AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 129 von 163<br />
Da bei wissenschaftlichen Primärdaten generell nur selten ein urheber- oder leistungsrechtli-<br />
cher Schutz entsteht 301 , ist bei der Frage nach dem zulässigen Inhalt medizinischer For-<br />
schungsdaten vor allem entscheidend, inwiefern die Daten dem Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG), dem Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) oder dem Sozialgesetzbuch X<br />
(SGB X) unterliegen.<br />
A. <strong>Recht</strong>liche Einschränkung durch das BDSG<br />
<strong>Recht</strong>liche Einschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Daten, die archiviert werden sollen,<br />
könnten sich zunächst aus dem BDSG ergeben. Wie bereits oben in Frage 9 festgestellt, findet<br />
dieses zwar keine Anwendung auf die Universität Göttingen, da diese eine öffentliche Ein-<br />
richtung des Landes Niedersachsens ist und damit in den Anwendungsbereich des NDSG<br />
fällt 302 . Da an dem Langzeitarchivierungsverbund jedoch voraussichtlich auch nicht-<br />
öffentliche Einrichtungen, wie die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) oder die Deutsche For-<br />
schungsgesellschaft (DFG) 303 beteiligt sein werden, würde auf diese das BDSG Anwendung<br />
finden. Demzufolge wären diese Einrichtungen grundsätzlich Adressaten des BDSG. Sofern<br />
dessen Anwendungsbereich in den vorliegenden Fällen eröffnet wäre, könnten sich somit<br />
grundsätzlich rechtliche Einschränkungen der Langzeitarchivierung auch aus dem BDSG er-<br />
geben. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden geprüft.<br />
I. Eröffnung des Anwendungsbereichs des BDSG<br />
Wie in Frage 9 bereits dargelegt, wäre der Anwendungsbereich des BDSG gem. § 1 Abs. 2<br />
Nr. 3 BDSG für nicht-öffentliche Stellen eröffnet, soweit sie die Daten unter Einsatz von Da-<br />
tenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben würden bzw. die Daten in<br />
oder aus nicht austomatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder erheben, es sei denn, dass<br />
diese Maßnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgen. Der<br />
LZA speichert und übermittelt die Daten und handelt dabei als nicht-öffentliche Stelle 304 . Die<br />
Speicherung und Übermittlung der zu archivierenden bzw. bereits archivierten Daten erfolgt<br />
dabei auch mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme, so dass der Anwendungsbe-<br />
301<br />
Siehe dazu Frage 1 S. 32, 37, 43.<br />
302<br />
Siehe Frage 9 S. 123.<br />
303<br />
Diese ist als eingetragener Verein und damit privatrechtlich organisiert, so dass sie eine nicht-öffentliche<br />
Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG darstellt. An diesem Ergebnis ändert auch die finanzielle Beteiligung<br />
von Bund und Ländern nichts; vgl. Wedde in Roßnagel, 4.3 Rn. 28.<br />
304<br />
Dazu siehe Frage 9 S. 121.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist