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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 124 von 163<br />

den wesentlichen Informationen, sollte die Belehrung den konkreten Zweck der Verarbeitung<br />

benennen, den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen oder dessen Vertretungsbe-<br />

rechtigten für die Datenverarbeitung enthalten, über geplante Übermittlungen der Daten an<br />

Dritte informieren und darüber hinaus erkennen lassen, welche Daten, in welcher Art und<br />

über welchen Zeitraum gespeichert werden sollen. Des Weiteren ist der Proband über die<br />

Konsequenzen, die eine Verweigerung, der Einwilligung für den Betroffenen nach sich zieht<br />

sowie über alle sonstigen für die Beurteilung des Datenverarbeitungsvorgangs erforderlichen<br />

Informationen zu belehren 289 . Der Proband ist dabei vor Beginn der Datenerhebung zu infor-<br />

mieren 290 , so dass im Rahmen des medizinischen Forschungsvorhabens die Einwilligungen<br />

und die damit verbundenen Information der Probanden vor Beginn der Versuchsreihe einge-<br />

holt bzw. vorgenommen werden sollten.<br />

b) Ausreichende Bestimmtheit der Einwilligung<br />

Die Einwilligung des Probanden muss demzufolge so formuliert sein, dass man ihr entnehmen<br />

kann, unter welchen Bedingungen und welche Daten nach Vorstellung des Probanden verar-<br />

beitet werden dürfen. Dabei gilt, dass die Erklärung umso umfangreicher sein muss, je komp-<br />

lexer die Datenverarbeitung ist 291 . Speziell im Rahmen der vorliegend relevanten Fallkonstel-<br />

lationen von medizinischen Forschungsvorhaben ist außerdem zu beachten, dass es sich dabei<br />

zumeist um personenbezogene Angaben über die Gesundheit des Probanden handeln wird, so<br />

dass gem. § 4 Abs.2 S. 2 NDSG auf diese Daten ausdrücklich hingewiesen werden muss.<br />

c) Freie Entscheidung des Probanden<br />

Schließlich muss die Einwilligung des Probanden gem. § 4 Abs. 3 NDSG und § 4 Abs. 1 S. 1<br />

BDSG auf seiner freien Entscheidung beruhen und ist unwirksam, wenn sie durch Androhung<br />

rechtswidriger Nachteile bewirkt wurde 292 . Die Forschungsstelle darf jedoch von der Einwil-<br />

ligung abhängig machen, ob sie die betreffende Person als Probanden annimmt oder nicht,<br />

sofern der Proband im Einzelfall dadurch nicht in eine Zwangssituation gedrängt wird 293 . Da<br />

die Probanden aber grundsätzlich freiwillig an dem Forschungsvorhaben teilnehmen, wird<br />

289<br />

OLG Hamm, NJW-RR 1986, 927, 931; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 302, 304; Holznagel/Sonntag in<br />

Roßnagel, 4.8 Rn. 45; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 72.<br />

290<br />

Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 48; Gola/Schomerus, § 4a Rn. 11; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 70.<br />

291<br />

Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 49.<br />

292<br />

BVerfG NJW 1992, 1875 f; Gola/Schomerus, § 4a Rn.6; Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 54; Simitis<br />

in Simitis, § 4a Rn. 62.<br />

293<br />

Vgl. Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 54; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 62.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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