AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 123 von 163<br />
auch unproblematisch sein, eine entsprechende Einwilligung vom Probanden selbst einzuho-<br />
len.<br />
4. Erkennbarkeit<br />
Schließlich ist zu beachten, dass die Einwilligung für den Probanden erkennbar sein muss.<br />
Daran kann es fehlen, wenn dieser die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen ab-<br />
gibt und sich aus diesem Grund über den Inhalt und die Tragweite der einzelnen Erklärung<br />
gar nicht im Klaren ist 283 . Der Proband muss also erkennen können, dass er eine Willensbe-<br />
kundung abgibt 284 . Aus diesem Grund schreiben sowohl § 4 Abs. 2 S. 3 NDSG als auch § 4a<br />
Abs. 1 S. 4 BDSG vor, dass die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild hervor-<br />
zuheben ist, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Er-<br />
reicht werden kann dies zum Beispiel durch einen schriftlichen Hinweis auf die Einwilligung<br />
im selben Dokument oder eine visuelle Hervorhebung, wie etwa einer Einrahmung oder ei-<br />
nem Fettdruck. Geeignet ist auch die Verwendung eines besonders gekennzeichneten getrenn-<br />
ten Formulars 285 .<br />
5. Inhalt der Einwilligung<br />
Neben der Form der Einwilligung ist für die Wirksamkeit ferner entscheidend, welchen in-<br />
haltlichen Anforderungen die Einwilligung genügen muss.<br />
a) Ausreichende Information des Probanden<br />
Erforderlich ist zunächst, dass die Einwilligung des Probanden in Kenntnis der Sachlage er-<br />
folgen muss. Dies folgt sowohl aus § 4 Abs. 2 S. 4, 5 NDSG bzw. § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG als<br />
auch aus Art. 2 h) der Datenschutzrichtlinie (DSRL) 286 . Gem. § 4 Abs. 2 S. 4, 5 NDSG und §<br />
4a Abs. 1 S. 2 BDSG ist der Betroffene auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Daten<br />
sowie auf die Möglichkeit und die <strong>Recht</strong>sfolgen einer Verweigerung der Einwilligung und der<br />
Möglichkeit des Widerrufs hinzuweisen 287 . Diese Aufzählung ist dabei keineswegs als ab-<br />
schließend zu verstehen, sondern enthält vor dem Hintergrund des Wortlautes der DSRL und<br />
dem Sinn und Zweck der Informationspflicht lediglich Beispiele für besonders wichtige An-<br />
gaben 288 . Da die Einwilligung nur soweit reichen kann, wie die Kenntnis des Probanden von<br />
283<br />
Holznagel in Roßnagel, 4.8 Rn. 41; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 41.<br />
284<br />
OLG Celle, NJW 1980, 347, 348; Holznagel in Roßnagel, 4.8 Rn. 41; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 40.<br />
285<br />
Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 43; Gola/Schomerus, § 4a Rn. 13; Simitis in Simitis, § 4a Rn. 41; H.<br />
Geiger, CR 1985, 72, 76.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist<br />
286 Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten und zum freien Datenverkehr.<br />
286<br />
Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und<br />
zum freien Datenverkehr.<br />
287<br />
Siehe auch OLG Hamm NJW-RR 1986, 927, 931.<br />
288<br />
Holznagel/Sonntag in Roßnagel, 4.8 Rn. 44.