AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 31 von 163<br />
dere Weise zugänglich sind. Das Datenbankwerk stellt somit einen Unterfall des bereits oben<br />
erörterten Sammelwerks nach § 4 Abs. 1 UrhG dar 34 .<br />
i. Systematische oder methodische Anordnung der Daten<br />
Dabei folgt aus der Voraussetzung einer systematischen oder methodischen Anordnung, dass<br />
die einzelnen Elemente nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten angeordnet sein müssen<br />
und nicht lediglich willkürlich angehäuft sein dürfen 35 . Systematisch ist eine Datensammlung<br />
in diesem Zusammenhang dann, wenn sie sich an einer Klassifizierung oder einem Ordnungs-<br />
schema orientiert 36 . Methodisch ist die Anordnung hingegen, wenn sie einem bestimmten<br />
Plan oder einer bestimmten ordnenden Handlungsanweisung folgt 37 . Sofern wissenschaftliche<br />
Primärdaten gesammelt werden, wird eine solche systematische oder methodische Anordnung<br />
wohl in den meisten Fällen vorliegen. Ferner ist es auch denkbar, dass die einzelnen Daten der<br />
Sammlung mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, wie dies<br />
etwa bei den medizinischen Daten eines Patienten im Rahmen einer Studie der Fall ist.<br />
ii. Persönliche geistige Schöpfung<br />
Aus dem Verweis in § 4 Abs. 2 auf Abs. 1 folgt jedoch, dass das Datenbankwerk als Unterfall<br />
eines Sammelwerkes, ebenfalls eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss. Die blo-<br />
ße Ansammlung der Daten allein reicht demzufolge also nicht für das Vorliegen eines Daten-<br />
bankwerkes nach § 4 Abs. 2 UrhG aus 38 . Diese persönliche geistige Schöpfung kann dabei in<br />
der Anordnung oder der Auswahl der Daten zum Ausdruck kommen 39 . Die Auswahl der Da-<br />
ten kann jedoch nur dann zur Schöpfungshöhe beitragen, wenn ein entsprechender Entschei-<br />
dungsspielraum besteht 40 . An einem solchen Entscheidungsspielraum fehlt es allerdings zu-<br />
34 Ahlberg in Möhring/Niccolini § 4 Rn. 10; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 11; Marquardt in<br />
Wandtke/Bullinger, § 4 Rn. 8; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 243; siehe auch BT-Drucks. 13/7934, S. 34.<br />
35 OLG München GRUR-RR 2001, 228, 229; KG GRUR-RR 2001, 102; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 17;<br />
Loewenheim inLoewenheim, § 4 Rn. 244; ders. in Schricker, § 4 Rn. 35; Czychowski in A. Nordemann, § 4 Rn.<br />
35; Flechsig, ZUM 1997, 577, 580.<br />
36 A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 34; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 17; Loewenheim in Schri-<br />
cker, § 4 Rn. 36.<br />
37 Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 17; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 36; Bullinger in Wandtke/Bullinger, §<br />
4 Rn. 10.<br />
38 Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 10, 12; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 19, 11; Loewenheim in<br />
Loewenheim, § 9 Rn. 245; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 11;<br />
39 Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 19, 11; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8; Loewenheim in Loewenheim<br />
§ 9 Rn. 245; ders. in Schricker, § 4 Rn. 34.<br />
40 Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 34; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 19, 12; Loewenheim in Loewenheim,<br />
§ 9 Rn. 245.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist