AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 149 von 163<br />
Frage 14:<br />
Müssen für die Langzeitarchivierung medizinischer Forschungsdaten besondere techni-<br />
sche sowie organisatorische Zugangssicherungsmaßnahmen getroffen werden? Wie<br />
stellt sich dies im Kontext bei Daten mit und ohne Personenbezug dar?<br />
A. <strong>Recht</strong>liche Grundlagen für technische und organisatorische Zugangssicherungs-<br />
maßnahmen<br />
Wie bereits in den Ausführungen zu Frage 13 dargelegt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten der Grundsatz der Erforderlichkeit 335 . Aus diesem Grund müssen<br />
gem. § 25 Abs. 4 Hs. 2 NDSG die Merkmale, die einen Bezug von personenbezogenen For-<br />
schungsdaten zu den Betroffenen ermöglichen, gelöscht werden, sobald der Forschungszweck<br />
dies gestattet. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personen-<br />
bezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese<br />
Merkmale bei einem anderen LZA-Verbund gespeichert werden, als der nicht-<br />
personenbezogene Teil der Daten 336 . Da § 25 NDSG aber keine weiteren Aussagen hinsich-<br />
tlich der Anforderungen an eine rechtmäßige Speicherung der Daten enthält, stellt sich die<br />
Frage, welchen Anforderungen die gesonderte Speicherung genügen muss. Wie bereits im<br />
Rahmen von Frage 13 erläutert, hat die Universität als Daten verarbeitende öffentliche Stelle<br />
gem. § 7 NDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforder-<br />
lich sind, um eine den Vorschriften des NDSG entsprechende Verarbeitung personenbezoge-<br />
ner Daten sicherzustellen. Grundsätzlich sind dabei technische Sicherungsmaßnahmen gege-<br />
nüber organisatorischen Maßnahmen zu bevorzugen. Dabei muss gem. § 7 Abs. 1 S. 2 NDSG<br />
der Aufwand für die Maßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik in einem<br />
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Dabei sind unter dem „Stand<br />
der Technik“ Produkte und Verfahren zu verstehen, die ausreichend erpr obt und damit<br />
335 Siehe Frage 13 S. 151<br />
336 Siehe Frage 13 S. 153.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist