AP Recht - KoLaWiss

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KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 154 von 163 schwerend kommt hinzu, dass sich gegen die elektronische Gesundheitskarte als solche be- reits starker Protest erhebt 356 . Ob bzw. in welchem Umfang die medizinischen Daten auf der Gesundheitskarte gespeichert werden, entscheidet der Karteninhaber dabei selbst. Sofern er dies wünscht, werden die Ge- sundheitsdaten wieder von der Karte gelöscht 357 . Durch Speicherung dieser Gesundheitsdaten auf der Karte soll dabei zum einen eine bessere Kommunikation zwischen Hausärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen, an der Behandlung des Patienten teilnehmenden Einrichtungen erreicht werden 358 . Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass der behandelnde Arzt im Notfall oder nach einem Arztwechsel schnell über alle erforderlichen Daten verfügt und damit beispielsweise belastende Doppelun- tersuchungen oder unerwünschte Arzneimittelwirkungen vermieden werden. Zum anderen sollen durch die Vermeidung von Doppeluntersuchungen und der Umstellung auf elektroni- sche Rezepte Kosten eingespart werden. Schließlich soll dem Patienten die Möglichkeit ein- geräumt werden, sich möglichst unkompliziert über seinen Gesundheitszustand zu informie- ren und damit zu einer gesünderen Lebensweise motiviert werden. II. Elektronischer Heilberufeausweis Der elektronische Heilberufeausweis ist hingegen erforderlich um die Daten, die auf der Ge- sundheitskarte gespeichert sind, zu lesen. Ärzte, Apotheker und Zahnärzte müssen sich damit zwingend bei jedem Zugriff auf die Patientendaten mit dem Heilberufeausweis identifizie- ren 359 . Damit dient dieser neben der PIN, die nur der Karteninhaber kennt, als zweite Zu- gangssperre, ohne die man die auf der Karte gespeicherten Daten nicht öffnen kann. Der be- handelnde Arzt kann auf die Daten somit nur zugreifen, wenn der Patient seine PIN eingibt und der Arzt bzw. Apotheker sich mit seinem Heilberufeausweis identifiziert hat. Dabei kann der Patient nicht nur bestimmen, ob der Arzt auf die Daten zugreifen kann, sondern auch, in welchem Umfang. Damit wird vermieden, dass beispielsweise der Zahnarzt auf Daten zu- 356 Siehe bereits die Nachweise in Fn. 355. 357 Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008. 358 Hornung, S. 43; Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008; abrufbar unter: http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff- Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true. 359 Hornung, S. 45; Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008; abrufbar unter: http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff- Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true . Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 155 von 163 greift, die der Orthopäde des Patienten auf der Karte gespeichert hat 360 . Relevant ist dies in- sbesondere vor dem Hintergrund, dass auf der Karte auch eine elektronische Patientenakte gespeichert sein soll, die überwiegend wenn nicht sogar ausschließlich besondere personenbe- zogene Daten des Karteninhabers beinhalten wird. Des Weiteren ermöglicht der Heilberu- feausweis auch die Protokollierung der Personen, die auf die Daten zugegriffen haben. B. Rechtliche Grundlagen Des Weiteren ist entscheidend, auf welcher Rechtsgrundlage die elektronische Gesundheits- karte basiert. Zentrale Norm ist dabei § 291a SGB V. Dieser schreibt in Absatz 1 zunächst die Erweiterung der bisherigen Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskar- te vor. In den Absatz 2 und 3 finden sich spezielle datenschutzrechtliche Vorschriften, die den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften vorgehen 361 . So ist eine Erweiterung der Einwilligung des Betroffenen gem. § 291a Abs. 8 SGB V auf andere Zwecke als denen der Versorgung der Versicherten und anderen als den in § 291a Absatz 4 Satz 1 SGB V genann- ten Personen entgegen § 4 BDSG unzulässig. Darüber hinaus schreibt § 291a Abs. 5 S. 3 SGB V auch vor, dass der Zugriff auf die Daten des elektronischen Rezepts und die freiwilligen Funktionen nach § 291a Abs. 3 S. 1 SGB V nur unter Verwendung des bereits oben angespro- chenen elektronische Heilberufeausweis möglich sein darf. Dieser muss gem. Abs. 5 S. 3 mit einer elektronischen Signatur versehen sein 362 , womit gemeint ist, dass der Ausweis selbst die Möglichkeit zur Erstellung einer elektronischen Signatur haben muss, so dass im Nachhinein Sicherheit über die Authentizität der gespeicherten Daten besteht 363 . Die Vorschrift des § 291a SGB V bezieht sich somit ausdrücklich auf die Daten, die auf der Gesundheitskarte ge- speichert sind und enthält Vorgaben darüber, wer unter welchen Voraussetzungen auf diese Daten zugreifen darf. Darüber hinausgehende Vorschriften über die Archivierung von medi- zinischen Daten gehen aus den Vorschriften über die elektronische Gesundheitskarte jedoch nicht hervor. 360 Bundesministerium für Gesundheit, Die elektronische Patientenakte als Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte, Stand: 21.05.2008: abrufbar unter: http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1168248/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossar-Elektronische- Gesundheitskarte/Elektronische-Patientenakte.html. 361 Hornung, S. 61. 362 Siehe auch Bundesministerium für Gesundheit, Rechtliche Grundlagen, Stand: 21.05.2008; abrufbar unter: http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossar-Elektronische- Gesundheitskarte/Rechtliche-Grundlagen.html?__nnn=true; Hornung, S. 63. 363 Hornung, S. 63 Fn. 256. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 155 von 163<br />

