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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 154 von 163<br />

schwerend kommt hinzu, dass sich gegen die elektronische Gesundheitskarte als solche be-<br />

reits starker Protest erhebt 356 .<br />

Ob bzw. in welchem Umfang die medizinischen Daten auf der Gesundheitskarte gespeichert<br />

werden, entscheidet der Karteninhaber dabei selbst. Sofern er dies wünscht, werden die Ge-<br />

sundheitsdaten wieder von der Karte gelöscht 357 .<br />

Durch Speicherung dieser Gesundheitsdaten auf der Karte soll dabei zum einen eine bessere<br />

Kommunikation zwischen Hausärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen, an der<br />

Behandlung des Patienten teilnehmenden Einrichtungen erreicht werden 358 . Auf diese Weise<br />

könnte erreicht werden, dass der behandelnde Arzt im Notfall oder nach einem Arztwechsel<br />

schnell über alle erforderlichen Daten verfügt und damit beispielsweise belastende Doppelun-<br />

tersuchungen oder unerwünschte Arzneimittelwirkungen vermieden werden. Zum anderen<br />

sollen durch die Vermeidung von Doppeluntersuchungen und der Umstellung auf elektroni-<br />

sche Rezepte Kosten eingespart werden. Schließlich soll dem Patienten die Möglichkeit ein-<br />

geräumt werden, sich möglichst unkompliziert über seinen Gesundheitszustand zu informie-<br />

ren und damit zu einer gesünderen Lebensweise motiviert werden.<br />

II. Elektronischer Heilberufeausweis<br />

Der elektronische Heilberufeausweis ist hingegen erforderlich um die Daten, die auf der Ge-<br />

sundheitskarte gespeichert sind, zu lesen. Ärzte, Apotheker und Zahnärzte müssen sich damit<br />

zwingend bei jedem Zugriff auf die Patientendaten mit dem Heilberufeausweis identifizie-<br />

ren 359 . Damit dient dieser neben der PIN, die nur der Karteninhaber kennt, als zweite Zu-<br />

gangssperre, ohne die man die auf der Karte gespeicherten Daten nicht öffnen kann. Der be-<br />

handelnde Arzt kann auf die Daten somit nur zugreifen, wenn der Patient seine PIN eingibt<br />

und der Arzt bzw. Apotheker sich mit seinem Heilberufeausweis identifiziert hat. Dabei kann<br />

der Patient nicht nur bestimmen, ob der Arzt auf die Daten zugreifen kann, sondern auch, in<br />

welchem Umfang. Damit wird vermieden, dass beispielsweise der Zahnarzt auf Daten zu-<br />

356 Siehe bereits die Nachweise in Fn. 355.<br />

357 Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008.<br />

358 Hornung, S. 43; Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008;<br />

abrufbar unter:<br />

http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff-<br />

Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true.<br />

359 Hornung, S. 45; Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008;<br />

abrufbar unter:<br />

http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff-<br />

Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true .<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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