AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 139 von 163<br />
3. Zwischenergebnis zu II<br />
Die Zulässigkeit der Speicherung von Sozialdaten, die im Rahmen von wissenschaftlichen<br />
Forschungsprojekten anfallen, ist somit nicht vom Tatbestand des § 67c SGBX gedeckt. Eine<br />
andere <strong>Recht</strong>svorschrift, die die Speicherung erlaubt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Demzu-<br />
folge wäre auch im Rahmen des SGB X die Speicherung der Daten nur zulässig, wenn eine<br />
Einwilligung vorliegt.<br />
4. Anforderungen an eine Einwilligung gem. § 67b SGB X<br />
Wie bereits oben festgestellt, ist die Einholung einer Einwilligung beim Betroffenen schon<br />
aufgrund der Vorschriften des BDSG und des NDSG anzuraten. Damit stellt sich jedoch die<br />
Frage, ob an die Wirksamkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 67b SGB X strengere An-<br />
forderungen zu stellen sind, als im Rahmen des BDSG bzw. des NDSG. Die Voraussetzungen<br />
einer wirksamen Einwilligung sind dabei in § 67b Abs. 2 SGB X geregelt. Danach ist der Be-<br />
troffene auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen<br />
der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist gem. §<br />
67b Abs. 2 S. 2 SGB X nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht.<br />
Schließlich bedürfen die Einwilligung und der Hinweis gem. Satz 3 der Schriftform, soweit<br />
nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung<br />
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist die Einwilligungserklä-<br />
rung gem. Satz 4 im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Demnach erge-<br />
ben sich hinsichtlich der Anforderungen an die Einwilligungen im Rahmen des SGB X keine<br />
strengeren Anforderungen als im Rahmen des BDSG oder NDSG. Sofern also eine nach den<br />
Vorschriften des BDSG oder NDSG wirksame Einwilligung 322 des Betroffenen vorliegt, ist<br />
die Speicherung auch gem. § 67b Abs.1 SGB X zulässig, sofern dieser im Einzelfall Anwen-<br />
dung finden sollte.<br />
5. Zwischenergebnis<br />
Demzufolge kann die Archivierung medizinischer Forschungsdaten auch durch die Vorschrif-<br />
ten des SGB X rechtliche Einschränkungen erfahren. Auch im Hinblick auf diese Vorschriften<br />
ist dem LZA zur Einholung einer Einwilligung zu raten. Zwar sieht auch das SGB X Erlaub-<br />
nistatbestände in § 67c vor. Zum einen stellt sich auch hier wieder zum einen ein beweisrech-<br />
tliches Problem. Zum anderen werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67c SGB X in<br />
den meisten Fällen nicht vorliegen, in denen das SGB X einschlägig ist.<br />
322 Siehe dazu Frage 9 S.125.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist