AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 35 von 163<br />
ob bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten eine nach Art oder Umfang<br />
nach objektiven Kriterien wesentliche Investition erforderlich gewesen ist.<br />
i. Investitionen bei der Datengewinnung<br />
In Betracht kämen in dieser Hinsicht dabei wohl vor allem Investitionen bei der Datengewin-<br />
nung, wie beispielsweise der Finanzierung einer medizinischen Studie, durch die neue Daten<br />
gewonnen werden. Da die Finanzierung dieser Studien zumeist sehr kostenaufwendig ist, wä-<br />
re das Merkmal der Wesentlichkeit wohl in den meisten Fällen nach allen genannten Ansich-<br />
ten unproblematisch gegeben. Aber auch bei der Gewinnung von Umfragewerten wäre die<br />
Wesentlichkeit wohl nicht von vornherein abzulehnen, da zur Durchführung dieser Umfragen<br />
in den meisten Fällen ein Zeitaufwand erforderlich ist, der nach objektiven Kriterien auch bei<br />
einer stringenten Auslegung der Norm als wesentlich anzusehen ist. In diesem Zusammen-<br />
hang stellt sich allerdings die Frage, ob die Kosten bzw. der Zeitaufwand zur Gewinnung die-<br />
ser Daten als Investition i.S.d. § 87a UrhG anzusehen sind. Nach Ansicht des EuGH und Tei-<br />
len der Literatur sind jedoch Kosten, die zur Neugewinnung von Informationen durch wissen-<br />
schaftliche Untersuchungen oder Messungen neuer Daten entstehen, bei der Beurteilung der<br />
Wesentlichkeit der Investition gerade nicht zu berücksichtigen. Als Argument wird dabei an-<br />
geführt, dass es Schutzzweck der §§ 87a ff. UrhG sowie der Richtlinie 96/9/EG sei, einen<br />
Anreiz für die Erstellung von Informationssystemen zu bieten, nicht jedoch die Generierung<br />
der Informationen als solche zu schützen 54 . Auch wenn dem von Teilen der Literatur entge-<br />
gengehalten wird, dass die Kosten für die Erstellung der Datenbank von solchen, die für die<br />
Gewinnung der Daten anfallen, oftmals nur schwer abzugrenzen seien, gehe doch in vielen<br />
Fällen mit der Informationsgewinnung auch eine ordnende Tätigkeit einher 55 , hat der EuGH<br />
in mehreren Entscheidungen solche Kosten, die bei der Neugewinnung von Daten entstehen,<br />
nicht als wesentliche Investition i.S.d. § 87a UrhG angesehen und seine Ansicht damit bekräf-<br />
tigt 56 . Insofern kann bei einer Datensammlung ein leistungsrechtlicher Schutz gem. § 87a<br />
UrhG nicht schon deshalb angenommen werden, weil die wissenschaftlichen Untersuchungen<br />
oder Umfragen, aus denen die in der Datenbank enthaltenen Daten hervorgegangen sind, mit<br />
wesentlichen Kosten verbunden waren. Vielmehr entsteht dieser Schutz erst dann, wenn der<br />
54 EuGH GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 ff. – Fixtures-Fußballspielpläne II; EuGH C-46/02 Tz. 44 ff.; EuGH<br />
GRUR 2005, 252, 253 – Fixtures-Fußballspielpläne I; siehe auch Erwägungsgrund 9, 10 und 12 der RL96/9/EG;<br />
Vogel in Schricker, § 87a Rn. 30; ; a.A. Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 19.<br />
55 Leistner in FS Dietz, 2001, S. 493<br />
56 EuGH GRUR 2005, 254– Fixtures-Fußballspielpläne II; EuGH GRUR 2005, 252 – Fixtures-Fußballspielpläne<br />
I.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist