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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 16 von 163<br />

6. Zu Frage 8:<br />

Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch<br />

Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden?<br />

Welche Inhalte muss eine Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das im spe-<br />

ziellen bei personenbezogenen medizinischen Daten?<br />

Um zu erreichen, dass Fremdforscher und fremde Forschungsinstitute, die Zugriff auf<br />

die archivierten Daten erhalten, diese nicht unbefugt an Dritte weitergeben, sollte mit<br />

ihnen eine Verschwiegenheitsklausel vereinbart werden. Durch diese würden die<br />

Fremdforscher sich verpflichten, die Daten nicht unbefugt weiterzugeben. Für den<br />

Fall, dass gegen diese Vereinbarung verstoßen wird, sollte in der Vereinbarung außer-<br />

dem eine Vertragsstrafe vorgesehen werden. Darüber hinaus sollte die Klausel vorse-<br />

hen, dass die Fremdforscher mit Personen, denen sie die Daten zukommen lassen dür-<br />

fen, eine vergleichbare Vereinbarung schließen. (Ein Formulierungsvorschlag für eine<br />

solche Klausel findet sich in den Ausführungen zu Frage 8 unter F. S. 114). Hinsich-<br />

tlich personenbezogener Daten ergibt sich im Rahmen einer solchen Verschwiegen-<br />

heitsklausel indes keine Besonderheit. Ob diese Daten überhaupt an Fremdforscher<br />

weitergegeben werden dürfen ist darüber hinaus Gegenstand der Fragen 9-12.<br />

7. Zu Frage 9:<br />

Wie muss die rechtsgültige Einverständniserklärung von Probanden in medizinischen<br />

Forschungsvorhaben im Kontext mit der elektronischen Langzeitarchivierung gestaltet<br />

sein? Kann die rechtsgültige Einverständniserklärung auch separat als reine Papier-<br />

version bei dem Prüfarzt bzw. Sponsor gelagert werden?<br />

Eine rechtswirksame Einwilligung eines Probanden bedarf sowohl nach dem Nieder-<br />

sächsischen Datenschutzgesetz als auch dem Bundesdatenschutzgesetz der Schrift-<br />

form. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vom Probanden gleich mehrere Einwilli-<br />

gungserklärungen unterschreiben zu lassen, damit für den Fall der Beschädigung oder<br />

Zerstörung eines Exemplars noch mindestens eine weitere formgerechte Erklärung als<br />

Ersatz vorhanden ist. Die Anfertigung von Kopien genügt hingegen nicht, da eine Ko-<br />

pie oder auch ein elektronischer Scan nicht der Schriftform des BGB, sondern ledig-<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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