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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 129 von 163<br />

Da bei wissenschaftlichen Primärdaten generell nur selten ein urheber- oder leistungsrechtli-<br />

cher Schutz entsteht 301 , ist bei der Frage nach dem zulässigen Inhalt medizinischer For-<br />

schungsdaten vor allem entscheidend, inwiefern die Daten dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG), dem Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) oder dem Sozialgesetzbuch X<br />

(SGB X) unterliegen.<br />

A. <strong>Recht</strong>liche Einschränkung durch das BDSG<br />

<strong>Recht</strong>liche Einschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Daten, die archiviert werden sollen,<br />

könnten sich zunächst aus dem BDSG ergeben. Wie bereits oben in Frage 9 festgestellt, findet<br />

dieses zwar keine Anwendung auf die Universität Göttingen, da diese eine öffentliche Ein-<br />

richtung des Landes Niedersachsens ist und damit in den Anwendungsbereich des NDSG<br />

fällt 302 . Da an dem Langzeitarchivierungsverbund jedoch voraussichtlich auch nicht-<br />

öffentliche Einrichtungen, wie die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) oder die Deutsche For-<br />

schungsgesellschaft (DFG) 303 beteiligt sein werden, würde auf diese das BDSG Anwendung<br />

finden. Demzufolge wären diese Einrichtungen grundsätzlich Adressaten des BDSG. Sofern<br />

dessen Anwendungsbereich in den vorliegenden Fällen eröffnet wäre, könnten sich somit<br />

grundsätzlich rechtliche Einschränkungen der Langzeitarchivierung auch aus dem BDSG er-<br />

geben. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden geprüft.<br />

I. Eröffnung des Anwendungsbereichs des BDSG<br />

Wie in Frage 9 bereits dargelegt, wäre der Anwendungsbereich des BDSG gem. § 1 Abs. 2<br />

Nr. 3 BDSG für nicht-öffentliche Stellen eröffnet, soweit sie die Daten unter Einsatz von Da-<br />

tenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben würden bzw. die Daten in<br />

oder aus nicht austomatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder erheben, es sei denn, dass<br />

diese Maßnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgen. Der<br />

LZA speichert und übermittelt die Daten und handelt dabei als nicht-öffentliche Stelle 304 . Die<br />

Speicherung und Übermittlung der zu archivierenden bzw. bereits archivierten Daten erfolgt<br />

dabei auch mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme, so dass der Anwendungsbe-<br />

301<br />

Siehe dazu Frage 1 S. 32, 37, 43.<br />

302<br />

Siehe Frage 9 S. 123.<br />

303<br />

Diese ist als eingetragener Verein und damit privatrechtlich organisiert, so dass sie eine nicht-öffentliche<br />

Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG darstellt. An diesem Ergebnis ändert auch die finanzielle Beteiligung<br />

von Bund und Ländern nichts; vgl. Wedde in Roßnagel, 4.3 Rn. 28.<br />

304<br />

Dazu siehe Frage 9 S. 121.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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