greift, die der Orthopäde des Patienten auf der Karte gespeichert hat 360 . Relevant ist dies in-<br />

sbesondere vor dem Hintergrund, dass auf der Karte auch eine elektronische Patientenakte<br />

gespeichert sein soll, die überwiegend wenn nicht sogar ausschließlich besondere personenbe-<br />

zogene Daten des Karteninhabers beinhalten wird. Des Weiteren ermöglicht der Heilberu-<br />

feausweis auch die Protokollierung der Personen, die auf die Daten zugegriffen haben.<br />

B. <strong>Recht</strong>liche Grundlagen<br />

Des Weiteren ist entscheidend, auf welcher <strong>Recht</strong>sgrundlage die elektronische Gesundheits-<br />

karte basiert. Zentrale Norm ist dabei § 291a SGB V. Dieser schreibt in Absatz 1 zunächst die<br />

Erweiterung der bisherigen Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskar-<br />

te vor. In den Absatz 2 und 3 finden sich spezielle datenschutzrechtliche Vorschriften, die den<br />

allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften vorgehen 361 . So ist eine Erweiterung der<br />

Einwilligung des Betroffenen gem. § 291a Abs. 8 SGB V auf andere Zwecke als denen der<br />

Versorgung der Versicherten und anderen als den in § 291a Absatz 4 Satz 1 SGB V genann-<br />

ten Personen entgegen § 4 BDSG unzulässig. Darüber hinaus schreibt § 291a Abs. 5 S. 3 SGB<br />

V auch vor, dass der Zugriff auf die Daten des elektronischen Rezepts und die freiwilligen<br />

Funktionen nach § 291a Abs. 3 S. 1 SGB V nur unter Verwendung des bereits oben angespro-<br />

chenen elektronische Heilberufeausweis möglich sein darf. Dieser muss gem. Abs. 5 S. 3 mit<br />

einer elektronischen Signatur versehen sein 362 , womit gemeint ist, dass der Ausweis selbst die<br />

Möglichkeit zur Erstellung einer elektronischen Signatur haben muss, so dass im Nachhinein<br />

Sicherheit über die Authentizität der gespeicherten Daten besteht 363 . Die Vorschrift des §<br />

291a SGB V bezieht sich somit ausdrücklich auf die Daten, die auf der Gesundheitskarte ge-<br />

speichert sind und enthält Vorgaben darüber, wer unter welchen Voraussetzungen auf diese<br />

Daten zugreifen darf. Darüber hinausgehende Vorschriften über die Archivierung von medi-<br />

zinischen Daten gehen aus den Vorschriften über die elektronische Gesundheitskarte jedoch<br />

nicht hervor.<br />

360<br />

Bundesministerium für Gesundheit, Die elektronische Patientenakte als Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte,<br />

Stand: 21.05.2008: abrufbar unter:<br />

http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1168248/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossar-Elektronische-<br />

Gesundheitskarte/Elektronische-Patientenakte.html.<br />

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Hornung, S. 61.<br />

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Siehe auch Bundesministerium für Gesundheit, <strong>Recht</strong>liche Grundlagen, Stand: 21.05.2008; abrufbar unter:<br />

http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossar-Elektronische-<br />

Gesundheitskarte/<strong>Recht</strong>liche-Grundlagen.html?__nnn=true; Hornung, S. 63.<br />

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Hornung, S. 63 Fn. 256.<br />

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