AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 19 von 163<br />
Bestehen besondere Anforderungen an einen Vertrag zwischen einer Forschungsein-<br />
richtung und einem Langzeitarchivierungsverbund, wenn medizinische Forschungsda-<br />
ten durch den LZA-Verbund verarbeitet werden sollen?<br />
Sofern medizinische Forschungsdaten durch den LZA-Verbund verarbeitet werden<br />
sollen, sollte in dem Vertrag zwischen Verbund und der jeweiligen Forschungseinrich-<br />
tung bzw. der Universität als Trägerin der Forschungseinrichtung hinsichtlich der Ver-<br />
arbeitung von medizinischen Forschungsdaten festgehalten werden, dass die Daten<br />
vom LZA-Verbund nur zu den von der Universität bestimmten Zwecken verarbeitet<br />
werden dürfen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten der Universität außerdem<br />
weitreichende Einsichts- und Kontrollrechte hinsichtlich des Umfangs der Datenver-<br />
arbeitung eingeräumt werden, damit diese die Verarbeitung der Daten auch kontrollie-<br />
ren kann. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der LZA-Verbund bestimmte<br />
Archivierungsaufgaben auf andere Fremdfirmen überträgt. Zum anderen sollte eine<br />
Klausel aufgenommen werden, wonach der LZA die Universität, unabhängig von sei-<br />
nem Verschulden, von Forderungen Dritter freistellt, die dadurch entstehen, dass der<br />
LZA die Daten rechtswidrig verarbeitet.<br />
11. Zu Frage 13:<br />
Können personenbezogene Daten pseudonymisierter medizinischer Forschungsdaten<br />
durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund gespeichert werden, wenn die<br />
nicht-personenbezogenen und personenbezogenen medizinischen Forschungsdaten bei<br />
unterschiedlichen Institutionen innerhalb des Verbunds langzeitarchiviert werden?<br />
Personenbezogene Daten pseudonymisierter medizinischer Forschungsdaten dürfen<br />
zumindest dann durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund gespeichert wer-<br />
den, wenn die nicht-personenbezogenen und personenbezogenen medizinischen For-<br />
schungsdaten bei unterschiedlichen Institutionen innerhalb des Verbunds langzeit-<br />
archiviert werden. Die Universität muss jedoch aufgrund der Bestimmungen in § 7<br />
NDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich<br />
sind, um ein den Vorschriften des NDSG entsprechende Verarbeitung personenbezo-<br />
gener Daten sicherzustellen.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist