondern ein außenstehender Drit-<br />
ter das Investitionsrisiko tragen würde und damit als Datenbankhersteller Inhaber der Leis-<br />
tungsschutzrechte wäre. In diesem Fall bedürfte eine Langzeitarchivierung der Datenbanken<br />
und der damit verbundenen Vervielfältigung grundsätzlich der Genehmigung des Datenbank-<br />
herstellers. Sollte dieser seine Zustimmung verweigern, dürfte die Universität die Datenban-<br />
ken nicht archivieren. Denkbar wäre auch, dass der Datenbankhersteller für die Genehmigung<br />
der Vervielfältigung eine Vergütung verlangt.<br />
2. Ergebnis zu IV.<br />
Werden die an der Universität gewonnenen Primärdaten gesammelt, so können sie aufgrund<br />
der vorangegangenen Überlegungen grundsätzlich dem leistungsrechtlichen Schutz der §§ 87a<br />
ff. UrhG unterfallen. Allerdings muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine wesentli-<br />
che Investition i.S.d § 87a Abs.1 UrhG vorliegt, wobei die Kosten, die bei der Gewinnung der<br />
Daten entstanden sind, aufgrund der <strong>Recht</strong>sprechung des EuGH nicht zu berücksichtigen sind.<br />
Sofern im Einzelfall doch wesentliche Investitionen getätigt worden sind, wird die Universität<br />
als Trägerin des Investitionsrisikos im Regelfall Datenbankherstellerin i.S.d. §§ 87a ff. UrhG<br />
sein, so dass in Bezug auf die Langzeitarchivierung keine rechtlichen Probleme bestünden.<br />
Sofern ausnahmsweise jedoch ein außenstehender Dritter Datenbankhersteller wäre, müsste<br />
vor einer Archivierung dessen Genehmigung eingeholt werden, da das <strong>Recht</strong> der Vervielfälti-<br />
gung gem. § 87b Abs. 1 UrhG dem Datenbankhersteller zusteht. Sofern der Datenbankherstel-<br />
ler in diesen, zugegebenermaßen wohl eher seltenen Fällen seine Zustimmung verweigert<br />
oder diese nur gegen Zahlung einer Gebühr erteilen möchte, müsste geprüft werden, ob nicht<br />
die Schranke des § 87c Abs.1 Nr. 2 UrhG greift. Dazu müsste die zu archivierende Datenbank<br />
zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Zu beachten ist jedoch, dass die<br />
Schranke nach der überwiegenden und überzeugenden Ansicht im Schrifttum nur zur Verviel-<br />
fältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank gestatten würde 66 . Wann noch ein wesentli-<br />
cher Teil vorliegt und ab wann die Gesamtheit der Datenbank erfasst ist, muss dabei im Ein-<br />
zelfall anhand qualitativer und quantitativer Gesichtspunkte geklärt werden und kann nicht<br />
von vornherein pauschal festgelegt werden.<br />
65<br />
Für den Fall, dass die Universität nicht Inhaberin der Schutzrechte ist siehe Frage 3/4 B.II.3.<br />
66<br />
Zur Schranke des § 87c UrhG siehe unten Frage 3. II.1.b) S. 62 ff.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist