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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 33 von 163<br />

UrhG dar 43 . So könnte in dem Fall, dass eine Sammlung wissenschaftlicher Primärdaten die<br />

Anforderungen an eine Datenbank i.S.d. § 87 b Abs. 1 S.1 UrhG erfüllt, das Leistungsschutz-<br />

recht des Datenbankherstellers betroffen sein.<br />

1. Vorliegen einer Datenbank i.S.d. § 87a UrhG<br />

Zunächst müsste es sich bei der Sammlung von Daten um eine Datenbank handeln. Nach §<br />

87a UrhG wäre dies der Fall, wenn die gesammelten Daten systematisch oder methodisch<br />

angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind<br />

und die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche<br />

Investition erfordert. Die Definition stimmt demzufolge mit der in § 4 Abs. 2 überein, wobei<br />

die Datenbank i.S.d. § 87a UrhG im Gegensatz zum Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG<br />

keine persönliche geistige Schöpfung erfordert 44 .<br />

a) Systematische oder methodische Anordnung der Daten<br />

Wie oben bereits unter C.III.1.b)dargelegt, ist es der Regelfall, dass wissenschaftliche Daten,<br />

sofern sie gesammelt werden, systematisch oder methodisch angeordnet sind, da sich ja erst<br />

aufgrund dieser Anordnung eine Vergleichbarkeit der Daten ergibt und sich so erst fundierte<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse ziehen lassen. Als Beispiel sei nur eine Sammlung von medi-<br />

zinischen Daten genannt, die während einer Studie erhoben wurden und nach chronologischen<br />

Kriterien in einer Tabelle aufgelistet werden, um so etwa Entwicklungen der Blutwerte kenn-<br />

tlich zu machen. Demzufolge wird bei Sammlungen von wissenschaftlichen Primärdaten das<br />

Merkmal der systematischen oder methodischen Anordnung regelmäßig erfüllt sein.<br />

b) Zugang zu einzelnen Elementen<br />

Darüber hinaus setzt § 87a UrhG voraus, dass die Daten „einzeln mit Hilfe elektronischer<br />

Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“. Einzeln zugänglich wären die Daten dann,<br />

wenn der Zugriff durch den Benutzer der Datenbank bestimmungsgemäß von Fall zu Fall auf<br />

ein einzelnes Element erfolgt, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn das einzelne Datum<br />

durch das Aufschlagen eines Buches, das Blättern in einer Kartei, in der die einzelnen Daten<br />

angeordnet sind, durch das Ansteuern auf einer CD-ROM oder durch den Abruf aus einer<br />

Online-Datenbank zur Kenntnis genommen werden kann 45 . Dabei stellt § 87a UrhG sowohl<br />

43<br />

Dreier in Dreier/Schulze, § 87b Rn. 4, § 16 Rn. 7 m.w.N.; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87b Rn. 14;<br />

Vogel in Schricker, § 87b Rn. 15.<br />

44<br />

Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 11; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 87a Rn. 11; Dreier in<br />

Dreier/Schulze, § 4 Rn. 20; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 35a; Vogel in Schricker, § 87a Rn. 16.<br />

45<br />

Vogel in Schricker, § 87a Rn. 15; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 87a Rn. 21; Dreier in<br />

Dreier/Schulze, § 87a Rn. 8; Decker in Möhring/Niccolini, § 87a Rn. 10; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87a Rn.<br />

13.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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