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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 117 von 163<br />

dung auf die Universität Göttingen. Da zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht endgültig<br />

geklärt ist, in welcher <strong>Recht</strong>sform der LZA organisiert sein wird und aus welchen Institutio-<br />

nen er bestehen wird, ist trotzdem zu prüfen, ob an eine rechtsgültige Einwilligung des Be-<br />

troffenen andere Anforderungen zu stellen sind, wenn das BDSG Anwendung findet. Dies<br />

wäre aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG denkbar. Danach findet das BDSG<br />

nämlich auch Anwendung auf nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von<br />

Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus<br />

nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhe-<br />

bung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder fami-<br />

liäre Tätigkeiten. Dabei sind unter nicht-öffentlichen Stellen natürliche und juristische Perso-<br />

nen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten <strong>Recht</strong>s zu verstehen, so-<br />

weit sie nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fallen. Damit wäre zunächst zu klären, ob der LZA<br />

gem. § 2 Abs. 3 BDSG eine Vereinigung von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder<br />

ist und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sofern dies der Fall wäre, würde<br />

er unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 BDSG als öffentliche Stel-<br />

le des Bundes gelten. Die Archivierung der Daten wäre dann eine Aufgabe der öffentlichen<br />

Verwaltung, wenn der betroffene Hoheitsträger die Aufgabe auch hoheitlich oder schlicht-<br />

hoheitlich erfüllen könnte, er sich jedoch einer „eigenen“ privatrechtlichen Vereinigung be-<br />

dient, wie dies zum Beispiel bei beliehenen Unternehmern wie Schornsteinfegern oder Nota-<br />

ren der Fall ist 261 . Reine Finanzbeteiligungen des Bundes und der Länder fallen hingegen<br />

nicht unter § 2 Abs. 3 BDSG 262 Bei dem LZA handelt es sich jedoch nicht um eine Vereini-<br />

gung von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder. Vielmehr handelt es sich um einen<br />

Zusammenschluss der Universität Göttingen, zu der auch die Staats- und Universitätsbiblio-<br />

thek Göttingen gehört, und juristischen Personen des Privatrechts, wie etwa der GWDG, die<br />

in der <strong>Recht</strong>sform der GmbH organisiert ist. Demnach ist § 2 Abs. 3 BDSG nicht einschlägig,<br />

so dass es bei den Vorgaben § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG bleibt. Damit handelt es sich beim LZA-<br />

Verbund um eine nicht-öffentliche Stelle, sofern man voraussetzt, dass dieser nicht nur eine<br />

Vereinigung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen des Landes Niedersachsen darstellt. Das<br />

BDSG findet folglich gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Anwendung auf den LZA-Verbund. Dies<br />

hat jedoch zur Folge, dass die Einwilligungen des Probanden aus Sicht des LZA auf jeden<br />

Fall den Vorgaben des BDSG entsprechen müssen.<br />

261<br />

Wedde in Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, 4.3 Rn. 34.<br />

262<br />

Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, § 2 Rn. 5; Simitis in Simitis, § 2 Rn. 41.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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