AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 116 von 163<br />
Frage 9:<br />
Wie muss die rechtsgültige Einverständniserklärung von Probanden in medizinischen<br />
Forschungsvorhaben im Kontext mit der elektronischen Langzeitarchivierung gestaltet<br />
sein? Kann die rechtsgültige Einverständniserklärung auch separat als reine Papierver-<br />
sion bei dem Prüfarzt bzw. Sponsor gelagert werden?<br />
A. Erfordernis einer rechtsgültigen Einverständniserklärung<br />
Zur Beantwortung der Frage nach der Gestaltung einer rechtsgültigen Einverständniserklä-<br />
rung des Probanden ist entscheidend, aufgrund welcher Norm eine Einverständniserklärung<br />
überhaupt erforderlich ist. Dabei kommen vor allem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />
sowie das Niedersächsische Landesdatenschutzgesetz (NDSG) in Betracht. Fraglich ist, ob<br />
bzw. welches dieser beiden Gesetze im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben An-<br />
wendung findet, so dass zunächst die Anwendbarkeit der beiden Gesetze geprüft werden<br />
muss.<br />
I. Anwendbarkeit des BDSG<br />
Der Anwendungsbereich des BDSG richtet sich nach § 1 BDSG. Gem. § 1 Abs. 2 BDSG fin-<br />
det das Gesetz Anwendung auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten durch öffentliche Stellen des Bundes, öffentliche Stellen der Länder, soweit der Daten-<br />
schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a)<br />
und b) BDSG vorliegen. Für die Erhebung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche<br />
Stellen richtet sich die Anwendbarkeit hingegen nach § 1 Abs.3 BDSG. Die Universität Göt-<br />
tingen ist eine Stiftung öffentlichen <strong>Recht</strong>s und steht gem. § 1 Abs. 1 NHG unter der Verant-<br />
wortung des Landes Niedersachsen. Es handelt sich somit bei der Universität Göttingen nicht<br />
um eine öffentliche Stelle des Bundes, sondern um eine öffentliche Stelle des Landes Nieder-<br />
sachsen. Demzufolge fände das BDSG nur dann auf sie Anwendung, sofern der Datenschutz<br />
nicht durch ein Gesetz des Landes Niedersachsen geregelt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.<br />
Vielmehr regelt das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) das Datenschutzrecht in<br />
Niedersachsen. Der Anwendungsbereich des BDSG wird also, unabhängig von der Frage, ob<br />
die zusätzlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) oder b) BDSG vorliegen, nicht<br />
eröffnet. Da die Universität Göttingen als Stiftung des öffentlichen <strong>Recht</strong>s öffentlich-rechtlich<br />
organisiert ist, handelt es sich folglich auch nicht um eine nicht-öffentliche Stelle, so dass der<br />
Anwendungsbereich des BDSG auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG eröffnet wird. Das<br />
BDSG findet im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben zumindest keine Anwen-<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist