AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 146 von 163<br />
Frage 13:<br />
Können personenbezogene Daten pseudonymisierter medizinischer Forschungsdaten<br />
durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund gespeichert werden, wenn die nicht-<br />
personenbezogenen und personenbezogenen medizinischen Forschungsdaten bei unter-<br />
schiedlichen Institutionen innerhalb des Verbunds langzeitarchiviert werden?<br />
A. Gesetzliche Vorgaben zur Anonymisierung und Pseudonymisierung<br />
Um feststellen zu können, ob die nicht-personenbezogenen und die personenbezogenen Be-<br />
standteile medizinischer Forschungsdaten durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund<br />
gespeichert werden dürfen, ist zunächst zu prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben eine Pseu-<br />
donymisierung oder Anonymisierung von personenbezogenen Daten vorschreiben (dazu I.).<br />
Sofern diese nicht schon klare Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit einer gemeinsamen<br />
Speicherung machen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine solche Zulässigkeit bzw.<br />
Unzulässigkeit bei einer teleologischen Auslegung der Norm ermitteln lässt (dazu II.)<br />
I. Pflicht zur Anonymisierung und Pseudonymisierung nach dem klaren Geset-<br />
zeswortlaut<br />
Werden personenbezogene Daten zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvor-<br />
haben verarbeitet, so sind gem. § 25 Abs. 4 Hs. 2 NDSG die Merkmale zu löschen, mit deren<br />
Hilfe ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person hergestellt werden kann, sobald der<br />
Forschungszweck dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Merkmale gem. § 25 Abs.<br />
4 Hs.1 NDSG gesondert zu speichern sobald der Stand des Forschungsvorhabens dies gestat-<br />
tet. Dabei schreibt die Norm allerdings nicht vor, welche Voraussetzungen an eine solche ge-<br />
sonderte Speicherung der pseudonymisierten Daten und der personenbezogenen Merkmale zu<br />
stellen sind. Gleiches gilt für § 3a S. 2 BDSG, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Daten<br />
nach Möglichkeit zu anonymisieren oder pseudonymisieren sind 331 . Ginge man nach dem<br />
reinen Gesetzeswortlaut, wäre es somit unproblematisch, dass die Daten und die zur Identifi-<br />
kation des dazugehörigen Betroffenen erforderlichen Merkmale durch den gleichen LZA ge-<br />
speichert werden.<br />
II. Pflicht zur separaten Speicherung aufgrund teleologischer Auslegung<br />
Fraglich ist aber, ob sich aufgrund des Sinn und Zwecks von § 25 Abs. 4 NDSG bzw. § 3a S.<br />
2 BDSG strengere Voraussetzungen im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm<br />
331 Bizer in Simitis, § 3a Rn. 68.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist