AP Recht - KoLaWiss
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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 107 von 163<br />
gen, was wie festgestellt der Fall ist. Des Weiteren besteht der Sinn und Zweck eines Ver-<br />
trags, durch den der Langzeitarchivierungsverbund Fremdforschern die Nutzung und den Ab-<br />
ruf der archivierten Daten gestattet, darin, den Fremdforschern den wissenschaftlichen Dialog<br />
und fremde Forschungsprojekte durch die Bereitstellung der bereits erlangten Kenntnisse zu<br />
fördern. Dazu ist hingegen nicht erforderlich, dass der Fremdforscher die Daten seinerseits an<br />
andere Forscher weitergibt, die außerhalb seines Forschungsprojektes bzw. seiner For-<br />
schungseinrichtung stehen. Der Vertragszweck würde durch die Vereinbarung einer Vertrags-<br />
strafe damit auch nicht gefährdet. Darüber hinaus dürfte die Vertragsstrafe nicht außer Ver-<br />
hältnis zur Pflichtverletzung stehen, da sie anderenfalls nach § 307 Abs. 1 unwirksam wä-<br />
re 234 .<br />
3. Zwischenergebnis zu B.III<br />
Somit bleibt festzuhalten, dass die Vereinbarung einer Verschwiegenheitsklausel als auch<br />
einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung grundsätzlich keine überraschende<br />
Klausel im Sinne des § 305c BGB darstellt, sofern die Vereinbarung der Vertragsstrafe inhalt-<br />
lich verständlich sowie optisch hervorgehoben worden ist. Darüber hinaus wären die besagten<br />
Klauseln unter den genannten Voraussetzungen auch nicht nach den §§ 307 ff. BGB unwirk-<br />
sam.<br />
Damit wäre es möglich, durch Abschluss eines Lizenzvertrages Fremdforscher unabhängig<br />
vom Vorliegen eines urheberrechtlichen oder leistungsrechtlichen Schutzes der Daten, an ei-<br />
ner Weitergabe der Daten zu hindern.<br />
VI. <strong>Recht</strong>licher Schutz aufgrund gesetzlicher Regelungen<br />
Auch wenn ein effektiver Schutz durch den Abschluss von Lizenzverträgen erreicht werden<br />
kann, ist ferner zu prüfen, inwieweit die Daten einem gesetzlichen Schutz unterliegen, sofern<br />
an ihnen doch ein urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz entsteht. Bedeutung kann dies vor<br />
allem in Fällen haben, in denen entweder kein Lizenzvertrag geschlossen wurde oder die ge-<br />
schlossene Vereinbarung unwirksam ist. In diesen Fällen könnte der Fremdforscher zur Un-<br />
terlassung der Weitergabe verpflichtet sein, sofern die Weitergabe der Daten eine Verletzung<br />
der an ihnen bestehenden Nutzungsrechte darstellen.<br />
234<br />
BGH NJW 2003, 1805; 2000, 2106, 2107; 1987, 380; H.-D. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 309 Nr. 6<br />
Rn. 13; Medicus in Schwab/Wegen/Weinreich, § 343 Rn. 15.<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist