AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 124 von 163<br />
den wesentlichen Informationen, sollte die Belehrung den konkreten Zweck der Verarbeitung<br />
benennen, den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen oder dessen Vertretungsbe-<br />
rechtigten für die Datenverarbeitung enthalten, über geplante Übermittlungen der Daten an<br />
Dritte informieren und darüber hinaus erkennen lassen, welche Daten, in welcher Art und<br />
über welchen Zeitraum gespeichert werden sollen. Des Weiteren ist der Proband über die<br />
Konsequenzen, die eine Verweigerung, der Einwilligung für den Betroffenen nach sich zieht<br />
sowie über alle sonstigen für die Beurteilung des Datenverarbeitungsvorgangs erforderlichen<br />
Informationen zu belehren 289 . Der Proband ist dabei vor Beginn der Datenerhebung zu infor-<br />
mieren 290 , so dass im Rahmen des medizinischen Forschungsvorhabens die Einwilligungen<br />
und die damit verbundenen Information der Probanden vor Beginn der Versuchsreihe einge-<br />
holt bzw. vorgenommen werden sollten.<br />
b) Ausreichende Bestimmtheit der Einwilligung<br />
Die Einwilligung des Probanden muss demzufolge so formuliert sein, dass man ihr entnehmen<br />
kann, unter welchen Bedingungen und welche Daten nach Vorstellung des Probanden verar-<br />
beitet werden dürfen. Dabei gilt, dass die Erklärung umso umfangreicher sein muss, je komp-<br />
lexer die Datenverarbeitung ist 291 . Speziell im Rahmen der vorliegend relevanten Fallkonstel-<br />
lationen von medizinischen Forschungsvorhaben ist außerdem zu beachten, dass es sich dabei<br />
zumeist um personenbezogene Angaben über die Gesundheit des Probanden handeln wird, so<br />
dass gem. § 4 Abs.2 S. 2 NDSG auf diese Daten ausdrücklich hingewiesen werden muss.<br />
c) Freie Entscheidung des Probanden<br />
Schließlich muss die Einwilligung des Probanden gem. § 4 Abs. 3 NDSG und § 4 Abs. 1 S. 1<br />
BDSG auf seiner freien Entscheidung beruhen und ist unwirksam, wenn sie durch Androhung<br />
rechtswidriger Nachteile bewirkt wurde 292 . Die Forschungsstelle darf jedoch von der Einwil-<br />
ligung abhängig machen, ob sie die betreffende Person als Probanden annimmt oder nicht,<br />
sofern der Proband im Einzelfall dadurch nicht in eine Zwangssituation gedrängt wird 293 . Da<br />
die Probanden aber grundsätzlich freiwillig an dem Forschungsvorhaben teilnehmen, wird<br />
289<br />
OLG Hamm, NJW-RR 1986, 927, 931; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 302, 304; Holznagel/Sonntag in<br />
Roßnagel, 4.8 Rn. 45; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 72.<br />
290<br />
Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 48; Gola/Schomerus, § 4a Rn. 11; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 70.<br />
291<br />
Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 49.<br />
292<br />
BVerfG NJW 1992, 1875 f; Gola/Schomerus, § 4a Rn.6; Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 54; Simitis<br />
in Simitis, § 4a Rn. 62.<br />
293<br />
Vgl. Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 54; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 62.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist