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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 116 von 163<br />

Frage 9:<br />

Wie muss die rechtsgültige Einverständniserklärung von Probanden in medizinischen<br />

Forschungsvorhaben im Kontext mit der elektronischen Langzeitarchivierung gestaltet<br />

sein? Kann die rechtsgültige Einverständniserklärung auch separat als reine Papierver-<br />

sion bei dem Prüfarzt bzw. Sponsor gelagert werden?<br />

A. Erfordernis einer rechtsgültigen Einverständniserklärung<br />

Zur Beantwortung der Frage nach der Gestaltung einer rechtsgültigen Einverständniserklä-<br />

rung des Probanden ist entscheidend, aufgrund welcher Norm eine Einverständniserklärung<br />

überhaupt erforderlich ist. Dabei kommen vor allem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

sowie das Niedersächsische Landesdatenschutzgesetz (NDSG) in Betracht. Fraglich ist, ob<br />

bzw. welches dieser beiden Gesetze im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben An-<br />

wendung findet, so dass zunächst die Anwendbarkeit der beiden Gesetze geprüft werden<br />

muss.<br />

I. Anwendbarkeit des BDSG<br />

Der Anwendungsbereich des BDSG richtet sich nach § 1 BDSG. Gem. § 1 Abs. 2 BDSG fin-<br />

det das Gesetz Anwendung auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten durch öffentliche Stellen des Bundes, öffentliche Stellen der Länder, soweit der Daten-<br />

schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a)<br />

und b) BDSG vorliegen. Für die Erhebung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche<br />

Stellen richtet sich die Anwendbarkeit hingegen nach § 1 Abs.3 BDSG. Die Universität Göt-<br />

tingen ist eine Stiftung öffentlichen <strong>Recht</strong>s und steht gem. § 1 Abs. 1 NHG unter der Verant-<br />

wortung des Landes Niedersachsen. Es handelt sich somit bei der Universität Göttingen nicht<br />

um eine öffentliche Stelle des Bundes, sondern um eine öffentliche Stelle des Landes Nieder-<br />

sachsen. Demzufolge fände das BDSG nur dann auf sie Anwendung, sofern der Datenschutz<br />

nicht durch ein Gesetz des Landes Niedersachsen geregelt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.<br />

Vielmehr regelt das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) das Datenschutzrecht in<br />

Niedersachsen. Der Anwendungsbereich des BDSG wird also, unabhängig von der Frage, ob<br />

die zusätzlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) oder b) BDSG vorliegen, nicht<br />

eröffnet. Da die Universität Göttingen als Stiftung des öffentlichen <strong>Recht</strong>s öffentlich-rechtlich<br />

organisiert ist, handelt es sich folglich auch nicht um eine nicht-öffentliche Stelle, so dass der<br />

Anwendungsbereich des BDSG auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG eröffnet wird. Das<br />

BDSG findet im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben zumindest keine Anwen-<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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