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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 149 von 163<br />

Frage 14:<br />

Müssen für die Langzeitarchivierung medizinischer Forschungsdaten besondere techni-<br />

sche sowie organisatorische Zugangssicherungsmaßnahmen getroffen werden? Wie<br />

stellt sich dies im Kontext bei Daten mit und ohne Personenbezug dar?<br />

A. <strong>Recht</strong>liche Grundlagen für technische und organisatorische Zugangssicherungs-<br />

maßnahmen<br />

Wie bereits in den Ausführungen zu Frage 13 dargelegt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten der Grundsatz der Erforderlichkeit 335 . Aus diesem Grund müssen<br />

gem. § 25 Abs. 4 Hs. 2 NDSG die Merkmale, die einen Bezug von personenbezogenen For-<br />

schungsdaten zu den Betroffenen ermöglichen, gelöscht werden, sobald der Forschungszweck<br />

dies gestattet. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personen-<br />

bezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese<br />

Merkmale bei einem anderen LZA-Verbund gespeichert werden, als der nicht-<br />

personenbezogene Teil der Daten 336 . Da § 25 NDSG aber keine weiteren Aussagen hinsich-<br />

tlich der Anforderungen an eine rechtmäßige Speicherung der Daten enthält, stellt sich die<br />

Frage, welchen Anforderungen die gesonderte Speicherung genügen muss. Wie bereits im<br />

Rahmen von Frage 13 erläutert, hat die Universität als Daten verarbeitende öffentliche Stelle<br />

gem. § 7 NDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforder-<br />

lich sind, um eine den Vorschriften des NDSG entsprechende Verarbeitung personenbezoge-<br />

ner Daten sicherzustellen. Grundsätzlich sind dabei technische Sicherungsmaßnahmen gege-<br />

nüber organisatorischen Maßnahmen zu bevorzugen. Dabei muss gem. § 7 Abs. 1 S. 2 NDSG<br />

der Aufwand für die Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik in einem<br />

angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Dabei sind unter dem „Stand<br />

der Technik“ Produkte und Verfahren zu verstehen, die ausreichend erpr obt und damit<br />

335 Siehe Frage 13 S. 151<br />

336 Siehe Frage 13 S. 153.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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