AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 142 von 163<br />
I. Erlaubnistatbestand des § 13 Abs. 1 NDSG<br />
In Betracht kommt jedoch § 13 Abs. 1 Nr. 1 NDSG. Danach ist die Übermittlung personenbe-<br />
zogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn<br />
sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben er-<br />
forderlich ist und die Daten nach § 10 NDSG verarbeitet werden dürfen. § 13 Abs. 2 NDSG<br />
schreibt jedoch vor, dass die übermittelnde Stelle (in den vorliegenden Fällen also die Univer-<br />
sität Göttingen) die Empfänger (in den vorliegenden Fällen der LZA-Verbund) zu verpflich-<br />
ten hat, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen die Universität sie ihm über-<br />
mittelt hat.<br />
1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 NDSG<br />
Insofern ist fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 NDSG vorliegen,<br />
womit die Universität den LZA-Verbund zur Zweckgebundenen Verarbeitung der Daten ver-<br />
pflichten müsste.<br />
a) Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />
Dabei kommt es zunächst darauf an, dass es sich beim LZA-Verbund um eine Stelle außer-<br />
halb des öffentlichen Bereichs handelt. Damit sind sowohl natürliche Personen, sowie Stellen<br />
des privaten <strong>Recht</strong>s als auch öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 NDSG gemeint, die<br />
am Wettbewerb teilnehmen 325 . Auch wenn noch nicht feststeht, in welcher <strong>Recht</strong>sform der<br />
LZA-Verbund organisiert werden wird, so ist doch davon auszugehen, dass dies in Form einer<br />
juristischen Person des Privatrechts, also etwa einer GmbH, geschehen wird und die Daten<br />
demzufolge von der Universität an eine Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt<br />
werden, so dass § 13 NDSG grundsätzlich einschlägig sein könnte.<br />
b) Zusätzliche Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 NDSG<br />
Dafür müssten außerdem die Voraussetzungen der Nummern 1-3 des Absatzes 1 erfüllt sein.<br />
Die Übermittlung an eine Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs wäre gem. § 13 Abs. 1<br />
Nr. 1 NDSG zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden<br />
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und sie die Daten nach § 10 NDSG verarbeitet<br />
werden dürfen. Wie bereits in Frage 11 festgestellt, ist dabei letzteres grundsätzlich der Fall.<br />
Die Archivierung und Bereitstellung von Forschungsdaten ist, wie ebenfalls in Frage 11 fest-<br />
gestellt, auch zur Erfüllung der Förderung der Lehre und des Wissenstransfers als in der Zu-<br />
325 Kommentar zum NDSG, § 13, Zu Abs. 1 Nr.1.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist