AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 114 von 163<br />
einträchtigt wird 259 , nicht jedoch denjenigen, der diese Daten erhoben hat, vor einer Weiter-<br />
gabe durch Dritte zu schützen.<br />
E. Ergebnis<br />
Damit bleibt festzuhalten, dass dem Langzeitarchivierungsverbund Unterlassungsansprüche<br />
zustünden, sofern ein Fremdforscher die Daten an Dritte weitergeben würde und an den Daten<br />
ein urheberrechtlicher oder leistungsrechtlicher Schutz entstanden ist. Da dies jedoch nur sel-<br />
ten der Fall sein wird, sollten zunächst technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie<br />
etwa der Einrichtung einer Zugangsbeschränkung zu dem Datenarchiv und der Installation<br />
eines Kopierschutzes. Des Weiteren sollten mit den Fremdforschern, denen der Abruf der<br />
archivierten Daten gewährt werden soll, entsprechende Lizenzverträge geschlossen werden.<br />
Darin sollte dem Vertragspartner die Weitergabe der Daten an Dritte, die nicht zum Kreis<br />
seiner Forschungsstelle bzw. seines Forschungsprojektes gehören, im Rahmen einer Ver-<br />
schwiegenheitsklausel untersagt werden. Zur Durchsetzung dieser Klausel empfiehlt sich die<br />
Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu beachten ist da-<br />
bei, dass eine solche Klausel sowohl optisch hervorgehoben als auch eindeutig formuliert<br />
werden sollte, damit sie einer Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB standhält. Darüber hinaus<br />
müsste die Vertragsstrafe auch in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Pflichtver-<br />
letzung stehen. Hinsichtlich personenbezogener medizinischer Daten sind im Rahmen der<br />
eigentlichen Archivierung zwar eine Reihe von Vorschriften zu beachten 260 . In Bezug auf die<br />
Vereinbarung mit Fremdforschern ergeben sich hingegen keine Besonderheiten.<br />
F. Anlage Entwurf einer Verschwiegenheitsklausel<br />
§ X Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
X.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung über die ihm vom LZA zur Ver-<br />
fügung bzw. zum Abruf bereit gestellten Daten und diese keinem Dritten zugänglich zu ma-<br />
chen. Zur Erfüllung dieser Geheimhaltungspflicht hat der Vertragspartner alle notwendigen<br />
und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.<br />
X.2 Der Vertragspartner darf die Daten nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die<br />
diese Daten im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit zwingend benötigen. Diese Mitarbeiter sind<br />
259<br />
Siehe § 1 BDSG; § 1 NDSG; Simitis in Simitis, § 1 Rn. 23 ff.<br />
260<br />
Siehe dazu Frage 9 S. 121 und Frage 11 S. 133.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist