AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 127 von 163<br />
Frage 10:<br />
Welche Folgen hat ein Zurückziehen der rechtsgültigen Einverständniserklärung eines<br />
Probanden auf elektronische Langzeitarchivierung der medizinischen Forschungsda-<br />
ten?<br />
A. <strong>Recht</strong>liche Möglichkeit des Zurückziehens der Einverständniserklärung<br />
Der Proband der ursprünglich eine rechtsgültige Einwilligung abgegeben hat, ist an diese<br />
nicht endgültig gebunden, sondern kann sie noch nachträglich widerrufen. Dieses Widerrufs-<br />
recht kann auch nicht durch einen Verzicht ausgeschlossen werden. Der Betroffene muss sich<br />
im Rahmen seiner Einwilligung auch nicht den Widerruf vorbehalten.<br />
Hinsichtlich der Folgen des Widerrufs ist danach zu differenzieren, ob dieser vor oder nach<br />
der Datenerhebung erfolgt.<br />
B. Widerruf vor Datenerhebung<br />
Widerruft der Proband seine Einwilligung noch bevor die ersten Untersuchungen oder Tests<br />
durchgeführt worden sind, in deren Zusammenhang Daten des Probanden erhoben werden, so<br />
steht der Langzeitarchivierungsverbund so da, als hätte er die Einwilligung niemals erhalten.<br />
Das heißt, dass die Daten des Probanden gem. § 4 Abs. 1 NDSG bzw. § 4 BDSG gar nicht<br />
erst gespeichert werden dürfen.<br />
C. Widerruf nach Datenerhebung<br />
Sofern die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Probanden allerdings bereits be-<br />
gonnen hat, gilt sein Widerrufsrecht unter Umständen nicht unbegrenzt. Vielmehr scheidet die<br />
Möglichkeit eines Widerrufes dann aus, wenn die Daten bereits anonymisiert worden sind.<br />
Sofern nämlich eine vollständige Anonymisierung vorgenommen wurde, fehlt es bereits am<br />
Personenbezug der (anonymisierten) Daten, so dass in diesen Fällen das <strong>Recht</strong> auf informa-<br />
tionelle Selbstbestimmung nicht mehr betroffen ist 298 . Da gerade im Rahmen von medizini-<br />
schen Forschungsvorhaben eine Anonymisierung nicht immer möglich ist, sondern die Daten<br />
oftmals pseudonymisiert werden, sind Fälle denkbar, in denen der Personenbezug trotzdem<br />
weiterhin besteht, da die Zuordnung der Daten zu dem Betroffenen ohne einen verhältnismä-<br />
ßig hohen Aufwand möglich ist 299 . Widerruft ein Proband seine Einwilligung in einem sol-<br />
chen Fall wirksam, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies für die bereits erfolgten<br />
und künftigen Datennutzungen hat. Ein solcher Widerruf würde dabei -anders als zum Bei-<br />
298 Roßnagel/Scholz, MMR 2000, 721, 723.<br />
299 Roßnagel/Scholz, MMR 2000, 721, 725 f.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist