AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 36 von 163<br />
Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen wird 57 . Es muss demzufolge<br />
bei den in Frage stehenden Datenbanken stets geprüft werden, ob Investitionen lediglich im<br />
Stadium der Datenerhebung erbracht wurden. Ist dies der Fall, scheidet ein leistungsrechtli-<br />
cher Schutz nach Ansicht der <strong>Recht</strong>sprechung aus. Es kommt demnach darauf an, welche wei-<br />
teren Tätigkeiten bei der Erstellung einer Datenbank als wesentliche Investition in Betracht<br />
kommen. Da bei der Sammlung wissenschaftlicher Primärdaten in den meisten Fällen aus-<br />
nahmslos alle gewonnenen Daten in die Datenbank eingepflegt werden, scheidet eine wesent-<br />
liche Investition zur Beschaffung, also einer sichtenden Tätigkeit, in den meisten Fällen wohl<br />
aus.<br />
ii. Investition im Rahmen der Darstellung<br />
Allerdings könnte eine wesentliche Investition für die Darstellung der Daten bereits darin<br />
liegen, dass Tabellen oder Abfragesysteme erstellt werden, durch die der Einzelzugriff auf die<br />
Primärdaten erst möglich wird. Die Erstellung dieser Tabellen erfordert zum einen Zeit, zum<br />
anderen werden derartige Tabellen heutzutage meist mit Computerprogrammen erstellt, deren<br />
Anschaffungskosten ebenfalls als wesentliche Investition i.S.d. § 87a UrhG anerkannt wer-<br />
den 58 . Darüber hinaus gelten in diesem Zusammenhang auch die Kosten für die Datenträger<br />
bzw. das Papier, auf dem die Daten verkörpert sind, als Investition im Rahmen der Datendar-<br />
stellung 59 .<br />
d) Zwischenergebnis zu C.IV.1.<br />
Somit bleibt festzuhalten, dass in den Fällen, in denen wissenschaftliche Primärdaten in Ta-<br />
bellen, Karteien oder auch Online-Datenbanken eingepflegt wurden, ein leistungsrechtlicher<br />
Schutz dieser Datensammlungen nach § 87a UrhG in Betracht kommt. Bei der Frage ob eine<br />
wesentliche Investition i.S.d. § 87a UrhG vorliegt, dürfen die Kosten, die bei der Gewinnung<br />
der Daten entstanden sind, wie etwa die Finanzierung einer klinischen Studie oder einer statis-<br />
tische Umfrage, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass bei der tat-<br />
sächlichen Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten wesentliche Investitionen<br />
nach Art oder Umfang getätigt worden sind. Sind wesentliche Investitionen getätigt worden,<br />
so hat der Datenbankhersteller gem. § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche <strong>Recht</strong>, die<br />
Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu<br />
57<br />
Vogel in Schricker, § 87a Rn. 30.<br />
58<br />
KG CR 2000, 812, 813; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87a Rn. 39; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a<br />
Rn. 20; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 29.<br />
59<br />
KG ZUM 2001, 70, 71 f.; OLG Dresden, 2001, 595 f.;; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 28 f.; Thum in Wandtke/Bullinger,<br />
§ 87a Rn. 40; a.A. Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 19.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist