AP Recht - KoLaWiss
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KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 112 von 163 Dabei wird das Merkmal des Arbeitnehmers regelmäßig unproblematisch vorliegen, da die Fremdforscher in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem Arbeitsverhältnis zur For- schungseinrichtung stehen werden, zumindest jedoch ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen wird. d) Verletzung innerhalb des Unternehmens Die Rechtsverletzung müsste gem. § 99 UrhG innerhalb des Unternehmens begangen worden sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte die Rechtsverletzung im Rahmen seiner Obliegenheiten begangen hätte; eine Verletzung, die nur bei Gelegenheit und im eigenen Interesse erfolgt ist, reicht dagegen nicht aus 253 . In den vorliegenden Fällen wird die Verletzungshandlung im Regelfall darin bestehen, dass ein unbefugt handelnder Fremd- forscher die Daten an andere Forscher bzw. Forschungseinrichtungen weitergibt. Damit wird die Rechtsverletzung in den meisten Fällen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätig- keit begehen, so dass die Rechtsverletzung zumeist „innerhalb des Unternehmens“ begangen werden wird. Im Großteil der Fälle, in denen ein Fremdforscher die Daten unbefugt weitergibt, werden die Voraussetzungen des § 99 UrhG somit vorliegen. Demnach müsste nicht erst aufwendig nach dem eigentlichen Verletzer gesucht werden. Vielmehr könnte man sich gleich an das Unter- nehmen halten, dessen Mitarbeiter oder Beauftragter die Verletzung begangen hat und dieses zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bewegen. Aufgrund der bereits oben beschriebenen abschreckenden Wirkung der damit einhergehenden Vertragsstrafe würde das Risiko einer erneuten Weitergabe an Dritte damit weitestgehend eingeschränkt. VII. Urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz an dem Langzeitarchiv insge- samt Ein urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz könnte an den Daten jedoch entstehen, sobald sie in das Langzeitarchiv der Universität aufgenommen und damit Bestandteil dieses Archives geworden sind. Das Langzeitarchiv, also die Gesamtheit der archivierten Daten, ist zwar nicht als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG einzuordnen, da es ja gerade auf Vollstän- digkeit angelegt ist und es somit wieder an der schöpferisch gestaltenden Tätigkeit mangelt 254 . Bei dem elektronischen Langzeitarchiv handelt es sich jedoch um eine Datenbank im Sinne 253 Wild in Schricker, § 100 a.F. Rn. 3; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 99 Rn. 6; Köhler, GRUR 1991, 344, 352. 254 BGH GRUR 1999, 923, 924 – Tele-Info-CD; OLG Hamburg GRUR 2000, 319, 320 – Börsendaten; OLG Düsseldorf MMR 1999, 729, 731; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 20. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 113 von 163 des § 87a UrhG. Zum einen handelt es sich um eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Zum anderen erfordert das Sammeln der an der Universität entstandenen Daten sowie deren ständige Pflege, wozu unter anderem auch die regelmäßigen Umformatierungen in aktuelle Dateiformate zählen, einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Damit sind - anders als bei den in Frage 1 behandelten Fallgruppen - bei der Beschaffung, Überprüfung und vor allem Darstellung der einzelnen Da- ten im Archiv wesentliche Investitionen erforderlich. Das Langzeitarchiv unterliegt damit dem sui-generis Schutz der §§ 87a ff. UrhG. Gem. § 87b Abs. 1 UrhG hat jedoch der Daten- bankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben 255 . Damit könnte die Vervielfältigung einer Datei, die für sich genommen zwar nicht schutzfähig ist, jedoch Teil der geschützten Datenbank ist, eine Nutzungsrechtsver- letzung darstellen 256 . Damit stünden dem Langzeitarchivierungsverbund wieder die Ansprü- che nach §§ 97 ff. UrhG zu. Eine einzelne Datei stellt jedoch noch keinen wesentlichen Teil der Datenbank dar. Dies verlangt § 87b Abs. 1 UrhG aber gerade. Zwar steht gem. § 87b Abs. 1 Satz 2 der Nutzung eines wesentlichen Teils die wiederholte und systematische Nutzung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen gleich. Dadurch soll verhindert werden, dass der Schutz nach Abs. 1 Satz 1 durch eine gezielte und häufige Nutzung