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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 27 von 163<br />

sind. In Betracht käme ein Schutz nach § 2 I Nr. 7 UrhG, wonach zu den geschützten Werken<br />

insbesondere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,<br />

Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gehören. Dabei schützt § 2 I Nr. 7<br />

UrhG allerdings nicht den wissenschaftlichen Inhalt der Darstellung, sondern nur deren<br />

Formgestaltung. Das wissenschaftliche Gedankengut eines Werkes wird nämlich gerade nicht<br />

durch das UrhG geschützt, da die wissenschaftliche Lehre und das wissenschaftliche Gedan-<br />

kengut frei sind 17 . Allerdings setzt auch der Schutz nach § 2 I Nr. 7 UrhG voraus, dass das<br />

Werk gem. § 2 II UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Da es daran aber, wie<br />

oben bereits festgestellt, regelmäßig fehlen wird, genießen wissenschaftliche Primärdaten<br />

grundsätzlich auch keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 I Nr. 7 UrhG.<br />

II. Ergebnis zu B I.<br />

Aufgrund der fehlenden persönlichen geistigen Schöpfung, scheidet ein urheberrechtlicher<br />

Schutz von einzelnen wissenschaftlichen Primärdaten damit grundsätzlich aus. In Betracht<br />

kommt lediglich ein leistungsrechtlicher Schutz von Röntgenaufnahmen nach § 72 I UrhG.<br />

III. Urheber- und leistungsrechtlicher Schutz aufgrund der Zusammenstellung<br />

und Sammlung von wissenschaftlichen Primärdaten<br />

Sofern Daten erhoben oder gewonnen werden, werden sie in der Regel nicht isoliert gespei-<br />

chert sondern oftmals im Zusammenhang mit anderen Daten in Tabellen dokumentiert oder<br />

angeordnet. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein urheberrechtlicher Schutz, wenn auch<br />

nicht an den einzelnen Daten, zumindest dann entsteht, wenn die Daten miteinander kombi-<br />

niert dargestellt werden.<br />

1. Urheberrechtlicher Schutz gem. § 4 UrhG<br />

Ein urheberrechtlicher Schutz könnte zunächst gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UrhG bestehen.<br />

Nach dem Wortlaut von Absatz 1 der Vorschrift werden Sammlungen von Werken, Daten<br />

oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Ele-<br />

mente eine persönliche geistige Schöpfung sind, unbeschadet eines an den einzelnen Elemen-<br />

ten gegebenenfalls bestehenden (oder nicht bestehenden) Urheberrechts oder verwandten<br />

Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. Dabei stellen die in Abs. 2 der Vorschrift<br />

17<br />

BGH GRUR 1985; 1041, 1047 – Inkasso-Programm; GRUR 1991, 130, 132 – Themenkatalog; GRUR 1981,<br />

352, 353 – Staatsexamensarbeit; Ahlberg in Möhring/Niccolini, § 2 Rn. 36; Schulze in Dreier/Schulze, § 2 Rn.<br />

223; Loewenheim in Schricker, § 2 Rn. 61.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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