AP Recht - KoLaWiss

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KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 28 von 163 genannten Datenbankwerke einen Unterfall der Sammelwerke dar 18 . Insofern könnte, auch wenn nicht, wie oben aufgezeigt, an den einzelnen Daten, ein urheberrechtlicher Schutz an einer Sammlung mehrerer Daten entstehen, wenn diese beispielsweise in einer Tabelle an- geordnet oder gesammelt werden. Des Weiteren könnte die Zusammenstellung von Primärda- ten die Voraussetzungen einer Datenbank erfüllen und damit dem Leistungsschutzrecht nach § 87a UrhG unterfallen. Dies würde zwar expressis verbis nichts daran ändern, dass die in der Tabelle gesammelten Daten für sich immer noch nicht urheberrechtlich geschützt wären, da nur die in der Anordnung oder Auswahl der Daten erbrachte Leistung durch das Urheberrecht geschützt würde 19 ; allerdings würde im Rahmen einer Archivierung der an der Universität erhobenen Daten die komplette Tabelle und nicht lediglich die darin enthaltenen Daten archi- viert werden, so dass die Frage des urheber- bzw. leistungsschutzrechtlichen Schutzes an die- sen Datensammlungen für die Frage der Langzeitarchivierung durchaus relevant ist. Deshalb ist im Folgenden festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sammlung von wissenschaftlichen Primärdaten unter den urheberrechtlichen Schutz des § 4 UrhG bzw. den leistungsschutzrechtlichen Schutz des § 87a UrhG genießt a) Voraussetzungen des § 4 I UrhG Damit eine Zusammenfassung von Daten unter den urheberrechtlichen Schutz als Sammel- werk i.S.d. § 4 UrhG fällt müsste es sich dabei also zunächst um eine Sammlung im Sinne von Absatz 1 handeln. Ferner müsste diese Sammlung, wie auch beim Werkbegriff nach § 2 UrhG, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen 20 . i. Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen Zunächst müsste es sich bei der Zusammenstellung der Daten um eine Sammlung nach § 4 Abs. 1 UrhG handeln. Dabei erfasst der Schutzbereich der Norm seinem Wortlaut nach aus- drücklich auch Daten 21 . Unter einer Sammlung i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG wird in diesem Zu- sammenhang jede Zusammenstellung mehrerer Werke, Daten oder anderen unabhängigen Elementen verstanden. Im Rahmen der Erfassung von wissenschaftlichen Primärdaten ist es dabei durchaus denkbar, dass mehrere dieser Daten beispielsweise in Tabellen oder Diag- 18 Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 28; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn.16; Vogel, ZUM 1997, 592, 599. 19 BGH GRUR 1992, 382, 384 – Leitsätze; KG GRUR 1973, 602, 603; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 4; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 6, 23; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 1. 20 Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 1; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 33; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn.12. 21 Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 1; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 6; Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4 Rn. 8. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 29 von 163 rammen zusammengefasst werden. Meist wird eine solche Zusammenstellung sogar der Re- gelfall sein, da sich gerade im wissenschaftlichen Bereich der Nutzen dieser Daten vornehm- lich aus ihrer Zusammenstellung ergibt. Das Merkmal der Sammlung von Daten wäre damit bei wissenschaftlichen Primärdaten oftmals erfüllt. ii. Persönliche geistige Schöpfung Eine bloße Zusammenstellung der Daten genügt indes nicht, verlangt § 4 Abs. 1 UrhG doch, dass die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Elemente beziehungsweise Daten eine per- sönliche geistige Schöpfung darstellt 22 . Dabei ist an das Tatbestandsmerkmal der „persönli- chen geistigen Schöpfung“ der Maßstab des § 2 Abs. 2 UrhG anzulegen 23 . Eine persönliche geistige Schöpfung ist danach dann gegeben, wenn die Kombination der im Sammelwerk enthaltenen Elemente besondere Strukturen in deren Auswahl oder Anordnung und das Ge- webe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerks erkennen lässt 24 . Es muss sich also ein neuer geistiger Gehalt ergeben, der über die bloße Summe der in ihr enthaltenen Da- ten hinausginge 25 . Dabei dürfen aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs. 1 im Lichte von Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 96/9/EG (im Folgenden „Datenbankrichtli- nie“) andere Kriterien als die Auswahl oder Anordnung der Elemente nicht herangezogen werden, so dass es nicht auf die Qualität oder den ästhetischen Wert der Sammlung an- kommt 26 . Die Zusammenstellung mehrerer Messdaten oder statistischer Werte in einer Tabel- le würde demnach nicht automatisch ein Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG darstellen. Die Kombination der Daten müsste vielmehr eine besondere Struktur in der Auswahl oder Anord- nung erkennen lassen. In diesem Zusammenhang setzt das Tatbestandsmerkmal der „Aus- wahl“ ein Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen von Daten zu einem bestimm- ten Thema unter Beachtung besonderer Auswahlkriterien voraus 27 . So würde es an der erfor- derlichen Struktur fehlen, wenn die Messwerte eines Versuchs lediglich in der zeitlichen Rei- 22 BT-Drucks. 13/7934 S. 43; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11, 19; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 8; Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4 Rn. 8; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 12; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8. 23 Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 19; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 229. 24 BGH GRUR 1992, 382, 384 – Leitsätze; 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; OLG Hamburg GRUR 2000, 319, 320 – Börsendaten; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11, 19; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 229; ders. in Schricker, § 4 Rn. 8; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 13. 25 OLG Nürnberg GRUR 2002, 607; Schulze in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11; Loewenheim in Schricker § 4 Rn. 8. 26 Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 33; Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4 Rn. 21; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 14; siehe auch 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9/EG. 27 Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4 Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 12; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 8; Berger, GRUR 1997, 169, 173. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 29 von 163<br />

