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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 13 von 163<br />

UrhG wäre. Aus diesem Grund sollte bei dem Abschluss von Verträgen für Drittmit-<br />

telprojekte darauf geachtet werden, dass der Universität eventuell entstehende Nut-<br />

zungsrechte eingeräumt werden.<br />

2. Zu Frage 2:<br />

Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archi-<br />

vierung besteht?<br />

Eine Dokumentationspflicht für die im Rahmen dieses Gutachtens relevanten wissen-<br />

schaftlichen Primärdaten ergibt sich grundsätzlich nur für Daten, die am Universitäts-<br />

klinikum erhoben wurden.<br />

Verantwortlich für die Dokumentation von Röntgenbildern und damit auch, sofern sie<br />

durchgeführt wird, für eine digitale Archivierung dieser Daten, ist zum einen der Vor-<br />

stand als gesetzlicher Vertreter der Universität, die wiederum Trägerin der Universi-<br />

tätsklinik ist, zum anderen der oder die Strahlenschutzbeauftragten. Für die Archivie-<br />

rung von Behandlungs- und Untersuchungsdaten sind sowohl der Vorstand als auch<br />

der jeweilige behandelnde Arzt verantwortlich. Der Vorstand muss demnach die not-<br />

wendigen Maßnahmen treffen, damit eine lückenlose Archivierung der Daten erfolgen<br />

kann.<br />

3. Zu Frage 3/4:<br />

Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien (z.B. im Zuge der Migration oder<br />

bei redundanter Speicherung auf mehreren Maschinen) juristisch sicher gestaltet wer-<br />

den? Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung vorgenommen werden? Ist es<br />

ausreichend, wenn die Datenproduzenten einer für die Archivierung notwendigen<br />

technischen Änderung der Daten im Vorfeld zustimmen? Wie müsste eine solche Zu-<br />

stimmung aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch abgesichert ist?<br />

Sollte an den erhobenen Daten oder einer Zusammenstellung dieser Daten ausnahm-<br />

sweise doch ein urheberrechtlicher oder leistungsrechtlicher Schutz entstehen, wird<br />

eine gesetzliche Schranke zugunsten der Universität bzw. des LZA-Verbunds nicht<br />

eingreifen. Sollte die Universität also nicht von vornherein selbst Inhaberin der erfor-<br />

derlichen Nutzungsrechte sein, weil sie beispielsweise Datenbankherstellerin nach §<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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