05.04.2013 Aufrufe

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 114 von 163<br />

einträchtigt wird 259 , nicht jedoch denjenigen, der diese Daten erhoben hat, vor einer Weiter-<br />

gabe durch Dritte zu schützen.<br />

E. Ergebnis<br />

Damit bleibt festzuhalten, dass dem Langzeitarchivierungsverbund Unterlassungsansprüche<br />

zustünden, sofern ein Fremdforscher die Daten an Dritte weitergeben würde und an den Daten<br />

ein urheberrechtlicher oder leistungsrechtlicher Schutz entstanden ist. Da dies jedoch nur sel-<br />

ten der Fall sein wird, sollten zunächst technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie<br />

etwa der Einrichtung einer Zugangsbeschränkung zu dem Datenarchiv und der Installation<br />

eines Kopierschutzes. Des Weiteren sollten mit den Fremdforschern, denen der Abruf der<br />

archivierten Daten gewährt werden soll, entsprechende Lizenzverträge geschlossen werden.<br />

Darin sollte dem Vertragspartner die Weitergabe der Daten an Dritte, die nicht zum Kreis<br />

seiner Forschungsstelle bzw. seines Forschungsprojektes gehören, im Rahmen einer Ver-<br />

schwiegenheitsklausel untersagt werden. Zur Durchsetzung dieser Klausel empfiehlt sich die<br />

Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu beachten ist da-<br />

bei, dass eine solche Klausel sowohl optisch hervorgehoben als auch eindeutig formuliert<br />

werden sollte, damit sie einer Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB standhält. Darüber hinaus<br />

müsste die Vertragsstrafe auch in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Pflichtver-<br />

letzung stehen. Hinsichtlich personenbezogener medizinischer Daten sind im Rahmen der<br />

eigentlichen Archivierung zwar eine Reihe von Vorschriften zu beachten 260 . In Bezug auf die<br />

Vereinbarung mit Fremdforschern ergeben sich hingegen keine Besonderheiten.<br />

F. Anlage Entwurf einer Verschwiegenheitsklausel<br />

§ X Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

X.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung über die ihm vom LZA zur Ver-<br />

fügung bzw. zum Abruf bereit gestellten Daten und diese keinem Dritten zugänglich zu ma-<br />

chen. Zur Erfüllung dieser Geheimhaltungspflicht hat der Vertragspartner alle notwendigen<br />

und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.<br />

X.2 Der Vertragspartner darf die Daten nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die<br />

diese Daten im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit zwingend benötigen. Diese Mitarbeiter sind<br />

259<br />

Siehe § 1 BDSG; § 1 NDSG; Simitis in Simitis, § 1 Rn. 23 ff.<br />

260<br />

Siehe dazu Frage 9 S. 121 und Frage 11 S. 133.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!