AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 143 von 163<br />
ständigkeit der Universität liegenden Aufgaben auch erforderlich 326 . Dabei ist insbesondere zu<br />
berücksichtigen, dass einzelne Forschungsstellen der Universität gar nicht über die notwendi-<br />
ge Infrastruktur und technischen Voraussetzungen verfügen, um die von ihnen erhobenen<br />
Daten selbst zu archivieren und Fremdforschern zugänglich zu machen. Darüber hinaus kann<br />
die Archivierung auch effektiver gestaltet werden, wenn dies durch den LZA erfolgt.<br />
2. Zwischenergebnis bzgl. I<br />
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 NDSG liegen damit grundsätzlich vor, so<br />
dass die Übermittlung der Daten an den LZA-Verbund durch die Universität in der Regel zu-<br />
lässig wäre. Die Universität müsste den Verbund aber gem. § 13 Abs. 2 NDSG verpflichten,<br />
die Daten nur zu den Zwecken zu verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. Dies sind die<br />
Speicherung auf einem Datenträger sowie die Bereitstellung für Fremdforscher, welche gem.<br />
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) NDSG eine Übermittlung darstellt.<br />
II. Zwischenergebnis bzgl. B<br />
Demzufolge müsste eine entsprechende Klausel in den Vertrag zwischen Universität und LZA<br />
aufgenommen werden. Aus dieser Klausel sollte klar hervorgehen, auf welche Arten und zu<br />
welchem Zweck der LZA-Verbund die Daten verarbeiten darf. Darüber hinaus sollte die Uni-<br />
versität sicherstellen, dass sie darüber informiert wird, in welchem Umfang und auf welche<br />
Art der LZA-Verbund bzw. die von diesem beauftragte Fremdfirma die Daten verarbeitet.<br />
Dies kann erreicht werden, indem der Universität vertraglich garantiert wird, Einsicht in die<br />
entsprechenden Protokolle und Unterlagen des LZA-Verbundes nehmen zu können. Darüber<br />
hinaus müsste dieser dazu verpflichtet werden, vergleichbare Vereinbarungen mit Fremdfir-<br />
men im Falle eines „Outsourcing“ bestimmter Archivierungsaufgaben abzuschließen. Andern-<br />
falls bestünde zwar auf dem Papier die Verpflichtung des LZA-Verbundess, die Daten nur zu<br />
dem von der Universität vorgeschriebenen Zweck zu verarbeiten. Ohne die entsprechenden<br />
Einsichts- und Kontrollrechte könnte diese jedoch gar nicht die Einhaltung dieser Verpflich-<br />
tung überprüfen. Dies könnte jedoch dazu führen, dass die Universität ihrer Verpflichtung aus<br />
§ 13 NDSG nicht nachkommt. Eine pauschale Klausel, wonach der LZA-Verbund „die Daten<br />
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden“, sollte dabei nicht verwendet<br />
werden, da diese zu unbestimmt wäre und den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 NDSG nicht<br />
genügen würde.<br />
326 Siehe Frage 11 S. 139 B.II.2.a) i.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist