AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 141 von 163<br />
nicht feststeht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an diesem LZA auch außeruniversitäre<br />
Einrichtungen beteiligt sein werden. In diesem Fall werden Universität und LZA einen Ver-<br />
trag schließen, wodurch sich letzterer verpflichtet, die Daten nach den Vorgaben der Universi-<br />
tät zu archivieren. Damit stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der Archivierung von medizini-<br />
schen Forschungsdaten besondere Anforderungen an einen solchen Vertrag zu stellen sind.<br />
Da es sich bei medizinischen Daten in der Regel um personenbezogene Daten im Sinne des<br />
NDSG handeln wird 323 , kommen vor allem Besonderheiten aufgrund datenschutzrechtlicher<br />
Bestimmungen in Betracht. Dabei ist zum einen festzustellen, ob bzw. inwiefern das NDSG<br />
spezielle Vorschriften für die Verträge zwischen der verarbeitenden Stelle und einem Dritten<br />
beinhaltet. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Universität aufgrund der mittelbaren Wirkung<br />
datenschutzrechtlicher Bestimmungen anzuraten ist, bestimmte Regelungen in einen solchen<br />
Vertrag aufzunehmen.<br />
B. Gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Vertragsinhalts<br />
Die Tatsache, dass die Universität mit der Archivierung der Dateien den LZA-Verbund be-<br />
auftragt, ändert zwar nichts an der Tatsache, dass die Universität verarbeitende Stelle im Sin-<br />
ne von § 10 NDSG ist, da gem. § 3 Abs. 3 NDSG dazu auch solche Stellen gehören, die per-<br />
sonenbezogenen Daten im Auftrag verarbeiten lassen. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn<br />
der LZA die Daten im Auftrag der Universität speichert und für Fremdforscher zum Abruf<br />
bereithält, diesen die Daten also übermittelt. Die Voraussetzungen der <strong>Recht</strong>mäßigkeit einer<br />
solchen Datenverarbeitung wurde bereits in den Ausführungen zu Frage 11 behandelt 324 . Die<br />
Übermittlung der Daten durch die Universität an den LZA müsste jedoch ebenfalls rechtlich<br />
zulässig sein. Die Weitergabe der Daten durch die Universität an den LZA-Verbund zum<br />
Zwecke der Archivierung stellt dabei wiederum eine Übermittlung im Sinne des § 3 Nr.4 a)<br />
NDSG dar, die von der bereits in Frage 11 angesprochenen Übermittlung der Daten durch den<br />
LZA-Verbund an Fremdforscher zu unterscheiden ist. Sofern keine Einwilligung des Betrof-<br />
fenen vorliegt, die einer solchen Übermittlung an den Verbund ausdrücklich zustimmt, müsste<br />
gem. § 4 Abs. 1 Nr.1 NDSG die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der<br />
Archivierung durch eine Norm des NDSG oder eine andere <strong>Recht</strong>svorschrift vorgesehen sein.<br />
Dabei kommt § 10 NDSG als Erlaubnistatbestand für die Übermittlung der Daten nicht in<br />
Betracht, legitimiert die Norm nach dem klaren Wortlaut doch nur die Speicherung, Änderung<br />
oder Nutzung personenbezogener Daten, nicht jedoch deren Übermittlung an Dritte.<br />
323 Siehe bereits die Ausführungen zu den Fragen 9 und 11.<br />
324 Siehe Frage 11 S. 135 ff.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist