AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 16 von 163<br />
6. Zu Frage 8:<br />
Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch<br />
Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden?<br />
Welche Inhalte muss eine Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das im spe-<br />
ziellen bei personenbezogenen medizinischen Daten?<br />
Um zu erreichen, dass Fremdforscher und fremde Forschungsinstitute, die Zugriff auf<br />
die archivierten Daten erhalten, diese nicht unbefugt an Dritte weitergeben, sollte mit<br />
ihnen eine Verschwiegenheitsklausel vereinbart werden. Durch diese würden die<br />
Fremdforscher sich verpflichten, die Daten nicht unbefugt weiterzugeben. Für den<br />
Fall, dass gegen diese Vereinbarung verstoßen wird, sollte in der Vereinbarung außer-<br />
dem eine Vertragsstrafe vorgesehen werden. Darüber hinaus sollte die Klausel vorse-<br />
hen, dass die Fremdforscher mit Personen, denen sie die Daten zukommen lassen dür-<br />
fen, eine vergleichbare Vereinbarung schließen. (Ein Formulierungsvorschlag für eine<br />
solche Klausel findet sich in den Ausführungen zu Frage 8 unter F. S. 114). Hinsich-<br />
tlich personenbezogener Daten ergibt sich im Rahmen einer solchen Verschwiegen-<br />
heitsklausel indes keine Besonderheit. Ob diese Daten überhaupt an Fremdforscher<br />
weitergegeben werden dürfen ist darüber hinaus Gegenstand der Fragen 9-12.<br />
7. Zu Frage 9:<br />
Wie muss die rechtsgültige Einverständniserklärung von Probanden in medizinischen<br />
Forschungsvorhaben im Kontext mit der elektronischen Langzeitarchivierung gestaltet<br />
sein? Kann die rechtsgültige Einverständniserklärung auch separat als reine Papier-<br />
version bei dem Prüfarzt bzw. Sponsor gelagert werden?<br />
Eine rechtswirksame Einwilligung eines Probanden bedarf sowohl nach dem Nieder-<br />
sächsischen Datenschutzgesetz als auch dem Bundesdatenschutzgesetz der Schrift-<br />
form. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vom Probanden gleich mehrere Einwilli-<br />
gungserklärungen unterschreiben zu lassen, damit für den Fall der Beschädigung oder<br />
Zerstörung eines Exemplars noch mindestens eine weitere formgerechte Erklärung als<br />
Ersatz vorhanden ist. Die Anfertigung von Kopien genügt hingegen nicht, da eine Ko-<br />
pie oder auch ein elektronischer Scan nicht der Schriftform des BGB, sondern ledig-<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist