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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 110 von 163<br />

5. Zwischenergebnis<br />

Sofern die Datei für sich genommen urheberrechtlichen oder leistungsrechtlichen Schutz ge-<br />

nießt, stellt die Weitergabe an Dritte zumindest eine unzulässige Vervielfältigung im Sinne<br />

von § 16 Abs. 1 I UrhG dar. Des Weiteren kann daneben eine unzulässige Verbreitung nach §<br />

17 Abs. 1 UrhG oder öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG vorliegen. Eine urhe-<br />

ber- oder leistungsrechtliche Schranke wird in den Fällen in der Regel ebenfalls nicht greifen.<br />

6. <strong>Recht</strong>sfolgen der unerlaubten Verwertung des Werkes<br />

Sofern der Fremdforscher die urheber- oder leistungsrechtlich geschützten Dateien unbefugt<br />

an Dritte weiterleiten würde, hätte dies sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen.<br />

Vor dem Hintergrund der Frage, wie eine Weitergabe an Dritte verhindert werden kann, soll<br />

hier vorwiegend auf die zivilrechtlichen Konsequenzen eingegangen werden.<br />

a) Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz<br />

Zunächst hätte die Universität gegen den Fremdforscher gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UrhG<br />

einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Dieser kann zum Beispiel auf das Ent-<br />

fernen der zum Download bereitgestellten Datei auf einer Homepage durch den Fremdfor-<br />

scher gerichtet sein, der die Verletzung begangen hat. Wichtiger für die vorliegenden Fälle ist<br />

jedoch, dass der Universität außerdem bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gem. § 97<br />

Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UrhG ein Anspruch gegen den Fremdforscher auf Unterlassung zustände.<br />

Dabei indiziert die <strong>Recht</strong>sverletzung grundsätzlich die Wiederholungsgefahr 245 . Der Verletzer<br />

kann die Wiederholungsgefahr jedoch durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlas-<br />

sungserklärung ausräumen 246 . Darunter versteht man das Versprechen des Verletzers, der<br />

Universität im Falle einer nochmaligen Verletzung eine angemessen hohe Vertragsstrafe zu<br />

zahlen 247 . Sofern sie dieses Versprechen annimmt, kann die Universität im Falle einer noch-<br />

maligen Verletzung die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen und den anderen<br />

erneut auf Unterlassen in Anspruch nehmen, da die Wiederholungsgefahr in diesem Fall wie-<br />

der aufleben würde 248 . Die Unterlassungserklärung des Schädigers und die darin enthaltene<br />

Vertragsstrafe stellen somit ein probates Mittel dar, um zu vermeiden, dass der Fremdforscher<br />

die Verletzung nochmals begeht. Des Weiteren wird ein Hinweis auf die soeben dargestellten<br />

245<br />

BGH GRUR 1997, 929, 930 ; BGH 1961, 138, 140 ; Wild in Schricker, § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger,<br />

§ 97 Rn. 36.<br />

246<br />

BGH GRUR 1997, 379, 380; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger,<br />

§ 97 Rn. 37; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 97 Rn. 32.<br />

247<br />

V. Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 38; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 42; Wild in Schricker,<br />

§ 97 Rn. 42.<br />

248<br />

BGH GRUR 1980, 241, 242 – <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 44; Wild<br />

in Schricker, § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 40.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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