AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 113 von 163<br />
des § 87a UrhG. Zum einen handelt es sich um eine Sammlung voneinander unabhängiger<br />
Daten, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Zum anderen erfordert das<br />
Sammeln der an der Universität entstandenen Daten sowie deren ständige Pflege, wozu unter<br />
anderem auch die regelmäßigen Umformatierungen in aktuelle Dateiformate zählen, einen<br />
nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Damit sind - anders als bei den in Frage 1 behandelten<br />
Fallgruppen - bei der Beschaffung, Überprüfung und vor allem Darstellung der einzelnen Da-<br />
ten im Archiv wesentliche Investitionen erforderlich. Das Langzeitarchiv unterliegt damit<br />
dem sui-generis Schutz der §§ 87a ff. UrhG. Gem. § 87b Abs. 1 UrhG hat jedoch der Daten-<br />
bankhersteller das ausschließliche <strong>Recht</strong>, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder<br />
Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich<br />
wiederzugeben 255 . Damit könnte die Vervielfältigung einer Datei, die für sich genommen<br />
zwar nicht schutzfähig ist, jedoch Teil der geschützten Datenbank ist, eine Nutzungsrechtsver-<br />
letzung darstellen 256 . Damit stünden dem Langzeitarchivierungsverbund wieder die Ansprü-<br />
che nach §§ 97 ff. UrhG zu. Eine einzelne Datei stellt jedoch noch keinen wesentlichen Teil<br />
der Datenbank dar. Dies verlangt § 87b Abs. 1 UrhG aber gerade. Zwar steht gem. § 87b Abs.<br />
1 Satz 2 der Nutzung eines wesentlichen Teils die wiederholte und systematische Nutzung<br />
von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen gleich. Dadurch soll verhindert werden,<br />
dass der Schutz nach Abs. 1 Satz 1 durch eine gezielte und häufige Nutzung unwesentlicher<br />
Teile umgangen wird 257 . Dies ist in den vorliegend relevanten Fällen jedoch eher abwegig.<br />
D. Besonderheiten hinsichtlich personenbezogener medizinischer Daten<br />
Sofern der LZA Fremdforschern auch personenbezogene Daten zugänglich macht, stellt sich<br />
zunächst die Frage, ob diese Zugänglichmachung generell zulässig ist oder ob dem die Vor-<br />
schriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Niedersächsischen Datenschutz-<br />
gesetzes (NDSG) entgegenstehen 258 . Hinsichtlich der hier behandelten Frage, wie Fremdfor-<br />
schern die Weitergabe personenbezogener Daten rechtlich wirksam untersagt werden kann,<br />
ergeben sich durch das Vorliegen personenbezogener Daten hingegen keine Besonderheiten,<br />
da der Zweck der Datenschutzgesetze darin besteht, den einzelnen davor zu schützen, dass er<br />
durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht be-<br />
255<br />
Zum Schutz von Datenbanken siehe EuGH GRUR 2007, 688; BGH GRUR 2007, 685; siehe auch Spindler,<br />
K&R 2008, 565, 571.<br />
256<br />
Zum Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Datenbankhertellers siehe auch EuGH GRUR 2007, 688, 690<br />
Tz. 22.<br />
257<br />
EuGH GRUR 2005, 244, 251 Tz. 86; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87b Rn. 60; Cyychowski in<br />
Fromm/Nordemann, § 87b Rn. 21, 23.<br />
258 Siehe dazu Frage 11 S. 133.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist