AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 118 von 163<br />
II. Anwendbarkeit des NDSG<br />
Ferner ist zunächst zu prüfen, ob das NDSG in diesen Fällen ebenfalls Anwendung findet und<br />
sich aus seinen Vorschriften das Erfordernis einer Einverständniserklärung des Probanden<br />
ergibt bzw. ob diese von den Anforderungen, die das BDSG stellt, abweichen.<br />
Gem. § 2 Abs. 1 S.1 NDSG ist der Anwendungsbereich des NDSG eröffnet, wenn personen-<br />
bezogene Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden<br />
und Landkreise, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Ans-<br />
talten und Stiftungen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s verarbeitet werden. Daten verarbeitende Stelle<br />
ist jede Stelle, die personenbezogene Daten selbst verarbeitet oder verarbeiten lässt. Im vor-<br />
liegenden Fall wäre somit die Universität Göttingen die Daten verarbeitende Stelle. Diese ist<br />
eine Stiftung öffentlichen <strong>Recht</strong>s und fällt folglich gem. § 2 Abs.1 S.1 Nr. 3 Alt. 3 NDSG in<br />
den Anwendungsbereich des NDSG.<br />
Personenbezogene Daten definiert das Gesetz dabei in § 3 Abs. 1 NDSG als „Einzelangaben<br />
über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen<br />
Personen“. Sofern solche vorliegen, dürfen sie gem. § 4 Abs.1 NDSG nur „erhoben, verarbei-<br />
tet oder genutzt werden, wenn das NDSG oder eine andere <strong>Recht</strong>svorschrift dies erlaubt oder<br />
anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat“. Sofern es sich bei den Daten um personenbe-<br />
zogene Daten handelt, wird deren Archivierung also zunächst durch das NDSG beschränkt, so<br />
dass sie nur dann archiviert werden dürfen, wenn das NDSG dieses erlaubt.<br />
Im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben fallen Daten an, die Einzelangaben über<br />
persönliche oder sachliche Verhältnisse der Probanden enthalten und somit personenbezogene<br />
Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 NDSG sind 263 .<br />
Demzufolge erfordert die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten gem. § 4 Abs. 1<br />
NDSG die Einwilligung des Betroffenen, soweit das NDSG oder eine andere <strong>Recht</strong>svorschrift<br />
die Nutzung der Daten nicht ausdrücklich erlaubt oder anordnet 264 .<br />
Das NDSG definiert „Erheben“ dabei in § 3 Abs. 2 Nr.1 als „das Beschaffen von Daten über<br />
die Betroffenen“. Im Rahmen der Langzeitarchivierung ist vor allem die „Verarbeitung“ per-<br />
sonenbezogener Daten von Bedeutung, die das Gesetz in § 3 Abs. 2 S.1 NDSG als das „Erhe-<br />
ben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener<br />
Daten definiert“. Sofern der Langzeitarchivierungsverbund also auch Daten aus medizini-<br />
263<br />
Schirmer in Roßnagel, 7.12 Rn. 25; zum Grundrecht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung<br />
siehe BVerfG NJW 1984, 419; vgl. auch Dammann in Simitis, § 3 Rn. 5.<br />
264<br />
Zu den Erlaubnistatbeständen des NDSG siehe ausführlich Frage 11.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist