AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 14 von 163<br />
87a UrhG ist, müsste sie sich die erforderlichen Nutzungsrechte vom Nutzungsrechts-<br />
inhaber vertraglich einräumen lassen (Eine Musterklausel für eine solche nachträgli-<br />
che Nutzungsrechtseinräumung findet sich bei den Ausführungen zu Frage 3 unter<br />
B.II.4.a) S. 68. Unter Umständen erlangt sie die <strong>Recht</strong>e bereits aufgrund eines beste-<br />
henden Arbeitsverhältnisses mit dem <strong>Recht</strong>einhaber. Dies wäre der Fall, wenn Daten-<br />
bankhersteller bzw. Urheber der betreffenden Datenzusammenstellung in einem An-<br />
gestelltenverhältnis zur Universität stünde. Zu beachten ist aber, dass dieser Grundsatz<br />
aufgrund der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit nicht für<br />
Hochschulprofessoren gilt. Aus diesem Grund sollte in den Arbeitsverträgen, die die<br />
Universität schließt, grundsätzlich eine Klausel enthalten sein, wonach die Vertrags-<br />
partner der Universität die <strong>Recht</strong>e, die sie im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit erlan-<br />
gen, zumindest als einfache Nutzungsrechte einräumen. Hinsichtlich des Inhalts einer<br />
solchen Klausel ist zu beachten, dass diese aufgrund der sogenannten Zweckübertra-<br />
gungslehre nicht pauschal abgefasst sein darf, sondern vielmehr die genauen Nut-<br />
zungsrechte und –arten bezeichnen muss. (Ein Muster für eine solche Klausel findet<br />
sich bei den Ausführungen zu Frage 3 unter B.II.4.b) S. 68.)<br />
4. Zu Frage 5/6:<br />
Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und Integrität eines Dokumentes sicherge-<br />
stellt werden? Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen Langzeitarchiv mit<br />
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden? Stellen medizinische<br />
Daten hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen?<br />
Eine rechtsgültige Authentizität und Integrität der archivierten Forschungsdaten kann<br />
durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erreicht werden. Dabei<br />
besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Authentizität und Integrität der Daten sicher-<br />
zustellen. Eine Ausnahme gilt jedoch für medizinische Forschungsdaten. Hier ist auf-<br />
grund der Anforderungen des BDSG sowie des NDSG, die in den vorliegenden Fällen<br />
beide einschlägig sein können (nämlich zum einen in Bezug auf die Universität Göt-<br />
tingen, zum anderen hinsichtlich des LZA-Verbunds) eine Verpflichtung zur Gewähr-<br />
leistung der Integrität und Authentizität anzunehmen. Aber auch in den übrigen Fällen<br />
ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur anzuraten. Da die Da-<br />
ten nicht nur archiviert, sondern auch fremden Forschungsstellen zur Verfügung ge-<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist