AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 13 von 163<br />
UrhG wäre. Aus diesem Grund sollte bei dem Abschluss von Verträgen für Drittmit-<br />
telprojekte darauf geachtet werden, dass der Universität eventuell entstehende Nut-<br />
zungsrechte eingeräumt werden.<br />
2. Zu Frage 2:<br />
Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archi-<br />
vierung besteht?<br />
Eine Dokumentationspflicht für die im Rahmen dieses Gutachtens relevanten wissen-<br />
schaftlichen Primärdaten ergibt sich grundsätzlich nur für Daten, die am Universitäts-<br />
klinikum erhoben wurden.<br />
Verantwortlich für die Dokumentation von Röntgenbildern und damit auch, sofern sie<br />
durchgeführt wird, für eine digitale Archivierung dieser Daten, ist zum einen der Vor-<br />
stand als gesetzlicher Vertreter der Universität, die wiederum Trägerin der Universi-<br />
tätsklinik ist, zum anderen der oder die Strahlenschutzbeauftragten. Für die Archivie-<br />
rung von Behandlungs- und Untersuchungsdaten sind sowohl der Vorstand als auch<br />
der jeweilige behandelnde Arzt verantwortlich. Der Vorstand muss demnach die not-<br />
wendigen Maßnahmen treffen, damit eine lückenlose Archivierung der Daten erfolgen<br />
kann.<br />
3. Zu Frage 3/4:<br />
Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien (z.B. im Zuge der Migration oder<br />
bei redundanter Speicherung auf mehreren Maschinen) juristisch sicher gestaltet wer-<br />
den? Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung vorgenommen werden? Ist es<br />
ausreichend, wenn die Datenproduzenten einer für die Archivierung notwendigen<br />
technischen Änderung der Daten im Vorfeld zustimmen? Wie müsste eine solche Zu-<br />
stimmung aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch abgesichert ist?<br />
Sollte an den erhobenen Daten oder einer Zusammenstellung dieser Daten ausnahm-<br />
sweise doch ein urheberrechtlicher oder leistungsrechtlicher Schutz entstehen, wird<br />
eine gesetzliche Schranke zugunsten der Universität bzw. des LZA-Verbunds nicht<br />
eingreifen. Sollte die Universität also nicht von vornherein selbst Inhaberin der erfor-<br />
derlichen Nutzungsrechte sein, weil sie beispielsweise Datenbankherstellerin nach §<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist