AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 140 von 163<br />
D. Ergebnis<br />
Wie gezeigt, wird der Inhalt von medizinischen Forschungsdaten, die in einem elektronischen<br />
Langzeitarchiv abgelegt werden sollen, vor allem durch das BDSG, das NDSG sowie im Ein-<br />
zelfall auch durch die Vorschriften des SGB X rechtlich eingeschränkt, sofern es sich bei den<br />
Daten um personenbezogene Daten handelt, was bei medizinischen Forschungsdaten jedoch<br />
meistens der Fall sein wird. Als Erlaubnisnorm im Anwendungsbereich des NDSG kommt<br />
grundsätzlich § 25 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NDSG in Betracht, wobei im Ein-<br />
zelfall jedoch stets geprüft werden muss, ob die Archivierung und Bereitstellung der Daten<br />
für Fremdforscher auch Zweck der Erhebung der Daten war. Auch wenn das BDSG und das<br />
SGB X keine direkte Anwendung auf die Universität haben, kommen als Adressaten dieser<br />
Normen der LZA (BDSG) und die gesetzlichen Krankenkassen in Betracht (SGB X). Die<br />
Erlaubnisnormen des BDSG und des SGB X werden jedoch im Regelfall nicht vorliegen,<br />
weshalb stets eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden sollte. Sofern eine solche<br />
nämlich vorliegt, ist die Speicherung der personenbezogenen Daten in einem elektronischen<br />
Langzeitarchiv, sowie die Bereitstellung der Daten für andere Forscher zulässig, sofern sich<br />
die Einwilligung ausdrücklich hierauf bezieht. Dies gilt unter den genannten Bedingungen<br />
auch für die sogenannten Trial-Master-Files. Dabei stellen die oben genannten Gesetze an die<br />
Wirksamkeit der Einwilligung die gleichen Anforderungen. Die Einholung einer Einwilli-<br />
gungserklärung hat dabei außerdem den Vorteil, dass sie weitreichender sein kann als ein ge-<br />
setzlicher Erlaubnistatbestand. Darüber hinaus ist eine Einwilligung aber vor allen aus Grün-<br />
den der Beweissicherheit für die an der Archivierung beteiligten Stellen vorteilhaft und daher<br />
in jedem Fall anzuraten<br />
Frage 12:<br />
Bestehen besondere Anforderungen an einen Vertrag zwischen einer Forschungseinrich-<br />
tung und einem Langzeitarchivierungsverbund, wenn medizinische Forschungsdaten<br />
durch den LZA-Verbund verarbeitet werden sollen?<br />
A. Ausgangslage<br />
Die Archivierung medizinischer Forschungsdaten, die an der Universität Göttingen erhoben<br />
werden, wird nicht durch die einzelnen Forschungsstellen selbst durchgeführt werden, son-<br />
dern durch den Langzeitarchivierungsverbund, dessen Zusammensetzung momentan noch<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist