AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 18 von 163<br />
nicht bei Erteilung der Einwilligung vorbehalten. Widerruft der Proband seine Einwil-<br />
ligung, so entfällt diese für die Zukunft. Das heißt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt<br />
erfolgten Datenverarbeitungen zwar von der Einwilligung gedeckt sind (die zu diesem<br />
Zeitpunkt ja noch bestand), die Daten des Probanden ab dem Zeitpunkt des Widerrufs<br />
jedoch nicht mehr verarbeitet werden dürfen, es sei denn, dass eine <strong>Recht</strong>svorschrift<br />
dies ausdrücklich erlaubt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer sol-<br />
chen Erlaubnisnorm kann im Einzelfall jedoch schwer zu beweisen sein, weshalb stets<br />
genau geprüft werden muss, ob der LZA-Verbund bzw. die Universität nach Widerruf<br />
der Einwilligung die Datenverarbeitung auf einen Erlaubnistatbestand stützen kann<br />
oder diese vorsichtshalber ganz unterlässt.<br />
9. Zu Frage 11:<br />
Besteht eine rechtliche Einschränkung bezüglich der Inhalte medizinischer For-<br />
schungsdaten, die in einem elektronischen Langzeitarchiv abgelegt werden dürfen?<br />
Dürfen auch die sogenannten Trial-Master-Files in einem elektronischen Archiv abge-<br />
legt werden, sofern eine Digitalisierung der Inhalte möglich ist?<br />
Eine rechtliche Einschränkung bei der Langzeitarchivierung medizinischer For-<br />
schungsdaten ergibt sich vor allem aus dem BDSG, dem NDSG aber unter Umständen<br />
auch dem Sozialgesetzbuch X (SGB X). Die Archivierung wäre nach diesen Vor-<br />
schriften (die teilweise kumulativ, teilweise aber auch nur alternativ vorliegen können)<br />
zulässig, soweit der Betroffene in die Nutzung seiner Daten eingewilligt hat oder eine<br />
<strong>Recht</strong>svorschrift dies ausdrücklich erlaubt. Die vorliegend in Betracht kommenden Er-<br />
laubnisnormen werden jedoch regelmäßig nicht vorliegen, so dass stets eine Einwilli-<br />
gung vom Betroffenen eingeholt werden sollte. Darüber hinaus birgt eine Einwilligung<br />
auch den Vorteil, dass ihr Vorliegen im Prozess wesentlich einfacher bewiesen werden<br />
kann als das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Erlaubnisnorm. Somit<br />
ergibt sich das Bedürfnis einer Einwilligung zum einen aufgrund der gesetzlichen<br />
Vorschriften, zum anderen aus Gründen der Beweislast.<br />
10. Zu Frage 12:<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist