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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 34 von 163<br />

elektronische und elektrooptische als auch herkömmliche, auf analoger Technik basierende<br />

Datenbanken unter Schutz, was an der Formulierung „mit elektronischen oder anderen Mit-<br />

teln zugänglich macht“, deutlich wird 46 . Insofern wird bei Sammlungen von wissenschaftli-<br />

chen Primärdaten auch das Merkmal des Zugangs von einzelnen Elementen gem. § 87a UrhG<br />

regelmäßig erfüllt sein.<br />

c) Wesentliche Investition<br />

Der leistungsrechtliche Schutz einer Sammlung von wissenschaftlichen Primärdaten als Da-<br />

tenbank i.S.d. § 87a UrhG setz ferner voraus, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Dar-<br />

stellung der Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Insofern gilt<br />

es im Folgenden festzustellen, ob bzw. wann eine solche wesentliche Investition bei Daten-<br />

banken mit wissenschaftlichen Primärdaten vorliegt. Eine Investition i.S.d. § 87a UrhG kann<br />

dabei in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln sowie im Einsatz von Zeit, Arbeit, Ener-<br />

gie 47 , aber auch in der eingehenden Überprüfung des Inhalts der Datenbank bestehen 48 . Dabei<br />

muss die Investition jedoch expressis verbis nach Art oder Umfang wesentlich sein. Der Be-<br />

griff der Wesentlichkeit ist allerdings weder im nationalen Gesetz, noch in der Datenbankrich-<br />

tlinie 96/9/EG legal definiert wird. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber die Konkretisie-<br />

rung dieses unbestimmten <strong>Recht</strong>sbegriffs der <strong>Recht</strong>sprechung überlassen 49 . Dabei ist die<br />

<strong>Recht</strong>sprechung zum Begriff der wesentlichen Investition jedoch nicht einheitlich. Wurde<br />

teilweise ein erheblicher finanzieller Personal- oder Sachaufwand verlangt 50 , lag in anderen<br />

Fällen die Schwelle der Wesentlichkeit sehr niedrig 51 . Teilweise ließen es die Gerichte sogar<br />

ausreichen, dass die Datenbank regelmäßig aktualisiert wurde 52 . Einigkeit besteht jedoch da-<br />

hingehend, dass bei der Bestimmung der Wesentlichkeit objektive Kriterien anzulegen sind 53 .<br />

Insofern kommt es im Rahmen von an der Universität gewonnenen Primärdaten, die gesam-<br />

melt worden sind und damit eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG darstellen könnten, darauf an,<br />

46<br />

EuGH GRUR Int. 2005, 239, 240 – Fixtures-Fußballpläne I; BGH GRUR 1999, 923, 925 – Tele-Info-CD;<br />

Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 8; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87a Rn. 14; Vogel in Schricker, § 87a Rn.<br />

15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a Rn. 22; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 6; Czychowski in<br />

Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 13; siehe auch 14. Erwägungsgrund der Datenbankrichtlinie.<br />

47<br />

Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 14; Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 12; Vogel in Schricker, §<br />

87a Rn. 28; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 8; siehe auch 40. Erwägungsgrund der Datebankrichtlinie.<br />

48<br />

Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a 27; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 8; Vogel in Schricker, §<br />

87a Rn. 28; siehe auch 55. Erwägungsgrund der Datenbankrichtlinie<br />

49<br />

Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 15; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 25.<br />

50<br />

LG Köln CR 2000, 400, 401; CR 1999, 593; siehe auch Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 16.<br />

51<br />

AG Rostock CR 2001, 786.<br />

52<br />

LG Köln CR 1999, 593, 594; CR 2000, 400, 401; LG Berlin CR 1999, 388.<br />

53<br />

AG Rostock MMR 2001,631, 632; LG Köln CR 2000, 400, 401; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a<br />

Rn. 30; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 27.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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