AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 132 von 163<br />
BDSG die Datenverarbeitung für den Selbstzweck erfolgt 310 . Zwar ist im Rahmen der Lang-<br />
zeitarchivierung geplant, dass die dort archivierten Daten auch Fremdforschern zugänglich<br />
gemacht werden, was eine Übermittlung darstellen würde. Allerdings verlangt § 29 Abs. 1<br />
BDSG, dass die Daten genau zu diesem Zweck erhoben, gespeichert oder verändert werden.<br />
Die Erhebung der Daten erfolgt vorliegend jedoch zum Zweck der Forschung und Wissen-<br />
schaft. Auch die Speicherung durch den LZA-Verbund hat nicht primär den Zweck, die Daten<br />
zu übermitteln; vielmehr soll dadurch sichergestellt werden, dass die Daten erhalten bleiben.<br />
Die Übermittlung an Fremdforscher erfolgt dabei nur beiläufig. Auch aus der Aufzählung des<br />
§ 29 Abs. 1 S. 1 BDSG, wonach die Norm insbesondere im Rahmen der Werbung, der Tätig-<br />
keit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung einschlä-<br />
gig ist, folgt nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit auf die vorliegenden Fälle. Zwar ist die<br />
Aufzählung in Abs. 1 nicht abschließend 311 . Jedoch folgt aus den dargestellten Tätigkeitsbe-<br />
reichen, dass die Übermittlung der Daten im Mittelpunkt steht. Dies ist bei der Speicherung<br />
der Daten durch den LZA-Verbund jedoch gerade nicht der Fall, weshalb auch § 29 BDSG<br />
hier keine Anwendung findet. Zu beachten ist ferner, dass die Speicherung der Daten selbst<br />
bei der Anwendbarkeit von § 29 BDSG nicht durch diesen erlaubt würde. Dies wäre nämlich<br />
gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG nur der Fall, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen<br />
Quellen entnommen werden könnten oder gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG kein Grund zu<br />
der Annahme bestünde, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss<br />
der Speicherung hat. Zum einen wird Nr. 2 jedoch in der Regel ausscheiden. Zum anderen ist<br />
zu beachten, dass es sich bei medizinischen Forschungsdaten um besondere Arten personen-<br />
bezogener Daten gem. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, da sie Angaben über die Gesundheit des<br />
Betroffenen machen. Diese Daten hat der Gesetzgeber jedoch gerade unter einen besonderen<br />
Schutz gestellt. Daraus folgt dann aber konsequenterweise, dass bei sensiblen Daten grund-<br />
sätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />
BDSG besteht 312 . Damit scheidet eine Zulässigkeit der Archivierung der Daten aufgrund von<br />
§ 29 BDSG selbst dann aus, wenn dessen Anwendungsbereich in den vorliegenden Fällen<br />
ausnahmsweise doch eröffnet wäre.<br />
f) Zwischenergebnis zu 2<br />
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den LZA-Verbund ist so-<br />
mit weder nach § 28 noch nach § 29 BDSG zulässig. Ferner sind auch keine anderen Vor-<br />
310 Hoeren in Roßnagel, 4.6. Rn. 56.<br />
311 Gola/Schomerus, § 29 Rn. 6.<br />
312 Hoeren in Roßnagel, 4.6 Rn. 65.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist