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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 111 von 163<br />

Konsequenzen Fremdforscher wohl von vornherein davon abhalten, die Daten unbefugt wei-<br />

terzugeben.<br />

Die Inanspruchnahme des Verletzers kann jedoch problematisch werden, sofern die Person,<br />

die die Daten tatsächlich weitergegeben hat, nicht ermittelt werden kann. Denkbar ist dies<br />

etwa in den Fällen, in denen die Universität die Daten nicht einer einzelnen natürlichen Per-<br />

son zur Verfügung stellt, sondern einer Forschungseinrichtung, wie etwa einer Fakultät zur<br />

Verfügung gestellt werden und ein Angestellter dieser Einrichtung die Daten unbefugt weiter-<br />

gibt. Gerade bei großen Forschungseinrichtungen mit vielen Mitarbeitern stellt sich dann das<br />

Problem, dass die Person nur schwer oder mitunter sogar gar nicht ermittelt werden kann, die<br />

die Daten weitergegeben hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zwar festgestellt werden kann,<br />

dass die Datei von einer bestimmte IP-Adresse einem Dritten zugesandt wurde, jedoch im<br />

Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann, welche Person zur fraglichen Zeit an dem be-<br />

treffenden Computer gearbeitet hat. Allerdings kann der aus § 97 Abs. 1 UrhG folgende Un-<br />

terlassungs- und Beseitigungsanspruch in diesen Fällen unter Umständen gem. § 99 UrhG 249<br />

gegenüber dem Inhaber des Unternehmens selbst geltend gemacht werden.<br />

b) Inhaber des Unternehmens<br />

Inhaber des Unternehmens im Sinne des § 99 UrhG ist derjenige, unter dessen Namen der<br />

Betrieb geführt wird und der damit nach außen die Verantwortung übernimmt 250 . Wer dies im<br />

Einzelfall ist, hängt von der jeweiligen Einrichtung ab. Sofern es sich um die Fakultät einer<br />

Universität handelt, wird diese zumeist Trägerin der Fakultät und damit Inhaberin des Unter-<br />

nehmens sein.<br />

c) Arbeitnehmer oder Beauftragter<br />

Der die Verletzung begehende Fremdforscher müsste gem. § 99 UrhG Arbeitnehmer oder<br />

Beauftragter des Unternehmens sein. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist eine Person, die auf-<br />

grund eines Beschäftigungsverhältnisses, wie einem Dienst- oder Werkvertrag, aber auch<br />

Auftrag verpflichtet ist, in dem Geschäftsbetrieb Dienste zu leisten 251 . Dabei fallen insbeson-<br />

dere Angestellte, Arbeiter, Beamte, freiberufliche Mitarbeiter sowie Auszubildende und Prak-<br />

tikanten unter den Arbeitnehmerbegriff des § 99 UrhG, sofern sie weisungsabhängig sind 252 .<br />

249<br />

§ 100 a.F. UrhG<br />

250<br />

Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 99 Rn. 5; Wild in Schricker, § 100 a.F. Rn. 2.<br />

251<br />

BGH GRUR 1993, 37, 39 – Seminarkopien; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 99 Rn. 4; Wild in Schricker<br />

§ 100 a.F. Rn. 4.<br />

252<br />

J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 99 Rn. 4; Köhler, GRUR 1991, 344, 346.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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