05.04.2013 Aufrufe

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 144 von 163<br />

C. Vorgaben für den Vertragsinhalt aufgrund des § 18 NDSG<br />

Neben § 13 Abs. 2 NDSG, der ausdrücklich eine Verpflichtung des Empfängers durch die<br />

Universität vorsieht, könnten sich weitere Besonderheiten für einen Vertrag zwischen der<br />

Universität und dem LZA-Verbund aufgrund einer mittelbaren Wirkung anderer Normen er-<br />

geben. Das bedeutet, dass diese Normen zwar nicht ausdrücklich Bestimmungen hinsichtlich<br />

des Vertragsinhalts beinhalten, die Universität aufgrund der <strong>Recht</strong>sfolge dieser Normen je-<br />

doch bestimmte Klauseln in einen Vertrag aufnehmen sollte. Eine solche Norm könnte § 18<br />

NDSG darstellen.<br />

I. Inhalt der Norm und <strong>Recht</strong>sfolgen für die Universität<br />

Danach hat die die Daten verarbeitende Stelle den Betroffenen den Schaden zu ersetzen, der<br />

ihnen aufgrund einer unzulässigen Verarbeitung ihrer Daten entsteht. Diese Schadensersatz-<br />

pflicht besteht dabei gem. § 18 Abs. 1 S. 1 NDSG unabhängig von einem Verschulden der die<br />

Daten verarbeitenden Stelle. Voraussetzung ist lediglich eine unzulässige Verarbeitung, wozu<br />

jede Verarbeitung zählt, die gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt 327 . Sofern der<br />

LZA-Verbund die Daten also unzulässig verarbeiten würde, könnte der Betroffene, sofern ihm<br />

aufgrund dieser unzulässigen Verarbeitung ein Schaden entstünde, die Universität als die Da-<br />

ten verarbeitende Stelle gem. § 18 Abs. 1 NDSG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen,<br />

selbst wenn dieser gar kein Verschulden zur Last fiele 328 . Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 NDSG kann<br />

der Betroffene sogar den immateriellen Schaden, also den Schaden, der nicht Vermögens-<br />

schaden ist, ersetzt verlangen, sofern eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor-<br />

liegt.<br />

Wann dies der Fall ist, wird durch § 18 NDSG hingegen nicht geregelt. Im Einzelfall ist daher<br />

auf den Grad der Diskriminierung und den objektiven Umfang der Beeinträchtigung abzustel-<br />

len, die der Betroffene erleidet 329 .<br />

II. Anforderungen an Vertragsinhalt<br />

Die Universität liefe aufgrund der Regelung des § 18 NDSG folglich Gefahr, Ersatz für Schä-<br />

den leisten zu müssen, die aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung des LZA-Verbundes<br />

entstanden sind. Die Universität hätte in einem solchen Fall zwar ihrerseits Schadensersatz-<br />

ansprüche gegen den Verbund, da dieser ihr gegenüber dazu verpflichtet ist, die Daten nur zu<br />

327<br />

Kommentar zum NDSG, § 18, Zu Abs. 1 Nr.4.<br />

328<br />

Siehe auch Kommentar zum NDSG, § 18 Zu Abs. 1 Nr. 1.<br />

329<br />

Kommentar zum NDSG, § 18 Zu Abs. 1 Nr. 4.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!