AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 111 von 163<br />
Konsequenzen Fremdforscher wohl von vornherein davon abhalten, die Daten unbefugt wei-<br />
terzugeben.<br />
Die Inanspruchnahme des Verletzers kann jedoch problematisch werden, sofern die Person,<br />
die die Daten tatsächlich weitergegeben hat, nicht ermittelt werden kann. Denkbar ist dies<br />
etwa in den Fällen, in denen die Universität die Daten nicht einer einzelnen natürlichen Per-<br />
son zur Verfügung stellt, sondern einer Forschungseinrichtung, wie etwa einer Fakultät zur<br />
Verfügung gestellt werden und ein Angestellter dieser Einrichtung die Daten unbefugt weiter-<br />
gibt. Gerade bei großen Forschungseinrichtungen mit vielen Mitarbeitern stellt sich dann das<br />
Problem, dass die Person nur schwer oder mitunter sogar gar nicht ermittelt werden kann, die<br />
die Daten weitergegeben hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zwar festgestellt werden kann,<br />
dass die Datei von einer bestimmte IP-Adresse einem Dritten zugesandt wurde, jedoch im<br />
Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann, welche Person zur fraglichen Zeit an dem be-<br />
treffenden Computer gearbeitet hat. Allerdings kann der aus § 97 Abs. 1 UrhG folgende Un-<br />
terlassungs- und Beseitigungsanspruch in diesen Fällen unter Umständen gem. § 99 UrhG 249<br />
gegenüber dem Inhaber des Unternehmens selbst geltend gemacht werden.<br />
b) Inhaber des Unternehmens<br />
Inhaber des Unternehmens im Sinne des § 99 UrhG ist derjenige, unter dessen Namen der<br />
Betrieb geführt wird und der damit nach außen die Verantwortung übernimmt 250 . Wer dies im<br />
Einzelfall ist, hängt von der jeweiligen Einrichtung ab. Sofern es sich um die Fakultät einer<br />
Universität handelt, wird diese zumeist Trägerin der Fakultät und damit Inhaberin des Unter-<br />
nehmens sein.<br />
c) Arbeitnehmer oder Beauftragter<br />
Der die Verletzung begehende Fremdforscher müsste gem. § 99 UrhG Arbeitnehmer oder<br />
Beauftragter des Unternehmens sein. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist eine Person, die auf-<br />
grund eines Beschäftigungsverhältnisses, wie einem Dienst- oder Werkvertrag, aber auch<br />
Auftrag verpflichtet ist, in dem Geschäftsbetrieb Dienste zu leisten 251 . Dabei fallen insbeson-<br />
dere Angestellte, Arbeiter, Beamte, freiberufliche Mitarbeiter sowie Auszubildende und Prak-<br />
tikanten unter den Arbeitnehmerbegriff des § 99 UrhG, sofern sie weisungsabhängig sind 252 .<br />
249<br />
§ 100 a.F. UrhG<br />
250<br />
Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 99 Rn. 5; Wild in Schricker, § 100 a.F. Rn. 2.<br />
251<br />
BGH GRUR 1993, 37, 39 – Seminarkopien; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 99 Rn. 4; Wild in Schricker<br />
§ 100 a.F. Rn. 4.<br />
252<br />
J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 99 Rn. 4; Köhler, GRUR 1991, 344, 346.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist