AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 28 von 163<br />
genannten Datenbankwerke einen Unterfall der Sammelwerke dar 18 . Insofern könnte, auch<br />
wenn nicht, wie oben aufgezeigt, an den einzelnen Daten, ein urheberrechtlicher Schutz an<br />
einer Sammlung mehrerer Daten entstehen, wenn diese beispielsweise in einer Tabelle an-<br />
geordnet oder gesammelt werden. Des Weiteren könnte die Zusammenstellung von Primärda-<br />
ten die Voraussetzungen einer Datenbank erfüllen und damit dem Leistungsschutzrecht nach<br />
§ 87a UrhG unterfallen. Dies würde zwar expressis verbis nichts daran ändern, dass die in der<br />
Tabelle gesammelten Daten für sich immer noch nicht urheberrechtlich geschützt wären, da<br />
nur die in der Anordnung oder Auswahl der Daten erbrachte Leistung durch das Urheberrecht<br />
geschützt würde 19 ; allerdings würde im Rahmen einer Archivierung der an der Universität<br />
erhobenen Daten die komplette Tabelle und nicht lediglich die darin enthaltenen Daten archi-<br />
viert werden, so dass die Frage des urheber- bzw. leistungsschutzrechtlichen Schutzes an die-<br />
sen Datensammlungen für die Frage der Langzeitarchivierung durchaus relevant ist. Deshalb<br />
ist im Folgenden festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sammlung von<br />
wissenschaftlichen Primärdaten unter den urheberrechtlichen Schutz des § 4 UrhG bzw. den<br />
leistungsschutzrechtlichen Schutz des § 87a UrhG genießt<br />
a) Voraussetzungen des § 4 I UrhG<br />
Damit eine Zusammenfassung von Daten unter den urheberrechtlichen Schutz als Sammel-<br />
werk i.S.d. § 4 UrhG fällt müsste es sich dabei also zunächst um eine Sammlung im Sinne<br />
von Absatz 1 handeln. Ferner müsste diese Sammlung, wie auch beim Werkbegriff nach § 2<br />
UrhG, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen 20 .<br />
i. Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen<br />
Zunächst müsste es sich bei der Zusammenstellung der Daten um eine Sammlung nach § 4<br />
Abs. 1 UrhG handeln. Dabei erfasst der Schutzbereich der Norm seinem Wortlaut nach aus-<br />
drücklich auch Daten 21 . Unter einer Sammlung i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG wird in diesem Zu-<br />
sammenhang jede Zusammenstellung mehrerer Werke, Daten oder anderen unabhängigen<br />
Elementen verstanden. Im Rahmen der Erfassung von wissenschaftlichen Primärdaten ist es<br />
dabei durchaus denkbar, dass mehrere dieser Daten beispielsweise in Tabellen oder Diag-<br />
18 Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 28; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 2; Dreier in<br />
Dreier/Schulze, § 4 Rn.16; Vogel, ZUM 1997, 592, 599.<br />
19 BGH GRUR 1992, 382, 384 – Leitsätze; KG GRUR 1973, 602, 603; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 4; Loewenheim<br />
in Schricker, § 4 Rn. 6, 23; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn. 1.<br />
20 Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 4 Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 1; Loewenheim in Schricker,<br />
§ 4 Rn. 33; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 4 Rn.12.<br />
21 Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 1; Loewenheim in Schricker, § 4 Rn. 6; Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 4<br />
Rn. 8.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist