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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 14 von 163<br />

87a UrhG ist, müsste sie sich die erforderlichen Nutzungsrechte vom Nutzungsrechts-<br />

inhaber vertraglich einräumen lassen (Eine Musterklausel für eine solche nachträgli-<br />

che Nutzungsrechtseinräumung findet sich bei den Ausführungen zu Frage 3 unter<br />

B.II.4.a) S. 68. Unter Umständen erlangt sie die <strong>Recht</strong>e bereits aufgrund eines beste-<br />

henden Arbeitsverhältnisses mit dem <strong>Recht</strong>einhaber. Dies wäre der Fall, wenn Daten-<br />

bankhersteller bzw. Urheber der betreffenden Datenzusammenstellung in einem An-<br />

gestelltenverhältnis zur Universität stünde. Zu beachten ist aber, dass dieser Grundsatz<br />

aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit nicht für<br />

Hochschulprofessoren gilt. Aus diesem Grund sollte in den Arbeitsverträgen, die die<br />

Universität schließt, grundsätzlich eine Klausel enthalten sein, wonach die Vertrags-<br />

partner der Universität die <strong>Recht</strong>e, die sie im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit erlan-<br />

gen, zumindest als einfache Nutzungsrechte einräumen. Hinsichtlich des Inhalts einer<br />

solchen Klausel ist zu beachten, dass diese aufgrund der sogenannten Zweckübertra-<br />

gungslehre nicht pauschal abgefasst sein darf, sondern vielmehr die genauen Nut-<br />

zungsrechte und –arten bezeichnen muss. (Ein Muster für eine solche Klausel findet<br />

sich bei den Ausführungen zu Frage 3 unter B.II.4.b) S. 68.)<br />

4. Zu Frage 5/6:<br />

Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und Integrität eines Dokumentes sicherge-<br />

stellt werden? Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen Langzeitarchiv mit<br />

einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden? Stellen medizinische<br />

Daten hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen?<br />

Eine rechtsgültige Authentizität und Integrität der archivierten Forschungsdaten kann<br />

durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erreicht werden. Dabei<br />

besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Authentizität und Integrität der Daten sicher-<br />

zustellen. Eine Ausnahme gilt jedoch für medizinische Forschungsdaten. Hier ist auf-<br />

grund der Anforderungen des BDSG sowie des NDSG, die in den vorliegenden Fällen<br />

beide einschlägig sein können (nämlich zum einen in Bezug auf die Universität Göt-<br />

tingen, zum anderen hinsichtlich des LZA-Verbunds) eine Verpflichtung zur Gewähr-<br />

leistung der Integrität und Authentizität anzunehmen. Aber auch in den übrigen Fällen<br />

ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur anzuraten. Da die Da-<br />

ten nicht nur archiviert, sondern auch fremden Forschungsstellen zur Verfügung ge-<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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