AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 37 von 163<br />
vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Soll eine Datenbank zum Zwe-<br />
cke der Langzeitarchivierung digitalisiert werden bzw. soll von der digitalen Datenbank eine<br />
Kopie gemacht werden, um diese Kopie zu archivieren, stellt dies eine Vervielfältigung i.S.d.<br />
§ 16 UrhG dar, so dass die Archivierung nur durch den Datenbankhersteller bzw. nur mit des-<br />
sen Einverständnis möglich wäre.<br />
e) Datenbankhersteller i.S.d. § 87a UrhG<br />
Demzufolge muss in den Fällen, in denen eine Datenbank unter den leistungsrechtlichen<br />
Schutz der §§ 87a ff. UrhG fällt, vor der Archivierung geklärt werden, wer der Datenbank-<br />
hersteller ist. Als Datenbankhersteller gilt in diesem Zusammenhang derjenige, der die we-<br />
sentliche Investition bei der Beschaffung, Darstellung oder Überprüfung des Datenbankin-<br />
halts vorgenommen hat 60 . Dabei kommt es jedoch nicht zwangsläufig darauf an, wer die Fi-<br />
nanzierung übernommen hat oder wer die Tabelle erstellt hat, in welche die Daten eingepflegt<br />
wurden 61 ; vielmehr gilt derjenige als Hersteller der Datenbank, der die Initiative ergreift und<br />
das Investitionsrisiko trägt 62 . Im Rahmen von Datenbanken, die an der Universität erhobene<br />
Daten beinhalten, werden die notwendigen Arbeiten zur Beschaffung, Überprüfung oder Dar-<br />
stellung der Daten von Angestellten der Universität erfolgen, so dass die erforderlichen Lohn-<br />
kosten von dieser getragen werden. Darüber hinaus wird die Universität auch die Kosten für<br />
die zur Erstellung der Datenbanken erforderlichen Computerprogramme tragen. Diese Kosten<br />
stellen, sofern sie nicht lediglich zur Datengewinnung notwendig sind, Investitionen i.S.d. §<br />
87a UrhG dar. Demzufolge wird in den meisten Fällen, in denen Investitionen i.S.d. § 87a<br />
UrhG getätigt worden sind, die Universität Göttingen Datenbankherstellerin und damit Inha-<br />
berin der genannten Leistungsschutzrechte sein. Die Tatsache, dass es sich bei der Universität<br />
um eine Stiftung und damit eine juristische Person handelt, steht dem auch nicht entgegen. Im<br />
Gegensatz zum Urheberrecht, welches nur natürliche Personen innehaben können 63 , können<br />
Datenbankhersteller nämlich auch juristische Personen sein 64 . Sofern die Universität Daten-<br />
bankherstellerin wäre, wäre eine Langzeitarchivierung und die damit verbundenen Vervielfäl-<br />
60 Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 19; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 25; Vogel in Schricker,<br />
§ 87a Rn. 45.<br />
61 Decker in Möhring/Niccolini, § 87a Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 19; Vogel in Schricker, § 87a<br />
Rn. 45.<br />
62 Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 25; Decker in Möhring/Niccolini, § 87a Rn. 16; Dreier in<br />
Dreier/Schulze, § 87a Rn. 19;; siehe auch 41. Erwägungsgrund Satz 2 der RL 96/9/EG.<br />
63 Katzenberger/Loewenheim in Schricker, § 7 Rn. 2; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 7 Rn. 9; Schulze<br />
in Dreier/Schulze, § 7 Rn.2.<br />
64 Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a Rn. 40; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 25, 27;<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 20.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist