AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 26 von 163<br />
die die Aufnahme erstellt, über die Position des Patienten und den Winkel entscheidet, in dem<br />
das zu röntgende Körperteil bestrahlt wird 14 . Allerdings stellt sich auch hier wieder das Prob-<br />
lem, dass es an der Individualität des Röntgenbildes fehlen wird. Die Röntgenaufnahme wäre<br />
nur dann individuell, wenn sie eine Aussage des Fotografen bzw. desjenigen enthielte, der die<br />
Röntgenaufnahme erstellt hat und die auf einer Gestaltung beruht, wie etwa der Auswahl des<br />
Motivs oder der Belichtungsdauer 15 . Daran fehlt es bei einer Röntgenaufnahme jedoch regel-<br />
mäßig. Zwar muss der Radiologe stets entscheiden, aus welcher Perspektive er den betroffe-<br />
nen Körperteil bestrahlt, um eine effektive Diagnose zu ermöglichen. Jedoch steckt hinter<br />
dieser Auswahl keine Aussage. Vielmehr ergibt sich die Auswahl aus der Natur der Sache,<br />
nämlich der für die Diagnose günstigsten Aufnahmeperspektive. Demzufolge fehlt es Rönt-<br />
genbildern an der, für einen Schutz nach § 2 I Nr. 5 UrhG erforderlichen, persönlichen geisti-<br />
gen Schöpfung.<br />
3. Leistungsrechtlicher Schutz gem. § 72 UrhG<br />
Ein urheberrechtlicher Schutz von Röntgenbildern könnte sich indes aus § 72 UrhG ergeben.<br />
Danach werden Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden,<br />
in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 ge-<br />
schützt. § 72 UrhG schützt dabei zum einen auf herkömmlicher Technologie hergestellte Fo-<br />
tografien. Aufgrund der Formulierung „Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt<br />
werden“, sind jedoch auch Techniken der Bilderzeugung erfasst, die unter Einsatz strahlender<br />
Energie zu fotografieähnlichen Bildern führen, wie dies auch bei Röntgenaufnahmen der Fall<br />
ist 16 . Röntgenaufnahmen werden also gem. § 72 I UrhG in entsprechender Anwendung der für<br />
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils des UrhG urheberrechtlich geschützt.<br />
Dieser Schutz erlischt gem. § 72 III UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes<br />
bzw. fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn es innerhalb dieses Zeitraums nicht erschienen<br />
ist.<br />
4. Werkeigenschaft gem. § 2 I Nr.7 UrhG<br />
Auch wenn Röntgenbilder einen urheberrechtlichen Schutz gem. § 72 I UrhG genießen, stellt<br />
sich weiterhin die Frage, ob auch sonstige Daten unter das UrhG fallen und damit geschützt<br />
14<br />
Loewenheim in Schricker, § 2 Rn. 178; A. Nordemann in Loewenheim, § 9 Rn. 131; ders. in<br />
Fromm/Nordemann, § 2 Rn. 197; Katzenberger, GRUR-Int. 1989, 116, 118 f.<br />
15<br />
OLG Köln GRUR 2000, 43, 44 – Klammerpose; OLG Hamburg GRUR 1999, 717 – Wagner-Familienfotos;<br />
Loewenheim in Schricker, § 2 Rn. 177, 179; A. Nordemann in Loewenheim, § 9 Rn. 134; ders. in<br />
Fromm/Nordemann, § 2 Rn. 196; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 2 Rn. 239.<br />
16<br />
BGHZ 37, 1, 6; Vogel in Loewenheim, § 37 Rn. 9; Loewenheim in Schricker, § 2 Rn. 176; Schulze in<br />
Dreier/Schulze, § 72 Rn. 6; Kroitzsch in Möhring /Niccolini, § 72 Rn. 3; Maaßen, ZUM 1992, 338, 339 f.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist