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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 146 von 163<br />

Frage 13:<br />

Können personenbezogene Daten pseudonymisierter medizinischer Forschungsdaten<br />

durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund gespeichert werden, wenn die nicht-<br />

personenbezogenen und personenbezogenen medizinischen Forschungsdaten bei unter-<br />

schiedlichen Institutionen innerhalb des Verbunds langzeitarchiviert werden?<br />

A. Gesetzliche Vorgaben zur Anonymisierung und Pseudonymisierung<br />

Um feststellen zu können, ob die nicht-personenbezogenen und die personenbezogenen Be-<br />

standteile medizinischer Forschungsdaten durch den gleichen Langzeitarchivierungsverbund<br />

gespeichert werden dürfen, ist zunächst zu prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben eine Pseu-<br />

donymisierung oder Anonymisierung von personenbezogenen Daten vorschreiben (dazu I.).<br />

Sofern diese nicht schon klare Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit einer gemeinsamen<br />

Speicherung machen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine solche Zulässigkeit bzw.<br />

Unzulässigkeit bei einer teleologischen Auslegung der Norm ermitteln lässt (dazu II.)<br />

I. Pflicht zur Anonymisierung und Pseudonymisierung nach dem klaren Geset-<br />

zeswortlaut<br />

Werden personenbezogene Daten zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvor-<br />

haben verarbeitet, so sind gem. § 25 Abs. 4 Hs. 2 NDSG die Merkmale zu löschen, mit deren<br />

Hilfe ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person hergestellt werden kann, sobald der<br />

Forschungszweck dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Merkmale gem. § 25 Abs.<br />

4 Hs.1 NDSG gesondert zu speichern sobald der Stand des Forschungsvorhabens dies gestat-<br />

tet. Dabei schreibt die Norm allerdings nicht vor, welche Voraussetzungen an eine solche ge-<br />

sonderte Speicherung der pseudonymisierten Daten und der personenbezogenen Merkmale zu<br />

stellen sind. Gleiches gilt für § 3a S. 2 BDSG, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Daten<br />

nach Möglichkeit zu anonymisieren oder pseudonymisieren sind 331 . Ginge man nach dem<br />

reinen Gesetzeswortlaut, wäre es somit unproblematisch, dass die Daten und die zur Identifi-<br />

kation des dazugehörigen Betroffenen erforderlichen Merkmale durch den gleichen LZA ge-<br />

speichert werden.<br />

II. Pflicht zur separaten Speicherung aufgrund teleologischer Auslegung<br />

Fraglich ist aber, ob sich aufgrund des Sinn und Zwecks von § 25 Abs. 4 NDSG bzw. § 3a S.<br />

2 BDSG strengere Voraussetzungen im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm<br />

331 Bizer in Simitis, § 3a Rn. 68.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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