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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 23 von 163<br />

B. Urheberrechtlicher Schutz der Daten bzw. wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

Zunächst stellt sich die Frage, ob an den Daten an sich, die als Ergebnis einer Studie oder ei-<br />

ner statistischen Untersuchung an der Universität erhoben werden, unabhängig davon, ob und<br />

in welcher Form sie gespeichert worden sind, ein rechtlicher Schutz nach dem Urheberrechts-<br />

gesetz (UrhG) entstehen kann. Das UrhG schützt gem. § 1 und 2 individuelle Geisteswerke 1 .<br />

Dabei folgt nach der heute überwiegenden Ansicht in <strong>Recht</strong>sprechung und Literatur, dass der<br />

Werkbegriff eine persönliche Schöpfung des Urhebers mit einem geistigen Gehalt voraus-<br />

setzt, die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und in der die Individualität des<br />

Urhebers zum Ausdruck kommt 2 . Unabhängig von der Frage der persönlichen geistigen<br />

Schöpfung und dem geistigen Gehalt der Daten, muss ein urheberrechtlicher Schutz der Daten<br />

an sich, genauer gesagt, der Erkenntnis, die aus einer Messung oder einer Untersuchung folgt,<br />

bereits an der fehlenden wahrnehmbaren Formgestaltung ausscheiden. Zwar muss die Form-<br />

gestaltung nicht schriftlich oder körperlich festgehalten sein, sie muss jedoch wahrgenommen<br />

werden können 3 . Demzufolge scheidet ein urheberrechtlicher Schutz an nicht verkörperten<br />

Daten, also an der bloßen Erkenntnis an sich, schon an der fehlenden Wahrnehmbarkeit aus 4 .<br />

C. Urheberrechtlicher Schutz von verkörperten Daten<br />

Ein urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz käme indes in Betracht, sofern die zu archivie-<br />

renden Daten bereits auf einem Datenträger festgehalten worden sind, was wohl in nahezu<br />

allen Fällen gegeben sein wird. Dabei ist zunächst fraglich, ob die Voraussetzungen für einen<br />

urheberrechtlichen Schutz bei wissenschaftlichen Primärdaten, die auf einem Datenträger<br />

gespeichert sind, vorliegen.<br />

I. Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes<br />

Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes ergibt sich aus § 1 und § 2 des Urheberrechtsge-<br />

setzes. Gem. § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und<br />

Kunst für Ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. In diesem Zusammenhang zählt § 2<br />

UrhG enumerativ auf, welche Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere ge-<br />

1<br />

Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Rn. 145 f<br />

2<br />

Loewenheim in Schricker (Hrsg.), Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 9; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel,<br />

Urheberrecht, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 12; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 8<br />

ff.; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2009, § 2 Rn. 20; Erdmann in FS Gamm,<br />

1990, S. 389, 395 ff.<br />

3<br />

Loewenheim in Schricker, § 2 Rn. 20; Schulze in Dreier/Schulze, § 2 Rn. 13; A. Nordemann in<br />

Fromm/Nordemann, § 2 Rn. 23.<br />

4<br />

So auch A. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 2 Rn. 23; Schulze in Dreier/Schulze, § 2 Rn. 41; Loewenheim<br />

in Schricker, § 2 Rn. 61, 64.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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