rammen zusammengefasst werden. Meist wird eine solche Zusammenstellung sogar der Re-<br />

gelfall sein, da sich gerade im wissenschaftlichen Bereich der Nutzen dieser Daten vornehm-<br />

lich aus ihrer Zusammenstellung ergibt. Das Merkmal der Sammlung von Daten wäre damit<br />

bei wissenschaftlichen Primärdaten oftmals erfüllt.<br />

ii. Persönliche geistige Schöpfung<br />

Eine bloße Zusammenstellung der Daten genügt indes nicht, verlangt § 4 Abs. 1 UrhG doch,<br />

dass die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Elemente beziehungsweise Daten eine per-<br />

sönliche geistige Schöpfung darstellt 22 . Dabei ist an das Tatbestandsmerkmal der „persönli-<br />

chen geistigen Schöpfung“ der Maßstab des § 2 Abs. 2 UrhG anzulegen 23 . Eine persönliche<br />

geistige Schöpfung ist danach dann gegeben, wenn die Kombination der im Sammelwerk<br />

enthaltenen Elemente besondere Strukturen in deren Auswahl oder Anordnung und das Ge-<br />

webe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerks erkennen lässt 24 . Es muss sich<br />

also ein neuer geistiger Gehalt ergeben, der über die bloße Summe der in ihr enthaltenen Da-<br />

ten hinausginge 25 . Dabei dürfen aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs.<br />

1 im Lichte von Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 96/9/EG (im Folgenden „Datenbankrichtli-<br />

nie“) andere Kriterien als die Auswahl oder Anordnung der Elemente nicht herangezogen<br />

werden, so dass es nicht auf die Qualität oder den ästhetischen Wert der Sammlung an-<br />

kommt 26 . Die Zusammenstellung mehrerer Messdaten oder statistischer Werte in einer Tabel-<br />

le würde demnach nicht automatisch ein Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG darstellen. Die<br />

Kombination der Daten müsste vielmehr eine besondere Struktur in der Auswahl oder Anord-<br />

nung erkennen lassen. In diesem Zusammenhang setzt das Tatbestandsmerkmal der „Aus-<br />

wahl“ ein Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen von Daten zu einem bestimm-<br />

ten Thema unter Beachtung besonderer Auswahlkriterien voraus 27 . So würde es an der erfor-<br />

derlichen Struktur fehlen, wenn die Messwerte eines Versuchs lediglich in der zeitlichen Rei-<br />

22<br />

BT-Drucks. 13/7934 S. 43; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11, 19; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 8;<br />

Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4 Rn. 8; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 12; Kotthoff in<br />

Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8.<br />

23<br />

Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 19; Loewenheim in Loewenheim,<br />

§ 9 Rn. 229.<br />

24<br />

BGH GRUR 1992, 382, 384 – Leitsätze; 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; OLG Hamburg GRUR 2000,<br />

319, 320 – Börsendaten; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11, 19; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn.<br />

8; Loewenheim in Loewenheim, § 9 Rn. 229; ders. in Schricker, § 4 Rn. 8; Czychowski in Fromm/Nordemann, §<br />

4 Rn. 13.<br />

25<br />

OLG Nürnberg GRUR 2002, 607; Schulze in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 11; Loewenheim in Schricker § 4 Rn. 8.<br />

26<br />

Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 33; Ahlberg in Möhring/Niccolini,<br />

§ 4 Rn. 21; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 14; siehe auch 16. Erwägungsgrund der<br />

Richtlinie 96/9/EG.<br />

27<br />

Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4 Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 12; Loewenheim in<br />

Schricker, § 4 Rn. 8; Berger, GRUR 1997, 169, 173.<br />

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