AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 34 von 163<br />
elektronische und elektrooptische als auch herkömmliche, auf analoger Technik basierende<br />
Datenbanken unter Schutz, was an der Formulierung „mit elektronischen oder anderen Mit-<br />
teln zugänglich macht“, deutlich wird 46 . Insofern wird bei Sammlungen von wissenschaftli-<br />
chen Primärdaten auch das Merkmal des Zugangs von einzelnen Elementen gem. § 87a UrhG<br />
regelmäßig erfüllt sein.<br />
c) Wesentliche Investition<br />
Der leistungsrechtliche Schutz einer Sammlung von wissenschaftlichen Primärdaten als Da-<br />
tenbank i.S.d. § 87a UrhG setz ferner voraus, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Dar-<br />
stellung der Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Insofern gilt<br />
es im Folgenden festzustellen, ob bzw. wann eine solche wesentliche Investition bei Daten-<br />
banken mit wissenschaftlichen Primärdaten vorliegt. Eine Investition i.S.d. § 87a UrhG kann<br />
dabei in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln sowie im Einsatz von Zeit, Arbeit, Ener-<br />
gie 47 , aber auch in der eingehenden Überprüfung des Inhalts der Datenbank bestehen 48 . Dabei<br />
muss die Investition jedoch expressis verbis nach Art oder Umfang wesentlich sein. Der Be-<br />
griff der Wesentlichkeit ist allerdings weder im nationalen Gesetz, noch in der Datenbankrich-<br />
tlinie 96/9/EG legal definiert wird. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber die Konkretisie-<br />
rung dieses unbestimmten <strong>Recht</strong>sbegriffs der <strong>Recht</strong>sprechung überlassen 49 . Dabei ist die<br />
<strong>Recht</strong>sprechung zum Begriff der wesentlichen Investition jedoch nicht einheitlich. Wurde<br />
teilweise ein erheblicher finanzieller Personal- oder Sachaufwand verlangt 50 , lag in anderen<br />
Fällen die Schwelle der Wesentlichkeit sehr niedrig 51 . Teilweise ließen es die Gerichte sogar<br />
ausreichen, dass die Datenbank regelmäßig aktualisiert wurde 52 . Einigkeit besteht jedoch da-<br />
hingehend, dass bei der Bestimmung der Wesentlichkeit objektive Kriterien anzulegen sind 53 .<br />
Insofern kommt es im Rahmen von an der Universität gewonnenen Primärdaten, die gesam-<br />
melt worden sind und damit eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG darstellen könnten, darauf an,<br />
46<br />
EuGH GRUR Int. 2005, 239, 240 – Fixtures-Fußballpläne I; BGH GRUR 1999, 923, 925 – Tele-Info-CD;<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 8; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87a Rn. 14; Vogel in Schricker, § 87a Rn.<br />
15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a Rn. 22; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 6; Czychowski in<br />
Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 13; siehe auch 14. Erwägungsgrund der Datenbankrichtlinie.<br />
47<br />
Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 14; Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 12; Vogel in Schricker, §<br />
87a Rn. 28; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 8; siehe auch 40. Erwägungsgrund der Datebankrichtlinie.<br />
48<br />
Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a 27; Loewenheim in Loewenheim, § 43 Rn. 8; Vogel in Schricker, §<br />
87a Rn. 28; siehe auch 55. Erwägungsgrund der Datenbankrichtlinie<br />
49<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 87a Rn. 15; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 25.<br />
50<br />
LG Köln CR 2000, 400, 401; CR 1999, 593; siehe auch Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 16.<br />
51<br />
AG Rostock CR 2001, 786.<br />
52<br />
LG Köln CR 1999, 593, 594; CR 2000, 400, 401; LG Berlin CR 1999, 388.<br />
53<br />
AG Rostock MMR 2001,631, 632; LG Köln CR 2000, 400, 401; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a<br />
Rn. 30; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 27.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist