AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 145 von 163<br />
dem von der Universität festgelegten Zweck zu verarbeiten; trotzdem sollte in den Vertrag<br />
eine Klausel aufgenommen werden, wonach sich der LZA verpflichtet, die Universität von<br />
Ansprüchen Dritter, die aufgrund einer unrechtmäßigen Verwendung der Daten durch den<br />
LZA entstehen, unabhängig von einem Verschulden des LZA, freizustellen.<br />
Durch eine derartige Klausel könnte die Universität sicherstellen, nicht für eine rechtswidrige<br />
Verarbeitung der Daten durch den LZA in Anspruch genommen zu werden. Des Weiteren<br />
müsste die Universität dem LZA-Verbund, anders als im Rahmen eines Schadensersatzans-<br />
pruches wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, kein Verschulden nachweisen. Eine<br />
solche Absicherung macht auch dann Sinn, wenn die Universität an der tragenden <strong>Recht</strong>sform<br />
des Verbundes beteiligt sein sollte. Da dieser wohl in der <strong>Recht</strong>sform einer GmbH oder UG<br />
organisiert wäre, würde für seine Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haften 330 ,<br />
so dass die Universität selbst nicht mit hohen Schadensersatzansprüchen konfrontiert würde,<br />
was gerade in Fällen relevant ist, in denen eine Vielzahl Betroffener Schadensersatzansprüche<br />
geltend macht.<br />
D. Ergebnis<br />
Abschließend lässt sich festhalten, dass im Rahmen von Verträgen zwischen der Universität<br />
und dem Langzeitarchivierungsverbund hinsichtlich der Verarbeitung von medizinischen For-<br />
schungsdaten Letztere aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet werden sollte,<br />
die Daten nur zu den von der Universität bestimmten Zwecken zu verarbeiten. Im Rahmen<br />
dieser Vereinbarung sollten der Universität außerdem weitreichende Einsichts- und Kontroll-<br />
rechte eingeräumt werden, damit diese die Verarbeitung der Daten auch kontrollieren kann.<br />
Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der LZA-Verbund bestimmte Archivierungsauf-<br />
gaben auf andere Fremdfirmen überträgt. Zum anderen sollte eine Klausel aufgenommen<br />
werden, wonach der LZA-Verbund die Universität, unabhängig von seinem Verschulden, von<br />
Forderungen Dritter freistellt, die dadurch entstehen, dass der LZA-Verbund die Daten<br />
rechtswidrig verarbeitet.<br />
330 Siehe § 13 Abs. 2 GmbHG<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist