05.04.2013 Aufrufe

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 30 von 163<br />

henfolge ihrer Erfassung zusammengestellt würden, ihre Anordnung also logisch vorgegeben<br />

wäre 28 . In diesem Fall würden die Daten zwar gesammelt, jedoch nicht bewertet und anhand<br />

dieser Bewertung zusammengestellt. So hat die <strong>Recht</strong>sprechung bei einer umfangreichen<br />

Sammlung bibliographischer Daten ohne erkennbare konzeptionelle Leistungen 29 und bei<br />

gesammelten Börsendaten, die auf Berechnungen von Wirtschaftsfaktoren durch Börsenana-<br />

lysten beruhten 30 sowie einem Telefonverzeichnis auf CD-ROM 31 eine Sammelwerkseigen-<br />

schaft verneint. Bejaht wurde dagegen die Sammelwerkeigenschaft unter anderem bei Geset-<br />

zessammlungen 32 oder bei einem aus wissenschaftlichen Beiträgen einzelner Verfasser zu-<br />

sammengestellten Archiv 33 . Bei einer Zusammenfassung wissenschaftlicher Primärdaten<br />

kommt es jedoch grundsätzlich gerade auf eine vollständige Erfassung der gewonnenen Daten<br />

an, sei es bei der Erfassung der Versuchsergebnisse im Rahmen eines wissenschaftlichen Ex-<br />

perimentes oder bei der Erfassung von Umfrageergebnissen, da sich in den meisten Fällen<br />

verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse nur aus der Gesamtheit der ermittelten Daten er-<br />

gibt. So ist es kaum vorstellbar, dass bei der Auswahl dieser Daten ein Spielraum besteht und<br />

bestimmte Daten bei einer Sichtung aussortiert werden. Auch wird die Anordnung der Daten<br />

im Regelfall kraft Natur der Sache vorgegeben sein, wie etwa der zeitlichen Entstehung der<br />

Ergebnisse oder der Einordnung von Umfragewerten in bestimmte Gruppen. Aus diesem<br />

Grund wird bei einer Zusammenfassung von wissenschaftlichen Primärdaten mangels persön-<br />

licher geistiger Schöpfung im Regelfall auch kein urheberrechtlicher Schutz gem. § 4 UrhG<br />

an der Sammlung der Daten entstehen.<br />

b) Voraussetzungen des § 4 II UrhG<br />

Des Weiteren wäre ein urheberrechtlicher Schutz an der Datensammlung nach § 4 Abs. 2<br />

UrhG denkbar, sofern die gesammelten Daten ein Datenbankwerk darstellen. Nach der Legal-<br />

definition des § 4 Abs. 2 UrhG ist eine Datenbank ein Sammelwerk, dessen Elemente syste-<br />

matisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf an-<br />

28<br />

BGH GRUR 2005, 857, 858 – HIT BILANZ; OLG Nürnberg GRUR 2000, 607; Dreier in Dreier/Schulze, § 4<br />

Rn. 12; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 12; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 229; ders. in<br />

Schricker, § 4 Rn. 8.<br />

29<br />

OLG Hamburg ZUM 1997, 145.<br />

30<br />

OLG Hamburg GRUR 2000, 319 – Börsendaten.<br />

31<br />

BGH GRUR 1999, 923 – Tele-Info-CD.<br />

32<br />

OLG Frankfurt GRUR 1986, 242 – Gesetzessammlung.<br />

33<br />

OLG Frankfurt GRUR 1967, 151 – Archiv; weitere Beispiele siehe bei Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn.<br />

230; ders. in Schricker, § 4 Rn. 13.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!