AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 137 von 163<br />
Norm jedoch nicht einschlägig sein, da die Daten nicht zum Zweck der Archivierung bzw. der<br />
Übermittlung erhoben worden sind weshalb es in diesen Fällen der zusätzlichen Vorausset-<br />
zungen des § 25 Abs. 2 NDSG bedarf. Da dies im Einzelfall teilweise nur schwer zu bestim-<br />
men sein wird, sei auch hier wieder angemerkt, dass aus diesem Grund stets dazu zu raten ist,<br />
eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden sollte, da die Datenverarbeitung dann<br />
bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NDSG bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 1 zulässig ist. Des Weiteren ist zu<br />
beachten, dass die Daten unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 NDSG gegebenenfalls<br />
anonymisiert werde müssen.<br />
C. Einschränkung durch SGB X<br />
Neben den rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts der zu archivierenden Daten<br />
durch das BDSG kommt ferner eine Anwendung der Vorschriften des SGB X in Betracht.<br />
Das Speichern von Sozialdaten ist gem. § 67b Abs. 1 SGB X zulässig, soweit dies durch eine<br />
Vorschrift des SGB X oder eine andere <strong>Recht</strong>svorschrift erlaubt oder vorgeschrieben ist oder<br />
der Betroffene eingewilligt hat.<br />
I. Anwendbarkeit des § 67b SGB X auf die vorliegenden Fälle<br />
Dazu müsste es sich gem. § 67b SGB X bei den Forschungsdaten zunächst um Sozialdaten<br />
im Sinne des SGB X handeln. Diese definiert das Gesetz in § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X als „Ein-<br />
zelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren<br />
natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im<br />
Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-<br />
den“. Zwar wird es sich bei den Forschungsangaben in der Regel um Einzelangaben über per-<br />
sönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person handeln.<br />
Fraglich ist jedoch, ob die Universitätsklinik, die diese Daten erhebt, eine in § 35 SGB X ge-<br />
nannte Stelle ist. Die Universität ist aber weder einer der in den §§ 18 – 29 SGB I genannten<br />
Leistungsträger und fällt auch nicht unter die sonstigen Stellen, die § 35 SGB I nennt. Eine<br />
Ausnahme könnte sich jedoch dann ergeben, wenn Leistungen im Rahmen eines Forschungs-<br />
projektes in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Letztere<br />
sind nämlich gem. § 21 i.V.m. § 12 SGB I Leistungsträger im Sinne des § 35 SGB I. Damit<br />
fallen sie in den Anwendungsbereich des § 67b SGB X. Sofern also Daten archiviert werden<br />
sollen, die im Rahmen von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen erhoben wur-<br />
den, kann es sich dabei durchaus um Sozialdaten handeln. Damit wäre das Speichern dieser<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist