AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 154 von 163<br />
schwerend kommt hinzu, dass sich gegen die elektronische Gesundheitskarte als solche be-<br />
reits starker Protest erhebt 356 .<br />
Ob bzw. in welchem Umfang die medizinischen Daten auf der Gesundheitskarte gespeichert<br />
werden, entscheidet der Karteninhaber dabei selbst. Sofern er dies wünscht, werden die Ge-<br />
sundheitsdaten wieder von der Karte gelöscht 357 .<br />
Durch Speicherung dieser Gesundheitsdaten auf der Karte soll dabei zum einen eine bessere<br />
Kommunikation zwischen Hausärzten, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen, an der<br />
Behandlung des Patienten teilnehmenden Einrichtungen erreicht werden 358 . Auf diese Weise<br />
könnte erreicht werden, dass der behandelnde Arzt im Notfall oder nach einem Arztwechsel<br />
schnell über alle erforderlichen Daten verfügt und damit beispielsweise belastende Doppelun-<br />
tersuchungen oder unerwünschte Arzneimittelwirkungen vermieden werden. Zum anderen<br />
sollen durch die Vermeidung von Doppeluntersuchungen und der Umstellung auf elektroni-<br />
sche Rezepte Kosten eingespart werden. Schließlich soll dem Patienten die Möglichkeit ein-<br />
geräumt werden, sich möglichst unkompliziert über seinen Gesundheitszustand zu informie-<br />
ren und damit zu einer gesünderen Lebensweise motiviert werden.<br />
II. Elektronischer Heilberufeausweis<br />
Der elektronische Heilberufeausweis ist hingegen erforderlich um die Daten, die auf der Ge-<br />
sundheitskarte gespeichert sind, zu lesen. Ärzte, Apotheker und Zahnärzte müssen sich damit<br />
zwingend bei jedem Zugriff auf die Patientendaten mit dem Heilberufeausweis identifizie-<br />
ren 359 . Damit dient dieser neben der PIN, die nur der Karteninhaber kennt, als zweite Zu-<br />
gangssperre, ohne die man die auf der Karte gespeicherten Daten nicht öffnen kann. Der be-<br />
handelnde Arzt kann auf die Daten somit nur zugreifen, wenn der Patient seine PIN eingibt<br />
und der Arzt bzw. Apotheker sich mit seinem Heilberufeausweis identifiziert hat. Dabei kann<br />
der Patient nicht nur bestimmen, ob der Arzt auf die Daten zugreifen kann, sondern auch, in<br />
welchem Umfang. Damit wird vermieden, dass beispielsweise der Zahnarzt auf Daten zu-<br />
356 Siehe bereits die Nachweise in Fn. 355.<br />
357 Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008.<br />
358 Hornung, S. 43; Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008;<br />
abrufbar unter:<br />
http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff-<br />
Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true.<br />
359 Hornung, S. 45; Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008;<br />
abrufbar unter:<br />
http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff-<br />
Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true .<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist