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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 19 von 163<br />

Bestehen besondere Anforderungen an einen Vertrag zwischen einer Forschungsein-<br />

richtung und einem Langzeitarchivierungsverbund, wenn medizinische Forschungsda-<br />

ten durch den LZA-Verbund verarbeitet werden sollen?<br />

Sofern medizinische Forschungsdaten durch den LZA-Verbund verarbeitet werden<br />

sollen, sollte in dem Vertrag zwischen Verbund und der jeweiligen Forschungseinrich-<br />

tung bzw. der Universität als Trägerin der Forschungseinrichtung hinsichtlich der Ver-<br />

arbeitung von medizinischen Forschungsdaten festgehalten werden, dass die Daten<br />

vom LZA-Verbund nur zu den von der Universität bestimmten Zwecken verarbeitet<br />

werden dürfen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten der Universität außerdem<br />

weitreichende Einsichts- und Kontrollrechte hinsichtlich des Umfangs der Datenver-<br />

arbeitung eingeräumt werden, damit diese die Verarbeitung der Daten auch kontrollie-<br />

ren kann. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der LZA-Verbund bestimmte<br />

Archivierungsaufgaben auf andere Fremdfirmen überträgt. Zum anderen sollte eine<br />

Klausel aufgenommen werden, wonach der LZA die Universität, unabhängig von sei-<br />

nem Verschulden, von Forderungen Dritter freistellt, die dadurch entstehen, dass der<br />

LZA die Daten rechtswidrig verarbeitet.<br />

11. Zu Frage 13:<br />

Können personenbezogene Daten pseudonymisierter medizinischer Forschungsdaten<br />

durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund gespeichert werden, wenn die<br />

nicht-personenbezogenen und personenbezogenen medizinischen Forschungsdaten bei<br />

unterschiedlichen Institutionen innerhalb des Verbunds langzeitarchiviert werden?<br />

Personenbezogene Daten pseudonymisierter medizinischer Forschungsdaten dürfen<br />

zumindest dann durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund gespeichert wer-<br />

den, wenn die nicht-personenbezogenen und personenbezogenen medizinischen For-<br />

schungsdaten bei unterschiedlichen Institutionen innerhalb des Verbunds langzeit-<br />

archiviert werden. Die Universität muss jedoch aufgrund der Bestimmungen in § 7<br />

NDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich<br />

sind, um ein den Vorschriften des NDSG entsprechende Verarbeitung personenbezo-<br />

gener Daten sicherzustellen.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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