unwesentlicher Teile umgangen wird 257 . Dies ist in den vorliegend relevanten Fällen jedoch eher abwegig. D. Besonderheiten hinsichtlich personenbezogener medizinischer Daten Sofern der LZA Fremdforschern auch personenbezogene Daten zugänglich macht, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Zugänglichmachung generell zulässig ist oder ob dem die Vor- schriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. des Niedersächsischen Datenschutz- gesetzes (NDSG) entgegenstehen 258 . Hinsichtlich der hier behandelten Frage, wie Fremdfor- schern die Weitergabe personenbezogener Daten rechtlich wirksam untersagt werden kann, ergeben sich durch das Vorliegen personenbezogener Daten hingegen keine Besonderheiten, da der Zweck der Datenschutzgesetze darin besteht, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht be- 255 Zum Schutz von Datenbanken siehe EuGH GRUR 2007, 688; BGH GRUR 2007, 685; siehe auch Spindler, K&R 2008, 565, 571. 256 Zum Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Datenbankhertellers siehe auch EuGH GRUR 2007, 688, 690 Tz. 22. 257 EuGH GRUR 2005, 244, 251 Tz. 86; Thum in Wandtke/Bullinger, § 87b Rn. 60; Cyychowski in Fromm/Nordemann, § 87b Rn. 21, 23. 258 Siehe dazu Frage 11 S. 133. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
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Dabei wird das Merkmal des Arbeitnehmers regelmäßig unproblematisch vorliegen, da die<br />
Fremdforscher in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem Arbeitsverhältnis zur For-<br />
schungseinrichtung stehen werden, zumindest jedoch ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen<br />
wird.<br />
d) Verletzung innerhalb des Unternehmens<br />
Die <strong>Recht</strong>sverletzung müsste gem. § 99 UrhG innerhalb des Unternehmens begangen worden<br />
sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte die <strong>Recht</strong>sverletzung im<br />
Rahmen seiner Obliegenheiten begangen hätte; eine Verletzung, die nur bei Gelegenheit und<br />
im eigenen Interesse erfolgt ist, reicht dagegen nicht aus 253 . In den vorliegenden Fällen wird<br />
die Verletzungshandlung im Regelfall darin bestehen, dass ein unbefugt handelnder Fremd-<br />
forscher die Daten an andere Forscher bzw. Forschungseinrichtungen weitergibt. Damit wird<br />
die <strong>Recht</strong>sverletzung in den meisten Fällen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätig-<br />
keit begehen, so dass die <strong>Recht</strong>sverletzung zumeist „innerhalb des Unternehmens“ begangen<br />
werden wird.<br />
Im Großteil der Fälle, in denen ein Fremdforscher die Daten unbefugt weitergibt, werden die<br />
Voraussetzungen des § 99 UrhG somit vorliegen. Demnach müsste nicht erst aufwendig nach<br />
dem eigentlichen Verletzer gesucht werden. Vielmehr könnte man sich gleich an das Unter-<br />
nehmen halten, dessen Mitarbeiter oder Beauftragter die Verletzung begangen hat und dieses<br />
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bewegen. Aufgrund der bereits oben<br />
beschriebenen abschreckenden Wirkung der damit einhergehenden Vertragsstrafe würde das<br />
Risiko einer erneuten Weitergabe an Dritte damit weitestgehend eingeschränkt.<br />
VII. Urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz an dem Langzeitarchiv insge-<br />
samt<br />
Ein urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz könnte an den Daten jedoch entstehen, sobald<br />
sie in das Langzeitarchiv der Universität aufgenommen und damit Bestandteil dieses Archives<br />
geworden sind. Das Langzeitarchiv, also die Gesamtheit der archivierten Daten, ist zwar nicht<br />
als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG einzuordnen, da es ja gerade auf Vollstän-<br />
digkeit angelegt ist und es somit wieder an der schöpferisch gestaltenden Tätigkeit mangelt 254 .<br />
Bei dem elektronischen Langzeitarchiv handelt es sich jedoch um eine Datenbank im Sinne<br />
253<br />
Wild in Schricker, § 100 a.F. Rn. 3; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 99 Rn. 6; Köhler, GRUR 1991,<br />
344, 352.<br />
254<br />
BGH GRUR 1999, 923, 924 – Tele-Info-CD; OLG Hamburg GRUR 2000, 319, 320 – Börsendaten; OLG<br />
Düsseldorf MMR 1999, 729, 731; Dreier in Dreier/Schulze, § 4 Rn. 20.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist