AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
AP Recht - KoLaWiss
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 110 von 163<br />
5. Zwischenergebnis<br />
Sofern die Datei für sich genommen urheberrechtlichen oder leistungsrechtlichen Schutz ge-<br />
nießt, stellt die Weitergabe an Dritte zumindest eine unzulässige Vervielfältigung im Sinne<br />
von § 16 Abs. 1 I UrhG dar. Des Weiteren kann daneben eine unzulässige Verbreitung nach §<br />
17 Abs. 1 UrhG oder öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG vorliegen. Eine urhe-<br />
ber- oder leistungsrechtliche Schranke wird in den Fällen in der Regel ebenfalls nicht greifen.<br />
6. <strong>Recht</strong>sfolgen der unerlaubten Verwertung des Werkes<br />
Sofern der Fremdforscher die urheber- oder leistungsrechtlich geschützten Dateien unbefugt<br />
an Dritte weiterleiten würde, hätte dies sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen.<br />
Vor dem Hintergrund der Frage, wie eine Weitergabe an Dritte verhindert werden kann, soll<br />
hier vorwiegend auf die zivilrechtlichen Konsequenzen eingegangen werden.<br />
a) Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz<br />
Zunächst hätte die Universität gegen den Fremdforscher gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UrhG<br />
einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Dieser kann zum Beispiel auf das Ent-<br />
fernen der zum Download bereitgestellten Datei auf einer Homepage durch den Fremdfor-<br />
scher gerichtet sein, der die Verletzung begangen hat. Wichtiger für die vorliegenden Fälle ist<br />
jedoch, dass der Universität außerdem bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gem. § 97<br />
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UrhG ein Anspruch gegen den Fremdforscher auf Unterlassung zustände.<br />
Dabei indiziert die <strong>Recht</strong>sverletzung grundsätzlich die Wiederholungsgefahr 245 . Der Verletzer<br />
kann die Wiederholungsgefahr jedoch durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlas-<br />
sungserklärung ausräumen 246 . Darunter versteht man das Versprechen des Verletzers, der<br />
Universität im Falle einer nochmaligen Verletzung eine angemessen hohe Vertragsstrafe zu<br />
zahlen 247 . Sofern sie dieses Versprechen annimmt, kann die Universität im Falle einer noch-<br />
maligen Verletzung die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen und den anderen<br />
erneut auf Unterlassen in Anspruch nehmen, da die Wiederholungsgefahr in diesem Fall wie-<br />
der aufleben würde 248 . Die Unterlassungserklärung des Schädigers und die darin enthaltene<br />
Vertragsstrafe stellen somit ein probates Mittel dar, um zu vermeiden, dass der Fremdforscher<br />
die Verletzung nochmals begeht. Des Weiteren wird ein Hinweis auf die soeben dargestellten<br />
245<br />
BGH GRUR 1997, 929, 930 ; BGH 1961, 138, 140 ; Wild in Schricker, § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger,<br />
§ 97 Rn. 36.<br />
246<br />
BGH GRUR 1997, 379, 380; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger,<br />
§ 97 Rn. 37; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 97 Rn. 32.<br />
247<br />
V. Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 38; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 42; Wild in Schricker,<br />
§ 97 Rn. 42.<br />
248<br />
BGH GRUR 1980, 241, 242 – <strong>Recht</strong>sschutzbedürfnis; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 44; Wild<br />
in Schricker, § 97 Rn. 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 40.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist