AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 32 von 163<br />
meist in den Fällen von Fachdatenbanken, die auf Vollständigkeit angelegt sind 41 . Wie aber<br />
bereits unter C.III.1.a)ii. erläutert, ist dies bei der Sammlung wissenschaftlicher Primärdaten<br />
gerade der Fall, da es zur Erlangung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Allgemeinen auf<br />
die Vollständigkeit der erfassten Daten ankommt, ein Entscheidungsspielraum für die Aus-<br />
wahl also gerade nicht besteht. Insofern wird bei der Sammlung von wissenschaftlichen Pri-<br />
märdaten eine schöpferische Höhe durch die Auswahl der Daten grundsätzlich nicht erreicht<br />
werden. Eine Schöpfungsqualität könnte somit nur durch die Anordnung der Daten erreicht<br />
werden. Wie aber ebenfalls unter C.III.1.a)ii. verdeutlicht wurde, folgt die Anordnung wissen-<br />
schaftlicher Primärdaten zumeist gängigen Ordnungskriterien, wie beispielsweise chronologi-<br />
schen oder numerischen Prinzipien, so dass eine schöpferische Gestaltungshöhe grundsätzlich<br />
auch nicht durch die Anordnung der Daten in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass bei elekt-<br />
ronischen Datenbanken die Anordnung im Speichermedium technisch vorgegeben ist oder auf<br />
Computerprogrammen beruht, welche gem. § 4 Abs.2 S. 2 UrhG nicht Bestandteile des Da-<br />
tenbankwerks sind 42 . Damit scheidet ein urheberrechtlicher Schutz von Zusammenstellungen<br />
wissenschaftlicher Primärdaten als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG mangels einer per-<br />
sönlichen geistigen Schöpfung grundsätzlich ebenfalls aus.<br />
2. Ergebnis zu III.<br />
Ein urheberrechtlicher Schutz an Tabellen und Sammlungen, in denen wissenschaftliche Pri-<br />
märdaten enthalten sind, entsteht demnach aufgrund der fehlenden persönlichen geistigen<br />
Schöpfung grundsätzlich nicht, da derartige Datensammlungen gerade im wissenschaftlichen<br />
Bereich meistens auf Vollständigkeit angelegt sind und es bei der Auswahl und Kombination<br />
der Daten damit an einem Entscheidungsspielraum fehlt.<br />
IV. Leistungsrechtlicher Schutz gem. § 87a UrhG<br />
Die Sammlung wissenschaftlicher Primärdaten könnte indes einem leistungsrechtlichen<br />
Schutz nach § 87b UrhG unterfallen. Nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Datenbankherstel-<br />
ler das ausschließliche <strong>Recht</strong>, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang<br />
wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzuge-<br />
ben. Dabei stellt das Kopieren einer Datei auf einen anderen Datenträger, wie es im Rahmen<br />
einer digitalen Langzeitarchivierung erforderlich wäre, eine Vervielfältigung i.S.d. § 87b<br />
41<br />
OLG Düsseldorf MMR 1999, 729, 731; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 245; Czychowski in<br />
Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 32; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 33; Berger, GRUR 1997, 169, 174; a.A.<br />
Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 12.<br />
42<br />
Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 246; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 32; Berger, GRUR<br />
1997, 169, 174; Dreier, GRUR Int. 1992, 739, 740 f.; Hoebbel, CR 1993, 12, 15; Wiebe, CR 1996, 198, 201;<br />
Mehrings, Der <strong>Recht</strong>sschutz computergestützter Fachinformationen, 1990, S. 143.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist