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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 123 von 163<br />

auch unproblematisch sein, eine entsprechende Einwilligung vom Probanden selbst einzuho-<br />

len.<br />

4. Erkennbarkeit<br />

Schließlich ist zu beachten, dass die Einwilligung für den Probanden erkennbar sein muss.<br />

Daran kann es fehlen, wenn dieser die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen ab-<br />

gibt und sich aus diesem Grund über den Inhalt und die Tragweite der einzelnen Erklärung<br />

gar nicht im Klaren ist 283 . Der Proband muss also erkennen können, dass er eine Willensbe-<br />

kundung abgibt 284 . Aus diesem Grund schreiben sowohl § 4 Abs. 2 S. 3 NDSG als auch § 4a<br />

Abs. 1 S. 4 BDSG vor, dass die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild hervor-<br />

zuheben ist, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Er-<br />

reicht werden kann dies zum Beispiel durch einen schriftlichen Hinweis auf die Einwilligung<br />

im selben Dokument oder eine visuelle Hervorhebung, wie etwa einer Einrahmung oder ei-<br />

nem Fettdruck. Geeignet ist auch die Verwendung eines besonders gekennzeichneten getrenn-<br />

ten Formulars 285 .<br />

5. Inhalt der Einwilligung<br />

Neben der Form der Einwilligung ist für die Wirksamkeit ferner entscheidend, welchen in-<br />

haltlichen Anforderungen die Einwilligung genügen muss.<br />

a) Ausreichende Information des Probanden<br />

Erforderlich ist zunächst, dass die Einwilligung des Probanden in Kenntnis der Sachlage er-<br />

folgen muss. Dies folgt sowohl aus § 4 Abs. 2 S. 4, 5 NDSG bzw. § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG als<br />

auch aus Art. 2 h) der Datenschutzrichtlinie (DSRL) 286 . Gem. § 4 Abs. 2 S. 4, 5 NDSG und §<br />

4a Abs. 1 S. 2 BDSG ist der Betroffene auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Daten<br />

sowie auf die Möglichkeit und die <strong>Recht</strong>sfolgen einer Verweigerung der Einwilligung und der<br />

Möglichkeit des Widerrufs hinzuweisen 287 . Diese Aufzählung ist dabei keineswegs als ab-<br />

schließend zu verstehen, sondern enthält vor dem Hintergrund des Wortlautes der DSRL und<br />

dem Sinn und Zweck der Informationspflicht lediglich Beispiele für besonders wichtige An-<br />

gaben 288 . Da die Einwilligung nur soweit reichen kann, wie die Kenntnis des Probanden von<br />

283<br />

Holznagel in Roßnagel, 4.8 Rn. 41; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 41.<br />

284<br />

OLG Celle, NJW 1980, 347, 348; Holznagel in Roßnagel, 4.8 Rn. 41; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 40.<br />

285<br />

Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 43; Gola/Schomerus, § 4a Rn. 13; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 41; H.<br />

Geiger, CR 1985, 72, 76.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist<br />

286 Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten und zum freien Datenverkehr.<br />

286<br />

Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und<br />

zum freien Datenverkehr.<br />

287<br />

Siehe auch OLG Hamm NJW-RR 1986, 927, 931.<br />

288<br />

Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 44.

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