AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 144 von 163<br />
C. Vorgaben für den Vertragsinhalt aufgrund des § 18 NDSG<br />
Neben § 13 Abs. 2 NDSG, der ausdrücklich eine Verpflichtung des Empfängers durch die<br />
Universität vorsieht, könnten sich weitere Besonderheiten für einen Vertrag zwischen der<br />
Universität und dem LZA-Verbund aufgrund einer mittelbaren Wirkung anderer Normen er-<br />
geben. Das bedeutet, dass diese Normen zwar nicht ausdrücklich Bestimmungen hinsichtlich<br />
des Vertragsinhalts beinhalten, die Universität aufgrund der <strong>Recht</strong>sfolge dieser Normen je-<br />
doch bestimmte Klauseln in einen Vertrag aufnehmen sollte. Eine solche Norm könnte § 18<br />
NDSG darstellen.<br />
I. Inhalt der Norm und <strong>Recht</strong>sfolgen für die Universität<br />
Danach hat die die Daten verarbeitende Stelle den Betroffenen den Schaden zu ersetzen, der<br />
ihnen aufgrund einer unzulässigen Verarbeitung ihrer Daten entsteht. Diese Schadensersatz-<br />
pflicht besteht dabei gem. § 18 Abs. 1 S. 1 NDSG unabhängig von einem Verschulden der die<br />
Daten verarbeitenden Stelle. Voraussetzung ist lediglich eine unzulässige Verarbeitung, wozu<br />
jede Verarbeitung zählt, die gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt 327 . Sofern der<br />
LZA-Verbund die Daten also unzulässig verarbeiten würde, könnte der Betroffene, sofern ihm<br />
aufgrund dieser unzulässigen Verarbeitung ein Schaden entstünde, die Universität als die Da-<br />
ten verarbeitende Stelle gem. § 18 Abs. 1 NDSG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen,<br />
selbst wenn dieser gar kein Verschulden zur Last fiele 328 . Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 NDSG kann<br />
der Betroffene sogar den immateriellen Schaden, also den Schaden, der nicht Vermögens-<br />
schaden ist, ersetzt verlangen, sofern eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor-<br />
liegt.<br />
Wann dies der Fall ist, wird durch § 18 NDSG hingegen nicht geregelt. Im Einzelfall ist daher<br />
auf den Grad der Diskriminierung und den objektiven Umfang der Beeinträchtigung abzustel-<br />
len, die der Betroffene erleidet 329 .<br />
II. Anforderungen an Vertragsinhalt<br />
Die Universität liefe aufgrund der Regelung des § 18 NDSG folglich Gefahr, Ersatz für Schä-<br />
den leisten zu müssen, die aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung des LZA-Verbundes<br />
entstanden sind. Die Universität hätte in einem solchen Fall zwar ihrerseits Schadensersatz-<br />
ansprüche gegen den Verbund, da dieser ihr gegenüber dazu verpflichtet ist, die Daten nur zu<br />
327<br />
Kommentar zum NDSG, § 18, Zu Abs. 1 Nr.4.<br />
328<br />
Siehe auch Kommentar zum NDSG, § 18 Zu Abs. 1 Nr. 1.<br />
329<br />
Kommentar zum NDSG, § 18 Zu Abs. 1 Nr. 4.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist