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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 145 von 163<br />

dem von der Universität festgelegten Zweck zu verarbeiten; trotzdem sollte in den Vertrag<br />

eine Klausel aufgenommen werden, wonach sich der LZA verpflichtet, die Universität von<br />

Ansprüchen Dritter, die aufgrund einer unrechtmäßigen Verwendung der Daten durch den<br />

LZA entstehen, unabhängig von einem Verschulden des LZA, freizustellen.<br />

Durch eine derartige Klausel könnte die Universität sicherstellen, nicht für eine rechtswidrige<br />

Verarbeitung der Daten durch den LZA in Anspruch genommen zu werden. Des Weiteren<br />

müsste die Universität dem LZA-Verbund, anders als im Rahmen eines Schadensersatzans-<br />

pruches wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, kein Verschulden nachweisen. Eine<br />

solche Absicherung macht auch dann Sinn, wenn die Universität an der tragenden <strong>Recht</strong>sform<br />

des Verbundes beteiligt sein sollte. Da dieser wohl in der <strong>Recht</strong>sform einer GmbH oder UG<br />

organisiert wäre, würde für seine Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haften 330 ,<br />

so dass die Universität selbst nicht mit hohen Schadensersatzansprüchen konfrontiert würde,<br />

was gerade in Fällen relevant ist, in denen eine Vielzahl Betroffener Schadensersatzansprüche<br />

geltend macht.<br />

D. Ergebnis<br />

Abschließend lässt sich festhalten, dass im Rahmen von Verträgen zwischen der Universität<br />

und dem Langzeitarchivierungsverbund hinsichtlich der Verarbeitung von medizinischen For-<br />

schungsdaten Letztere aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet werden sollte,<br />

die Daten nur zu den von der Universität bestimmten Zwecken zu verarbeiten. Im Rahmen<br />

dieser Vereinbarung sollten der Universität außerdem weitreichende Einsichts- und Kontroll-<br />

rechte eingeräumt werden, damit diese die Verarbeitung der Daten auch kontrollieren kann.<br />

Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der LZA-Verbund bestimmte Archivierungsauf-<br />

gaben auf andere Fremdfirmen überträgt. Zum anderen sollte eine Klausel aufgenommen<br />

werden, wonach der LZA-Verbund die Universität, unabhängig von seinem Verschulden, von<br />

Forderungen Dritter freistellt, die dadurch entstehen, dass der LZA-Verbund die Daten<br />

rechtswidrig verarbeitet.<br />

330 Siehe § 13 Abs. 2 GmbHG<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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