AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 15 von 163<br />
stellt werden sollen, liefe der LZA-Verbund andernfalls Gefahr, das Vertrauen dieser<br />
Forschungsstellen in die Authentizität seiner Daten zu verlieren. Darüber hinaus könn-<br />
ten Schadensersatzansprüche anderer Forschungsstellen gegen den LZA-Verbund ent-<br />
stehen, sofern diesen aufgrund von manipulierten Daten ein Schaden entstünde.<br />
5. Zu Frage 7:<br />
Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation Planning, Data Management, Archi-<br />
val Storage, Administration, Access der digitalen Daten Fehler auftreten bzw. Fehler<br />
durch äußere Einflüsse entstehen?<br />
Im Rahmen der Frage, wer für einen Datenverlust bzw. eine Datenbeschädigung haft-<br />
bar ist, die während der einzelnen Archivierungsabschnitte entsteht, ist zum einen da-<br />
nach zu differenzieren, ob der Fehler durch den LZA-Verbund selbst verursacht wur-<br />
de, oder durch eine Fremdfirma, die bestimmte Archivierungsaufgaben im Auftrag des<br />
LZA-Verbundes wahrgenommen hat. Im ersten Fall ist ferner danach zu differenzie-<br />
ren, ob der Datenverlust aufgrund menschlichen Versagens eines Mitarbeiters oder<br />
durch eine defekte Hardware verursacht wurde. Sofern der Datenverlust durch einen<br />
Fehler eines Fremdunternehmens entstanden ist, an das die Archivierung ausgegliedert<br />
wurde, richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen diesen Vertragspartner. Dabei<br />
ist dem Unternehmen ein eventuelles Vertretenmüssen seiner Mitarbeiter zuzurechnen.<br />
Sofern der Datenfehler durch einen Mitarbeiter des LZA-Verbundes selbst verursacht<br />
wird, würde sich der Schadensersatzanspruch gegen diesen richten. Dabei wird der<br />
Arbeitnehmer aber aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes des sog. „in-<br />
nerbetrieblichen Schadensausgleichs“ den Schaden nur dann komplett allein tragen<br />
müssen, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Sofern die Scha-<br />
denshöhe außer Verhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers steht, würde der<br />
Schaden sogar bei grob fahrlässigem Verhalten von Arbeitnehmer und LZA-Verbund<br />
bzw. Universität anteilig getragen werden.<br />
Beruht der Datenverlust hingegen nicht auf menschlichem Versagen, sondern auf<br />
mangelhafter Hardware, so kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen<br />
den Verkäufer bzw. den Vermieter der Hardware in Betracht. Diese müssen den Man-<br />
gel jedoch zu vertreten haben, wobei eine Freizeichnung im Rahmen von AGB nur in<br />
Ausnahmefällen möglich ist.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist