AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 30 von 163<br />
henfolge ihrer Erfassung zusammengestellt würden, ihre Anordnung also logisch vorgegeben<br />
wäre 28 . In diesem Fall würden die Daten zwar gesammelt, jedoch nicht bewertet und anhand<br />
dieser Bewertung zusammengestellt. So hat die <strong>Recht</strong>sprechung bei einer umfangreichen<br />
Sammlung bibliographischer Daten ohne erkennbare konzeptionelle Leistungen 29 und bei<br />
gesammelten Börsendaten, die auf Berechnungen von Wirtschaftsfaktoren durch Börsenana-<br />
lysten beruhten 30 sowie einem Telefonverzeichnis auf CD-ROM 31 eine Sammelwerkseigen-<br />
schaft verneint. Bejaht wurde dagegen die Sammelwerkeigenschaft unter anderem bei Geset-<br />
zessammlungen 32 oder bei einem aus wissenschaftlichen Beiträgen einzelner Verfasser zu-<br />
sammengestellten Archiv 33 . Bei einer Zusammenfassung wissenschaftlicher Primärdaten<br />
kommt es jedoch grundsätzlich gerade auf eine vollständige Erfassung der gewonnenen Daten<br />
an, sei es bei der Erfassung der Versuchsergebnisse im Rahmen eines wissenschaftlichen Ex-<br />
perimentes oder bei der Erfassung von Umfrageergebnissen, da sich in den meisten Fällen<br />
verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse nur aus der Gesamtheit der ermittelten Daten er-<br />
gibt. So ist es kaum vorstellbar, dass bei der Auswahl dieser Daten ein Spielraum besteht und<br />
bestimmte Daten bei einer Sichtung aussortiert werden. Auch wird die Anordnung der Daten<br />
im Regelfall kraft Natur der Sache vorgegeben sein, wie etwa der zeitlichen Entstehung der<br />
Ergebnisse oder der Einordnung von Umfragewerten in bestimmte Gruppen. Aus diesem<br />
Grund wird bei einer Zusammenfassung von wissenschaftlichen Primärdaten mangels persön-<br />
licher geistiger Schöpfung im Regelfall auch kein urheberrechtlicher Schutz gem. § 4 UrhG<br />
an der Sammlung der Daten entstehen.<br />
b) Voraussetzungen des § 4 II UrhG<br />
Des Weiteren wäre ein urheberrechtlicher Schutz an der Datensammlung nach § 4 Abs. 2<br />
UrhG denkbar, sofern die gesammelten Daten ein Datenbankwerk darstellen. Nach der Legal-<br />
definition des § 4 Abs. 2 UrhG ist eine Datenbank ein Sammelwerk, dessen Elemente syste-<br />
matisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf an-<br />
28<br />
BGH GRUR 2005, 857, 858 – HIT BILANZ; OLG Nürnberg GRUR 2000, 607; Dreier in Dreier/Schulze, § 4<br />
Rn. 12; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 12; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 229; ders. in<br />
Schricker, § 4 Rn. 8.<br />
29<br />
OLG Hamburg ZUM 1997, 145.<br />
30<br />
OLG Hamburg GRUR 2000, 319 – Börsendaten.<br />
31<br />
BGH GRUR 1999, 923 – Tele-Info-CD.<br />
32<br />
OLG Frankfurt GRUR 1986, 242 – Gesetzessammlung.<br />
33<br />
OLG Frankfurt GRUR 1967, 151 – Archiv; weitere Beispiele siehe bei Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn.<br />
230; ders. in Schricker, § 4 Rn. 13.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist