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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 107 von 163<br />

gen, was wie festgestellt der Fall ist. Des Weiteren besteht der Sinn und Zweck eines Ver-<br />

trags, durch den der Langzeitarchivierungsverbund Fremdforschern die Nutzung und den Ab-<br />

ruf der archivierten Daten gestattet, darin, den Fremdforschern den wissenschaftlichen Dialog<br />

und fremde Forschungsprojekte durch die Bereitstellung der bereits erlangten Kenntnisse zu<br />

fördern. Dazu ist hingegen nicht erforderlich, dass der Fremdforscher die Daten seinerseits an<br />

andere Forscher weitergibt, die außerhalb seines Forschungsprojektes bzw. seiner For-<br />

schungseinrichtung stehen. Der Vertragszweck würde durch die Vereinbarung einer Vertrags-<br />

strafe damit auch nicht gefährdet. Darüber hinaus dürfte die Vertragsstrafe nicht außer Ver-<br />

hältnis zur Pflichtverletzung stehen, da sie anderenfalls nach § 307 Abs. 1 unwirksam wä-<br />

re 234 .<br />

3. Zwischenergebnis zu B.III<br />

Somit bleibt festzuhalten, dass die Vereinbarung einer Verschwiegenheitsklausel als auch<br />

einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung grundsätzlich keine überraschende<br />

Klausel im Sinne des § 305c BGB darstellt, sofern die Vereinbarung der Vertragsstrafe inhalt-<br />

lich verständlich sowie optisch hervorgehoben worden ist. Darüber hinaus wären die besagten<br />

Klauseln unter den genannten Voraussetzungen auch nicht nach den §§ 307 ff. BGB unwirk-<br />

sam.<br />

Damit wäre es möglich, durch Abschluss eines Lizenzvertrages Fremdforscher unabhängig<br />

vom Vorliegen eines urheberrechtlichen oder leistungsrechtlichen Schutzes der Daten, an ei-<br />

ner Weitergabe der Daten zu hindern.<br />

VI. <strong>Recht</strong>licher Schutz aufgrund gesetzlicher Regelungen<br />

Auch wenn ein effektiver Schutz durch den Abschluss von Lizenzverträgen erreicht werden<br />

kann, ist ferner zu prüfen, inwieweit die Daten einem gesetzlichen Schutz unterliegen, sofern<br />

an ihnen doch ein urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz entsteht. Bedeutung kann dies vor<br />

allem in Fällen haben, in denen entweder kein Lizenzvertrag geschlossen wurde oder die ge-<br />

schlossene Vereinbarung unwirksam ist. In diesen Fällen könnte der Fremdforscher zur Un-<br />

terlassung der Weitergabe verpflichtet sein, sofern die Weitergabe der Daten eine Verletzung<br />

der an ihnen bestehenden Nutzungsrechte darstellen.<br />

234<br />

BGH NJW 2003, 1805; 2000, 2106, 2107; 1987, 380; H.-D. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 309 Nr. 6<br />

Rn. 13; Medicus in Schwab/Wegen/Weinreich, § 343 Rn. 15.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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