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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 37 von 163<br />

vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Soll eine Datenbank zum Zwe-<br />

cke der Langzeitarchivierung digitalisiert werden bzw. soll von der digitalen Datenbank eine<br />

Kopie gemacht werden, um diese Kopie zu archivieren, stellt dies eine Vervielfältigung i.S.d.<br />

§ 16 UrhG dar, so dass die Archivierung nur durch den Datenbankhersteller bzw. nur mit des-<br />

sen Einverständnis möglich wäre.<br />

e) Datenbankhersteller i.S.d. § 87a UrhG<br />

Demzufolge muss in den Fällen, in denen eine Datenbank unter den leistungsrechtlichen<br />

Schutz der §§ 87a ff. UrhG fällt, vor der Archivierung geklärt werden, wer der Datenbank-<br />

hersteller ist. Als Datenbankhersteller gilt in diesem Zusammenhang derjenige, der die we-<br />

sentliche Investition bei der Beschaffung, Darstellung oder Überprüfung des Datenbankin-<br />

halts vorgenommen hat 60 . Dabei kommt es jedoch nicht zwangsläufig darauf an, wer die Fi-<br />

nanzierung übernommen hat oder wer die Tabelle erstellt hat, in welche die Daten eingepflegt<br />

wurden 61 ; vielmehr gilt derjenige als Hersteller der Datenbank, der die Initiative ergreift und<br />

das Investitionsrisiko trägt 62 . Im Rahmen von Datenbanken, die an der Universität erhobene<br />

Daten beinhalten, werden die notwendigen Arbeiten zur Beschaffung, Überprüfung oder Dar-<br />

stellung der Daten von Angestellten der Universität erfolgen, so dass die erforderlichen Lohn-<br />

kosten von dieser getragen werden. Darüber hinaus wird die Universität auch die Kosten für<br />

die zur Erstellung der Datenbanken erforderlichen Computerprogramme tragen. Diese Kosten<br />

stellen, sofern sie nicht lediglich zur Datengewinnung notwendig sind, Investitionen i.S.d. §<br />

87a UrhG dar. Demzufolge wird in den meisten Fällen, in denen Investitionen i.S.d. § 87a<br />

UrhG getätigt worden sind, die Universität Göttingen Datenbankherstellerin und damit Inha-<br />

berin der genannten Leistungsschutzrechte sein. Die Tatsache, dass es sich bei der Universität<br />

um eine Stiftung und damit eine juristische Person handelt, steht dem auch nicht entgegen. Im<br />

Gegensatz zum Urheberrecht, welches nur natürliche Personen innehaben können 63 , können<br />

Datenbankhersteller nämlich auch juristische Personen sein 64 . Sofern die Universität Daten-<br />

bankherstellerin wäre, wäre eine Langzeitarchivierung und die damit verbundenen Vervielfäl-<br />

60 Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 19; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 25; Vogel in Schricker,<br />

§ 87a Rn. 45.<br />

61 Decker in Möhring/Niccolini, § 87a Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 19; Vogel in Schricker, § 87a<br />

Rn. 45.<br />

62 Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 25; Decker in Möhring/Niccolini, § 87a Rn. 16; Dreier in<br />

Dreier/Schulze, § 87a Rn. 19;; siehe auch 41. Erwägungsgrund Satz 2 der RL 96/9/EG.<br />

63 Katzenberger/Loewenheim in Schricker, § 7 Rn. 2; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 7 Rn. 9; Schulze<br />

in Dreier/Schulze, § 7 Rn.2.<br />

64 Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a Rn. 40; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 25, 27;<br />

Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 20.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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