AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 128 von 163<br />
spiel die Anfechtung einer Willenserklärung- ex-nunc, also mit Wirkung für die Zukunft wir-<br />
ken. Das heißt, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen Datenverarbeitungen nicht<br />
nachträglich rechtswidrig würden. Vielmehr dürfte die Datenverarbeitung bzw. Datenspeiche-<br />
rung nicht mehr für die Zukunft vorgenommen werden. Die erhobenen und gespeicherten<br />
Daten des Probanden dürften damit vom Langzeitarchivierungsverbund nicht weiterverwen-<br />
det werden. Konkret bedeutet dies, dass die Daten zum einen nicht mehr weitergeleitet wer-<br />
den dürften. Zum anderen müssten die entsprechenden Datensätze vollständig gelöscht wer-<br />
den, da sie nicht mehr erforderlich wären 300 . Würden die Daten hingegen trotz des Widerrufs<br />
der Einwilligung weiterverwendet werden bzw. weiter auf den Speicherplätzen des Langzeit-<br />
archivierungsverbundes oder der Forschungsstelle gespeichert bleiben, würde dies eine unzu-<br />
lässige Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 1 BDSG darstellen, wodurch der Langzeitarchivie-<br />
rungsverbund sich unter Umständen Schadensersatzansprüchen des Probanden nach den §§ 7,<br />
8 BDSG bzw. § 18 NDSG ausgesetzt wäre.<br />
D. Ergebnis<br />
Widerruft der Proband seine Einwilligung, so entfällt diese für die Zukunft. Das heißt, dass<br />
die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenverarbeitungen zwar von der Einwilligung ge-<br />
deckt sind (die zu diesem Zeitpunkt ja noch bestand), die Daten des Probanden ab dem Zeit-<br />
punkt des Widerrufs jedoch nicht mehr verarbeitet werden dürfen, es sei denn, dass eine<br />
<strong>Recht</strong>svorschrift dies ausdrücklich erlaubt. Das <strong>Recht</strong> des Betroffenen, seine Einwilligung zu<br />
widerrufen, kann dabei auch unter keinen Umständen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus<br />
muss der Betroffene sich den Widerruf auch nicht bei Erklärung der Einwilligung vorbehal-<br />
ten.<br />
Frage 11:<br />
Besteht eine rechtliche Einschränkung bezüglich der Inhalte medizinischer Forschungs-<br />
daten, die in einem elektronischen Langzeitarchiv abgelegt werden dürfen? Dürfen auch<br />
die sogenannten Trial-Master-Files in einem elektronischen Archiv abgelegt werden,<br />
sofern eine Digitalisierung der Inhalte möglich ist?<br />
300<br />
Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 67; siehe auch § 20 Abs. 2 Nr.2 BDSG; § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist