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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 153 von 163<br />

I. Elektronische Gesundheitskarte<br />

Die elektronische Gesundheitskarte soll die bisherige Krankenkassenkarte ersetzen und für<br />

alle Bürger verpflichtend sein 353 . Die auf der Karte gespeicherten Daten lassen sich dabei in<br />

zwei Gruppen teilen. Zum einen sind auf der Karte verpflichtende Angaben und Daten ge-<br />

speichert. Dazu gehören zum einen die Versichertenangaben des Karteninhabers sowie die<br />

Daten, die zur Ausgabe eines elektronischen Rezepts erforderlich sind und die dazu berechti-<br />

gen, im Ausland behandelt zu werden 354 . Neben diesem verpflichtenden Teil ist es möglich,<br />

auf freiwilliger Basis des Karteninhabers auch dessen Gesundheitsdaten auf der Karte zu<br />

speichern. Dies können zum Beispiel Angaben über eingenommene Arzneimittel oder Infor-<br />

mationen über Allergien und Erkrankungen des Karteninhabers sein. Mittelfristig ist in die-<br />

sem Zusammenhang außerdem geplant, auch Röntgenbilder, Ultraschallaufnahmen, Untersu-<br />

chungsberichte und Laborbefunde auf der Karte zu speichern. Die Karte wird demnach nicht<br />

nur die Funktion der bisherigen Krankenkassenkarte erfüllen, sondern darüber hinaus eine<br />

elektronische Patientenakte beinhalten, in der alle medizinischen Daten des Patienten gespei-<br />

chert sind, sofern dieser darin einwilligt 355 . Nicht ganz geklärt ist jedoch, wie die Speicherung<br />

dieser medizinischen Daten technisch gestaltet werden soll. Zum einen ist denkbar, dass die<br />

Daten direkt auf der Karte gespeichert werden und die Karte somit als Speichermedium die-<br />

nen würde. Denkbar wäre darüber hinaus jedoch, die Daten auf einem zentralen Server abzu-<br />

legen und den Zugriff auf die Daten nur mit Hilfe der jeweiligen Gesundheitskarte zu ermög-<br />

lichen, was einer elektronischen Archivierung, wie sie vorliegend an der Universität Göttin-<br />

gen geplant ist, sehr nahe kommt. Es bleibt daher abzuwarten, für welche der in Betracht<br />

kommenden technischen Möglichkeiten sich durchsetzen wird. Interessant sind dabei vor al-<br />

lem die damit einhergehenden gesetzlichen Änderungen. Wie diese genau aussehen werden,<br />

kann jedoch mangels konkreter Planungen des Gesetzgebers noch nicht gesagt werden. Er-<br />

353<br />

Hornung, S. 41 f.<br />

354<br />

Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Gesundheitskarte, Stand: 16.06.2008; abrufbar unter:<br />

http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1211088/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff-<br />

Elektronische-Gesundheitskarte.html?__nnn=true; Hornung, S. 42.<br />

355<br />

Bundesministerium für Gesundheit, Elektronische Patientenakte als Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte,<br />

Stand: 21.05.2008; abrufbar unter:<br />

http://www.bmg.bund.de/cln_117/nn_1168248/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossar-Elektronische-<br />

Gesundheitskarte/Elektronische-Patientenakte.html; zu den ablehnenden Stimmen gegen die weitreichende Speicherung<br />

von sensiblen Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte siehe: ct-Meldung vom 21.02.2007, abrufbar<br />

unter: http://www.heise.de/ct/Die-Auseinandersetzung-um-die-Digitalisierung-des-Gesundheitswesens--<br />

/hintergrund/meldung/85635; Borchers/Kuri, Plakataktion gegen elektronische Gesundheitskarte, heise online,<br />

abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/Plakataktion-gegen-elektronische-Gesundheitskarte--<br />

/meldung/121972.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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